Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. AnwZ (B) 84/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4144

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[X.][X.] ([X.]) 84/04 vom 24. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, [X.]in am [X.]undesge-richtshof [X.] und [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr. Frellesen und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 24. April 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.]onn zugelassen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.]. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde gewandt. 1 - 3 -
Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 19. April 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer [X.]erufshaftpflicht-versicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO). Dieser Widerruf ist seit dem 28. November 2006 bestandskräftig. 2 Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl we-der die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch über die [X.] und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 25. Januar 1999 - [X.] ([X.]) 50/98, n.v. bei einseitiger Erledigungserklärung). 3 I[X.] Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen. Der Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Neben dem in der Widerrufsverfügung aufgeführten Haftbefehl, beruhend auf einem Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts [X.]. , bestanden weitere Haftbefehle u. a. für Forderungen der Rechtsanwaltskammer K. und der Kanzlei Prof. [X.]. . Zwar hat der Rechtsanwalt die [X.]erechtigung der zugrunde liegenden Forderungen teilweise bestritten und die Forderungen, soweit ersichtlich, nach-träglich weitgehend erfüllt. Die durch die Eintragungen in das [X.] begründete Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO hat er aber nicht ausreichend widerlegt, ebenso hat er einen nachträgli-chen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei dargetan. 4 - 4 - Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den [X.] ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht er-sichtlich. [X.] [X.] [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 30/04 -

Meta

AnwZ (B) 84/04

24.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. AnwZ (B) 84/04 (REWIS RS 2007, 4144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4144

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