Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.03.2021, Az. 26 W (pat) 12/19

26. Senat | REWIS RS 2021, 7895

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PUNKT 12" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 060 690.1

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 15. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 9. März 2017 und 6. Dezember 2018 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 26. November 2015 unter der Nummer 30 2015 060 690.1 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 9. März 2017 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der

5

Klasse 9: Geräte für [X.] [VOD] und für andere Abrufangebote, nämlich Pay-TV und Teleshopping; Geräte für interaktives Fernsehen; elektrische Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger; Compact Discs [Ton, Bild]; DVDs [Ton, Bild]; Empfangsgeräte [Ton, Bild];

6

Klasse 16: Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];

7

Klasse 35: Werbung; Marketing; Marktforschung für Marketingzwecke, Medienbeobachtung [Marktanalyse] und [X.], soweit in Klasse 35 enthalten; Ticketvorverkauf in terrestrischer Form über Kabel, Satellit, DSL und [X.] sowie Mobilfunkgeräte, für Werbeveranstaltungen;

8

[X.]: Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung und Übermittlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Übermittlung von Sendungen, Daten und Datensammlungen im [X.] und anderen audiovisuellen Medien sowie zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten; Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich [X.] [VOD], interaktives Fernsehen, Pay-TV, sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen erbracht unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Verbreitungswege, insbesondere terrestrische Verbreitung, Verbreitung über Kabel, Verbreitung über Satellit, DSL, digitale Verbreitung; Ausstrahlung von [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen;

9

Klasse 41: Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show–, Quiz- und Musikveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen zu [X.]; Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Trainings und Shows; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Organisation und Durchführung von [X.], nämlich Organisation und Veranstaltung von Shows zu unterhaltenden Zwecken; Vorführung, Verleih und Vermietung von Kinofilmen, Videofilmen und sonstigen Filmen, soweit bespielt;

[X.]: technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im [X.] und in anderen audiovisuellen Medien; technische Entwicklung von elektronischen Programmführern [Software];

[X.]: Lizenzierung von [X.]; [X.]; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens von Kabelfernsehprogrammen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens ausgestrahlter Fernsehprogramme; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen.

Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 den [X.] unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Geräte für [X.] [VOD] und für andere Abrufangebote, nämlich Pay-TV und Teleshopping; Geräte für interaktives Fernsehen; elektrische Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger; Compact Discs [Ton, Bild]; DVDs [Ton, Bild]; Empfangsgeräte [Ton, Bild];

Klasse 16: Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];

Klasse 35: Werbung; Marketing; Marktforschung für Marketingzwecke, Medienbeobachtung [Marktanalyse] und [X.], soweit in Klasse 35 enthalten.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen bestehe aus dem allgemein verständlichen Wort "Punkt" und der Zahl "12". Die sprachüblich gebildete Kombination "Punkt + Zahl" weise im [X.] Sprachgebrauch auf einen bestimmten Zeitpunkt hin. Die Ergänzung "Uhr" im Sinne von "Punkt 12 Uhr" werde in der [X.] Umgangssprache zwecks Abkürzung weggelassen, wie [X.] bei den geläufigen Ausdrücken "5 vor 12", "halb 12" oder "Viertel vor/nach 12". Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.], die sich mit dem Sammeln, Aufbereiten und Zugänglichmachen von Informationen befassen, gebe die Bezeichnung "[X.]" den Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Information bzw. den Stand der Erkenntnisse zu diesem Zeitpunkt an, zumal die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, dass Rundfunk- oder Fernsehtitel einen Hinweis auf die Sendezeit enthielten, wie [X.] "[X.] um 11" (11.00 Uhr) oder "[X.] – [X.]" (18.00 Uhr). Bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Klasse 41 werde das Anmeldezeichen als Hinweis auf den Veranstaltungsbeginn verstanden. Es seien zahlreiche Veranstaltungsreihen mit der Bezeichnung "Punkt 12" ermittelt worden.

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 mit den vorgenannten Diensten der Klassen 38 und 41 fehle dem Wortzeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 11. Januar 2021 nebst [X.] ([X.] 1 bis 7, [X.]. 17 – 81 [X.]) hat die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Es umfasst von den beschwerdegegenständlichen Waren und Diensten nur noch folgende Dienstleistungen:

[X.]: technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung und Gestaltung von Datenbanken; technische Entwicklung von elektronischen Programmführern [Software];

[X.]: Lizenzierung von [X.]; [X.]; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens von Kabelfernsehprogrammen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens ausgestrahlter Fernsehprogramme; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 9. März 2017 und 6. Dezember 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten [X.] "[X.]" als Marke stehen für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Wortzeichen "[X.]", weil es für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. November 2015, weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufgewiesen, noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen hergestellt hat.

aa) Von den noch in Rede stehenden technischen Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen der [X.] und den [X.]n der [X.] wird vor allem ein gewerblich tätiges Publikum angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem Wort "[X.]" und der Ziffer "12" zusammen.

aaa) Das Substantiv "Punkt" kann bedeuten "kleiner [kreisrunder] Fleck, Tupfen", "punktförmiges Zeichen, punktförmiger Teil eines Zeichens", "Stelle, [geografischer] Ort", "gedachtes geometrisches Gebilde mit bestimmter Lage (ohne Ausdehnung)", "einzelner Gegenstand der geistigen Auseinandersetzung innerhalb eines größeren Zusammenhangs", "Abschnitt, Absatz der Gliederung eines Textes, Vortrags o. Ä.", Einheit einer Wertung im Sport, Spiel, bei [X.]", "[punktförmige] Wertmarke, aufzuklebender oder abzutrennender [punktförmiger] Bon, Abschnitt", "kleinste Einheit (0,376 mm) des typografischen Maßsystems für Schriftgrößen" oder "Zeitpunkt, Stadium innerhalb einer Entwicklung, eines Prozesses o. dergleichen" ([X.] – Das große Wörterbuch der [X.] Sprache, 3. Aufl., Band 7, [X.] f.; [X.], [X.], 7. Aufl., S. 1010, s. Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Zusammen mit einer [X.] bzw. mit einem nachgestellten Zahlzeichen bis einschließlich 12 bildet das Wort "Punkt" eine Redewendung, mit der auch ohne den Zusatz "Uhr" eine exakte Zeitangabe zum Ausdruck gebracht wird, nämlich dass etwas genau um diese Zeit beginnt ([X.], a. a. O, [X.]; [X.], a. a. O.). Die Kombination "Punkt" mit einer [X.] oder Ziffer betont ähnlich wie "pünktlich" die Genauigkeit bzw. Exaktheit des zeitlichen Beginns. Die häufige Verwendung derart zusammengesetzter Zeitangaben, aber auch der Zeitangabe "Punkt 12" hat der Senat bei seiner [X.]recherche schon vor dem Anmeldezeitpunkt ermitteln können (s. [X.] 2 bis 4 zum gerichtlichen Hinweis). Dabei bezeichnet die [X.] 12.00 Uhr die Mittagsstunde bzw. Mittagszeit.

cc) Der angemeldeten Kombination "Punkt 12" kommt daher die Gesamtbedeutung "genau zur Mittagszeit", "exakt um 12.00 Uhr" oder "pünktlich zur Mittagsstunde" zu.

dd) Aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise hat das beanspruchte Wortzeichen "[X.]" auch zum Anmeldezeitpunkt weder eine Sachaussage über die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 getroffen noch einen engen beschreibenden Zusammenhang zu ihnen vermittelt.

aaa) Bei den Dienstleistungen "technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung und Gestaltung von Datenbanken; technische Entwicklung von elektronischen Programmführern [Software]" der [X.] kommt es nicht wie bei Veranstaltungen, [X.] eines Silvesterfeuerwerks, oder Fernseh- und Rundfunkausstrahlungen auf eine Erbringung exakt um 12.00 Uhr oder genau zur Mittagszeit an. Mag es auch Vereinbarungen mit dem Auftraggeber über die Leistungszeit geben, so stellt eine [X.] mit betonter Pünktlichkeit zur Mittagsstunde, die zudem regelmäßig eher die Pausenzeit darstellt, bei diesen Dienstleistungen eine eher überraschende und irritierende Angabe dar.

bbb) Dies gilt auch für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen "Lizenzierung von [X.]; [X.]; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens von Kabelfernsehprogrammen; Vergabe von Lizenzen bezüglich des Kopierens ausgestrahlter Fernsehprogramme; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen" der [X.]. Auch zum Wesen dieser [X.] gehört es nicht, dass sie pünktlich zur Mittagszeit erbracht werden. Es bedarf zudem mehrerer Gedankenschritte und damit einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, um das Anmeldezeichen dahingehend zu verstehen, dass Gegenstand der damit gekennzeichneten [X.] nur [X.], Fernsehprogramme, Filme oder [X.] sind, die entweder den Titel "Punkt 12" tragen oder genau zur Mittagszeit ausgestrahlt werden. Eine solche Beschränkung des Lizenzhandels wäre wirtschaftlich unsinnig, so dass ein solches Verständnis aus Sicht der angesprochenen gewerblichen Kunden nicht in Betracht kommt.

2. Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

26 W (pat) 12/19

15.03.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.03.2021, Az. 26 W (pat) 12/19 (REWIS RS 2021, 7895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7895

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 21/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Super Toy Club" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 532/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "KOKSER" – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 529/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "lokalgenau" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


27 W (pat) 525/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Therapie.TV" – zum Wesen der Dienstleistung "Telekommunikation" – Bezug zwischen der technischen Dienstleistung …


26 W (pat) 11/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Für Dich!“ – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.