Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. AnwZ (Brfg) 16/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 10236

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517[X.]ANWZ.[X.]RFG.16.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.])
16/17

vom
30. Mai 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.] und den Rechtsanwalt Dr. Wolf
am 30. Mai 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen [X.] vom 5.
Dezember 2016
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt
die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:
I.
Der Kläger ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.] vom 22. Juni 2016 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat der [X.]. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung gegen das Ur-teil des [X.].

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II.

Der Antrag des
[X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 36/16, juris Rn.
3 mwN). Daran fehlt es
hier. Das Urteil des [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten ([X.], [X.]eschlüsse vom 8. Dezember 2010 -
AnwZ ([X.]) 119/09, juris
Rn.
12; vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 4 und vom 20. Dezember 2013 -
AnwZ ([X.]) 40/13, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermu-tet. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des [X.], vorliegend also der 22. Juni 2016; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist ei-nem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff.).

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b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 22. Juni 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des [X.]
in dem vom Voll-streckungsgericht
zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) vier den Kläger [X.] Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt
des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).

aa) Die Vermutung gilt zwar nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeit-punkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2016 -
AnwZ ([X.]) 30/16, juris Rn. 6 mwN).

[X.]) Diese Voraussetzung
ist
aber hier nicht gegeben. Der [X.] lediglich, dass die im [X.] genannten Schulden "bereinigt sind". Er führt weder ansatzweise den Nachweis, dass dies tatsächlich der Fall ist noch behauptet er, dass eine Schuldentilgung bereits im Zeitpunkt des Er-lasses
des [X.] erfolgt war. Der Anregung des [X.], das Ru-hen des Verfahrens bis zum 30. Juni 2017 entsprechend § 251 ZPO anzuord-nen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. September 2008 -
AnwZ ([X.]) 8/08, juris), um durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls
dadurch
be-legen zu können, dass er die den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung zu-grunde liegenden Forderungen "tatsächlich
zwischenzeitlich beglichen"
habe, ist, weil es nach der Rechtsprechung
des Senats
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff.) hierbei auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ankommt, nicht nachzukommen.

cc) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers 5
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grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese
Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 53/16, juris
Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die [X.]ehauptung des [X.], dass er 21 Jahre ohne konkrete Gefährdung von Fremdgeldern als Rechtsanwalt tätig gewesen ist, reicht hierfür nicht aus.

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit er beanstandet, dass die [X.]eklagte die Widerrufsentscheidung [X.] am 22. Juni 2016 getroffen habe, obwohl er einen Antrag auf Fristverlän-gerung gestellt habe, um in der Sache weiter vortragen zu können, liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Denn die [X.]eklagte hat nach mehrfacher Fristverlängerung erst zu einem Zeitpunkt entschieden, nachdem die zuletzt bewilligte Frist abgelaufen war. Der erneute Antrag des [X.] auf Fristverlängerung wurde erst nach Erlass des Widerrufbescheids vom 22. Juni 2016 mit Schreiben vom 21. Juli 2016 gestellt.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
[X.] [X.] [X.]

Schäfer Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
2 [X.] 5/16 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 16/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. AnwZ (Brfg) 16/17 (REWIS RS 2017, 10236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10236

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