Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 2/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 7841

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 2/14
vom

18. Februar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas
am
18. Februar 2014

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das Land [X.] vom 13.
September 2013
wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Seine Klage hat der
[X.] abgewiesen
und die [X.]erufung nicht zugelas-sen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem
Antrag auf Zulassung
der [X.]e-rufung.

1
-

3

-

II.

Der
nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte
Antrag
hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen keine ernstli-chen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall
ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere
die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ([X.]
Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.
April 2007 -
AnwZ
([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn.
5;
vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]GHZ 190, 187 Rn.
4 und vom 21.
März 2013 -
AnwZ ([X.]) 53/12,
juris Rn.
4). Hierbei ist für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit ei-nes Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerrufsbescheid der [X.]eklagten vom 10.
April 2013
-
abzustellen; danach ein-getretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten ([X.] Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011, aaO
Rn.
9
ff.;
vom
28.
Oktober
2011
-
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7 und
vom
14.
November
2013
-
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn.
5).

a)
Der [X.], auf dessen [X.]egründung der Senat [X.]ezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] am 10.
April 2013
vorgelegen haben. Soweit der Kläger in seiner 2
3
4
-

4

-

Zulassungsbegründung einleitend auf einen Kontokorrentkredit bei seiner [X.]ank
er im Weiteren ausdrücklich ein, dass er auf den Kredit aufgrund einer Pfändung des [X.] nicht habe Zugriff nehmen können und er insoweit nicht liquide war. [X.] ist aber, ob der
Kläger zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.] liquide Vermögenswerte zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte
(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.
Juni 2004 -
AnwZ
([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599; vom 24.
Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn.
4
und vom 14.
November 2013, aaO Rn. 4). Auf die vom Kläger angesprochenen Hintergründe der Pfändung des Finanzamts kommt es dabei nicht an. Im Übri-gen deckte der Kredit die bestehenden Schulden nicht und hat die Erwirkung von Schuldtiteln und diversen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht verhindert. Die Auffassung des [X.], zum [X.]punkt des [X.] seien seine finanziellen Verhältnisse wieder konsolidiert beziehungs-weise deren Ordnung absehbar gewesen, ist reines Wunschdenken.
Dies zeigt auch deutlich der Umstand, dass es in der [X.] danach wiederum zu diversen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen -
auch wegen Altforderungen -
und unter dem 7. Juni 2013 sogar zum Erlass eines Haftbefehls (AG M.

34 M

) gegen den Kläger gekommen i[X.]

b)
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden ([X.] Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5
-

5

-

18.
Oktober 2004 -
AnwZ
([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31.
Mai 2010
-
AnwZ
([X.]) 54/09, juris Rn.
6 und vom 24.
Mai 2013, aaO Rn.
5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8.
Fe-bruar 2010 -
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 5.
September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5
und vom 24.
Mai 2013,
aaO).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die pauschale [X.]ehauptung des [X.], eine Gefährdung habe nicht bestanden, ist schon angesichts der diversen Zwangsvollstreckungen nicht nachvollziehbar.

2. Die
Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.],
§
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts
auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser
[X.]

Seiters

[X.]

Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2013 -
1 [X.] 20/13 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 2/14

18.02.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 2/14 (REWIS RS 2014, 7841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7841

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