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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 30/14
vom
2. Oktober 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin
des
[X.]undesgerichtshofs
Limperg, die Richterin [X.], den Richter
Dr. Remmert
sowie
die Rechtsanwälte
Dr. Martini
und Prof. Dr. Quaas
am
2. Oktober 2014
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes Nord-rhein-Westfalen
vom 21. Februar
2014
wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000
Gründe:
I.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.]escheid vom 14. November 2013 widerrief die [X.]eklagte die Zulas-sung der Klägerin wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
Klage gegen den [X.] hat der [X.] abgewiesen. Die Klägerin beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des An-waltsgerichtshofs.
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II.
Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des ergange-nen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dass der [X.] vom Vorlie-gen dieser Voraussetzungen ausgegangen ist, begegnet keinen [X.]edenken.
a) Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn der [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier [X.] der [X.]eklagten vom 14. November
2013 -
abzustellen
(st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011
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AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187
Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011
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AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn. 5).
Der [X.]
hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin am 14. November 2013 im Schuldnerverzeichnis eingetragen und daher der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu vermuten war.
Gegen die An-nahme des [X.] wendet sich die Klägerin nicht.
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b) Nach ihrer Auffassung liegt keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vor. Sie habe sich bisher noch nichts zu Schulden
kommen lassen. Die [X.]eklagte habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Danach seien mildere Mittel denkbar als der
Widerruf der Zulassung. So könne sie etwa unter die Aufsicht eines [X.]erufskollegen gestellt werden, dem sie Re-chenschaft über jede finanzielle Verfügung abgebe. Die Ausführungen der Klä-gerin geben keinen Anlass, an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln.
aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung
des
Gesetzgebers
ist
mit
einem
Vermögensverfall
eines
[X.]s
grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.].
Auch
wenn
diese
Regelung
nicht
im
Sinne eines
Automatismus
zu
ver-stehen
ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen
Ausnahmefällen verneint werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Ok-tober
2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013
-
AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn. 5). [X.] trägt der Rechtsanwalt die
Feststellungslast
(vgl.
Senatsbeschlüsse
vom
8.
Februar
2010 -
AnwZ ([X.])
67/08,
[X.]RAK-Mitt.
2010,
129
Rn. 11;
vom
5. Sep-tember
2012
-
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013, aaO). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch [X.] voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit
nur
noch
für
eine
Rechtsanwaltssozietät
ausübt
und
mit
dieser
rechtlich abgesicherte [X.] verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv
verhindern
(vgl.
Senatsbeschlüsse
vom
18. Oktober
2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03,
aaO; vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013
-
AnwZ 6
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-
([X.]) 31/13, juris
Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 62/13, juris Rn.
6).
bb) Eine solche Annahme ist
vorliegend
nicht gegeben. Die Klägerin ist als Einzelanwältin tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob sie selbst auferlegte [X.]eschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremd-geld
einhält
(vgl.
Senatsbeschlüsse
vom
31.
Mai
2010,
aaO
Rn. 8; vom 15.
März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 10; vom 14. November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 53/13, juris Rn. 6 m.w.[X.]).
c) Der Widerruf der Zulassung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichti-gen Gemeinschaftsguts ([X.]GH,
[X.]eschlüsse vom 12. Februar 2001 -
AnwZ ([X.]) 7/00, juris Rn. 13
und
vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, aaO Rn. 11 m.w.[X.]). [X.], ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Geset-zes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen vorliegend nicht in [X.]etracht.
Sie liegen insbesondere nicht darin, dass die Klägerin gegenüber einem [X.]e-rufskollegen Rechenschaft über von ihr getroffene finanzielle Verfügungen ab-gibt. Auf diese Weise können
weder die Annahme von Fremdgeld
und der Zu-griff hierauf ausgeschlossen noch die Vollständigkeit der Rechenschaftslegung der Klägerin sichergestellt werden.
Die von der Klägerin dargelegte Maßnahme gewährleistet mithin keine effektive Kontrolle
und genügt nicht, um eine Gefähr-dung der Rechtsuchenden auszuschließen.
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Dem Widerruf der Zulassung steht es auch nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist (vgl. Senatsbeschlüsse
vom
5. November
2013
-
AnwZ ([X.]) 36/13, juris Rn. 6
und vom 23. April 2014 -
AnwZ ([X.]) 8/14, juris Rn. 6).
2. Die
Rechtssache
hat
keine
grundsätzliche
[X.]edeutung
(§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn
der
Rechtsstreit
eine
entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige
und [X.] Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer
einheitlichen
Entwicklung
und
Handhabung
des
Rechts
berührt
([X.]GH, [X.]eschlüsse
vom
6.
Februar
2012
-
AnwZ
([X.])
42/11, juris
Rn.
25;
vom
24.
März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11, juris
Rn. 12; vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]GHZ 154, 288,
291;
[X.]VerfG,
NVwZ
2009,
515,
518;
[X.]VerwG,
NVwZ
2005,
709).
Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Aus-führungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer
[X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer
Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, [X.] ein korrigierendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts erforderlich ist.
Die von der Klägerin aufgeworfenen
Rechtsfragen
sind
durch die Recht-sprechung des Senats geklärt.
Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführun-gen [X.]ezug genommen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].
Limperg
[X.]
Remmert
Martini
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
1 [X.] 47/13 -
13
Meta
02.10.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 30/14 (REWIS RS 2014, 2456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2456
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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