Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 26 W (pat) 11/18

26. Senat | REWIS RS 2021, 6544

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Für Dich!“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 012 303.2

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 26. April 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Für Dich!

3

ist am 26. April 2016 unter der Nummer 30 2016 012 303.2 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

[X.]: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Geräte zur Behandlung mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung; Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; optische Apparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Geräte für [X.] [VOD] und für andere Abrufangebote; Geräte für Pay-TV, interaktives Fernsehen und Teleshopping; Filmapparate; Fotoapparate; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, soweit in Klasse 09 enthalten; Computer-Software; Schallplatten, Compact Discs [Ton, Bild], DVDs [Ton, Bild] und [X.]u-ray Discs [Ton, Bild], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form;

5

Klasse 16: Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; [X.]; [X.]; Druckereierzeugnisse; Papier und Pappe; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Bücher, Zeitungen; Zeitschriften; Papier; Pappe; Briefbögen, Flugblätter, Mappen für Dokumente, Ordner für Dokumente, Papierblätter für Notizen; Werbeschilder aus Papier oder Pappe; Papierunterlagen; Plakate aus Papier; Fotografien;

6

Klasse 38: Telekommunikation und Telekommunikationsdienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung und Übermittlung von Fernseh- und Hörfunksendungen sowie Übermittlung von Sendungen, Daten und Datensammlungen sowie [X.] im [X.] und anderen audiovisuellen Medien zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten; Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich [X.] [VOD], interaktives Fernsehen, [X.], Pay-TV, sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen erbracht unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Verbreitungswege, insbesondere terrestrische Verbreitung, Verbreitung über Kabel, Verbreitung über Satellit, DSL, digitale Verbreitung; Ausstrahlung von [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

7

Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung, Erziehung und Sport; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz-, Musik und Tanzveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Durchführung von Kultur-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen zu [X.]; Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung, nämlich Talentsuche für Dritte unter Durchführung von Seminaren, Schulungen, Tagungen, Trainings und Shows; Ticketvorverkauf für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Hörfunksendungen sowie des Programms und Präsentationen in onlinezugänglichen Medien, insbesondere [X.] und mobilen Endgeräten; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von [X.], nämlich Organisation und Veranstaltung von Shows zu kulturellen und unterhaltenden Zwecken; Vorführung, Verleih und Vermietung von Kinofilmen, Videofilmen und sonstigen Filmen.

8

Mit Beschlüssen vom 18. November 2016 und 8. März 2018, letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 38 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das [X.] setze sich aus der Präposition „Für“, dem Pronomen „Dich“ und einem Ausrufezeichen zusammen und werde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als sprachregelgerecht gebildete Form eines an den Konsumenten gerichteten Ausrufs verstanden, der schlagwortartig darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für ihn bestimmt bzw. an seine persönlichen Bedürfnisse individuell angepasst seien. Die Individualisierung verschiedenster Produkte sei ein durch die [X.]recherche bestätigter Megatrend. Danach sei es auch üblich, Werbebotschaften mit der Wortfolge „für dich“ zu formulieren. Die angemeldeten Waren der [X.] könnten mit Anwenderinformationen bespielt oder entsprechend konkreter Anwenderanforderungen programmiert werden, wie [X.] bei personalisiertem Fernsehen oder in den Bereichen Medizin oder Überwachungstechnik. Bei bespielten Datenträgern könne der mögliche gedankliche Inhalt mit dem angemeldeten Zeichen umschrieben werden. Gleiches gelte für die Produkte der Klasse 16, soweit sie wie Datenträger einen gedanklichen Inhalt verkörperten. Auch bei den übrigen Waren dieser Klasse sei eine Individualisierung im Zuge der digitalen Produktionsmöglichkeiten unproblematisch möglich, insbesondere bei Waren, die häufig als Merchandising-Artikel verwendet würden. Die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 könnten ebenfalls auf die jeweiligen Interessen oder Neigungen der Abnehmer zugeschnitten sein, etwa durch personalisierte Fernseh- und Rundfunkprogramme, durch individuell zusammengestellte Presseclippings, Thematisierung der Individualisierung in den Bereichen Erziehung, Sport und Ausbildung, Kandidatenauswahl bei Casting-Diensten nach Kundenwunsch oder durch individuell auf die Wünsche der Kunden abgestimmte Vorführungs-, Verleih- und Vermietungsdienstleistungen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht durch die Entscheidung des [X.] zur Marke „for you“ ([X.], 173), weil für die dort beanspruchten Lebensmittel des täglichen Bedarfs ein auf eine individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis fern gelegen habe. Auch die inhaltliche Offenheit im Hinblick auf Art und Weise der Individualisierung führten nicht zur Schutzfähigkeit. Es sei in der Werbung üblich, schlagwortartig verknappte und damit vage Aussagen zu treffen, um einen möglichst weiten Bereich von Eigenschaften oder Leistungsinhalten zu erfassen.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das [X.] sei kurz, prägnant und mit dem imperativen Ausrufezeichen zumindest in geringem Maße auch originell. Der Verkehr verstehe es als schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecke und auf die so gekennzeichnete Ware lenke. Damit liege eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage vor, die es verbiete, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ([X.] [X.] 1999, 351, 353 – [X.]; [X.], 173 – for you). Abgesehen davon, dass sich medienspezifische Waren und Dienstleistungen nach den Bedürfnissen konkreter Kundengruppen, nicht aber nach den Wünschen eines einzelnen Kunden richteten, habe der [X.] in der vorgenannten Entscheidung nicht nur darauf abgestellt, dass die dort konkret beanspruchten Lebensmittel und Gesundheitspräparate nicht individuell anpassbar gewesen seien, sondern auch, dass weder die Verwendung der Wortfolge „for you“ zum Eintragungszeitpunkt in der Werbung im Sinne eines werblich anpreisenden Qualitätsversprechens noch das ausschließliche Verständnis als [X.] festgestellt worden sei. Solche Feststellungen fehlten auch hier. Die Ansprache „Für Dich!“ sei genauso allgemein gehalten, wie [X.] „Merci“ oder „Ja!“. Es bedürfe einer gewissen gedanklichen Übertragungsleistung, dass mit „Für Dich!“ der Käufer mit seinen persönlichen Bedürfnissen gemeint sei, auf den die Ware oder Dienstleistung speziell abgestimmt werde. Es lägen keine Nachweise vor, die eine verkehrsübliche werbliche Verwendung der angemeldeten Wortfolge in Alleinstellung belegten. Meist werde sie in Kombination mit weiteren Begriffen benutzt. Bei der Frage, ob ein auf individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis in Betracht komme, stelle der [X.] in der Entscheidung „for you“ allein auf die „übliche Verkaufsform“ der relevanten Waren ab. Ob diese daneben auch in individualisierter Form angeboten würden oder nicht, sei für ihn irrelevant. Vorliegend sei nicht festgestellt worden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in ihrer üblichen Vertriebsform individualisiert angeboten würden. Die Möglichkeit einer Individualisierung bzw. Personalisierung genüge dafür nicht. Ferner existierten schon Markeneintragungen mit der Wortfolge „für dich“ bzw. „for you“, auch in Kombination mit Satzzeichen, wie [X.] die Unionsmarke Abbildung

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 18. November 2016 und vom 8. März 2018 aufzuheben.

Sie regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung seien etwa die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen ein auf individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis angenommen werden könne, wann ein bloßer Bestimmungshinweis oder eine persönliche Ansprache vorlägen, ob aus der werblichen Verwendung der Wortfolge „[X.]“ oder „for you“ in Kombination mit weiteren Bestandteilen Rückschlüsse auf die Unterscheidungskraft gezogen werden könnten und inwieweit ähnliche Wortfolgen mit entsprechendem Personenbezug unterscheidungskräftig seien. Eine Entscheidung des [X.] sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der der Entscheidung des [X.] zur synonymen Marke „for you“ zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden in maßgeblichen Punkten identisch sei, so dass die Gefahr unterschiedlicher Behandlung gleicher Rechtsfragen bestehe.

Die Anmelderin ist mit gerichtlichen Schreiben vom 6. April 2020 und 24. November 2020, jeweils unter Beifügung von [X.] ([X.] 1 bis 7, [X.]. 31 – 81 GA, [X.] 1 und 2, [X.]. 98 – 120 GA) auf die Schutzunfähigkeit des [X.] hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Für Dich!“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem [X.] daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.])

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2018, 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] a. a. [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914 [X.]. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.]. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2004, 1027, [X.]. 33 und 34 – [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] [X.], 173 [X.]. 17 – for you; [X.] 2014, 872 [X.]. 14 – [X.]; [X.] 2014, 565 [X.]. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] [X.], 949 [X.]. 10 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2010, 935 [X.]. 8 – [X.]). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.]. 56 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.]. 57 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.] 2013, 552 [X.]. 9 – [X.] schönste Seiten; a. a. O. – [X.]). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] a. a. [X.]. 23 – [X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die sloganartige Wortfolge „Für Dich!“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht.

Sie ist zwar kurz und prägnant, aber weder interpretationsbedürftig, noch löst sie einen Denkprozess aus. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben sie vielmehr schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. April 2016, ohne besonderen gedanklichen Aufwand eindeutig und ausschließlich als werbliche Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art, nicht aber als unternehmerischen Herkunftshinweis aufgefasst.

aa) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der jeweilige Fachhandel sowie andere gewerbliche Kunden angesprochen.

bb) Das [X.] setzt sich aus verständlichen Wörtern der [X.] Alltagssprache „Für“ und „Dich“ sowie einem Ausrufezeichen zusammen.

aaa) Die Präposition „für“ dient der Angabe des Ziels, Zwecks oder Nutzens. Sie wird aber auch zur Angabe der Bestimmung, Zuordnung, Zugehörigkeit oder Hinwendung zu Personen verwendet, [X.] in Sätzen wie „[X.] ist für dich“ ([X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl. 1999, S. 1347, [X.] 1 zum ersten gerichtlichen Hinweis).

bbb) Das Personalpronomen „Dich“ im Akkusativ der 2. Person Singular bezeichnet eine mit „Du“ angesprochene Person.

ccc) Das Ausrufezeichen ist ein Satzzeichen in Form eines senkrechten Strichs mit einem Punkt darunter, das nach [X.], Wunsch- und Aufforderungssätzen sowie nach [X.] steht und lediglich der Betonung oder Verstärkung dient (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ausrufezeichen; [X.], 27 W (pat) 572/13 – [X.] [X.] AN [X.]!; 29 W (pat) 76/11 – SACHSEN!).

cc) In seiner Gesamtheit bringt der sprachregelgerecht gebildete und für jeden inländischen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres verständliche Ausruf „[X.]“ mit Nachdruck zum Ausdruck, dass etwas für die damit angesprochene Person bestimmt ist.

dd) Dieser Ausruf ist von den angesprochenen Verkehrskreisen auch zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. April 2016, als eine in der Werbung übliche unmittelbare persönliche Ansprache in dem Sinne aufgefasst worden, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen für den Kunden, der hier direkt angesprochen wird, bestimmt sind. Dabei ist die Hervorhebung einer Aussage durch ein Ausrufezeichen ein in der Werbung häufig verwendetes Stil- und Gestaltungsmittel ([X.] 25 W (pat) 575/19 – Wir kümmern uns!).

ee) Der Senat hat festgestellt, dass der Verkehr an eine solche persönliche Kundenansprache schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt gewöhnt war, weil die Wortfolge „für dich“ mit und ohne Ausrufezeichen branchenübergreifend in der Werbung und in der Alltagssprache verwendet und ausschließlich als [X.] verstanden worden ist, dem jegliche herkunftshinweisende Bedeutung fehlt. Dies ergibt sich aus der Recherche des [X.] sowie aus den mit den gerichtlichen Schreiben vom 6. April 2020 und 24. November 2020 übersandten [X.]:

Brise Für dich! Haushalt/Garten 2009

Mitzi [X.]ue Die ist für [X.]. Und für dich. Ernährung 2009

Müller Chic Für Dich und alle Deine Sinne. Schmuck 2012

Pauldirekt Nur für dich! Handel 2008

Römerwall Für dich, für [X.], für alle! Getränke 2009

Sodasan Für Dich und Deine Welt. Chemie 2006

[X.] [X.] von [X.]. Für dich. Telekommunikation 2013

SWD Stadtwerke

[X.] Für Dich – für Düren. Energie 2009

[X.] Stadtwerke

Greifswald Für Dich und Deine Umwelt. Energie 2009

Weideglück Für dich. Für [X.]. Für alle. Ernährung 2012

Yourfone Für Dich. Für Sie. Für alle. Telekommunikation 2015

HUK-Visa-Card Für [X.]. Für dich. Für alle. Finanzen 1992

Alle vorgenannten Belege stammen aus der Datenbank www.slogans.de.

- „Themenwelten 2012 … Für Dich, für [X.], für alle! … [X.] … [X.] „[X.]“ … Sprechender Funkwecker …“ (www.tchibo.de/productarchive/2012/51, [X.] zum ersten gerichtlichen Hinweis);

- „Studie zu Fahrerassistenzsystemen „Sicher. Für Dich. Für [X.]“. so lautet der Kampagnenname einer mehrjährigen Studie der [X.]. …“ (19. Juni 2012, www.ruv-blog.de/studie-zufahrerassistenzsystemem-sicher-fur-dich-fur-[X.]/, [X.] zum ersten gerichtlichen Hinweis);

- „Ehrenamtlich. Für Dich. Für Münster. … Anfang 2014 haben der [X.], das [X.], die [X.] und der [X.] in Münster eine gemeinsame [X.] beschlossen. Ziel ist es, das Ehrenamt zu stärken und neue Aktive zu gewinnen. …“;

- „[X.]: Für dich, für [X.], für alle …“ (11. Juni 2014);

- „[X.]. UND [X.]. [X.] FÜR D[X.]“ (18. Januar 2014, [X.] Shop);

- „für [X.]. für dich. Fürs Klima“ – Die [X.] (2011)

Die vorgenannten Belege stammen aus dem [X.] 2 zum zweiten gerichtlichen Hinweis.

- „[X.] – Für Dich“ ([X.], Album, veröffentlicht am 26. August 2011, www.discogs.com/deRicky-King-F%C3%BCr-Dich/realease/3750833);

- „Für Dich/2-Track“ – [X.] – Format: [X.]o [X.] (5. Mai 2003, www.amazon.de/F%C3 …);

- „[X.] – Nur Für Dich“ ([X.], veröffentlicht am 13. August 2010, www.discogs.com/de/Tommy-Zanko-Nur-F% ...);

- „[X.] – Für Dich“ ([X.]o [X.] vom 16. Mai 2014, www.amazon.de/F%C3% ...);

- „[X.]/Scheibe „Für Dich“ der [X.] Partyband geht in den Verkauf …“ (Märkische Allgemeine vom 7. Mai 2013, www.maz-online.de/Lokales/[X.]/Die-erste-[X.]-der-Dandys-kommt);

- „Für dich“ – [X.] (14. April 2016, www.amazon.de/E%C3% ...)

Die vorgenannten Belege stammen aus dem [X.] 3c zum ersten gerichtlichen Hinweis.

- „[X.] – Für Dich – Live 2015 – [X.]“ (www.google.com/search?client …, [X.] 2 zum zweiten gerichtlichen Hinweis);

- „Für dich – Single – [X.] – Schlager 2015“ (https://music.apple.com/de/album/für-dich-single/961600454, [X.] 2 zum zweiten gerichtlichen Hinweis);

- „MARIE BUTULA C[X.]Á: FÜR D[X.] Eröffnung: Freitag, 23.08.2013 /19 Uhr Ausstellung: 24.06. - 07.08. / Do-So 15-19 Uhr“ (www.zwitschermaschine-berlin.de/archives/275);

- „Für Dich – [X.] Öl/Acryl auf Baumwolle 120x160 FROM THE PROJECT 2015“ (www.irene-messing.com/index.php?/projects/2015-1/images/339-3/);

- „Für dich! – Die schönste Liebeerklärung der Welt --- neu! Buch gebraucht kaufen … Auflage: 2005“ (www.booklooker.de/...);

- „Einfach. Für Dich.: [X.] ([X.]) Taschenbuch – 20. April 2015“ (www.amazon.de/Einfach-F% ...)

Die vorgenannten Belege stammen aus dem [X.] 4 zum ersten gerichtlichen Hinweis.

- „Für Dich: 2. Lyriksammelband 2015 (www.amazon.de);

- „Zeitschrift „FÜR D[X.]“ (01/2015, www.hg2.at/ausgaben/fuer-dich-012015/);

- „Für Dich! 2013: [X.] ([X.]) Kalender – [X.], 1. April 2012“ (www.amazon.de/Dich-2013-[X.]-Gerd-Weissing/...);

- „Für Dich“ – Thementag am 15.10.2014 mit Gisela Möller und [X.] in der Ingeborg-Drewitz-Bibliothek … Lesung aus „[X.], was ich will“ … Lesung aus „[X.], was in dir steckt“ …“;

- „[X.] [X.] FÜR D[X.] …“(23. Mai 2015);

- [X.] Ausgabe 2/2013 Das [X.] … Für Dich – für [X.] – für alle: [X.] vernetzt …“

Die vorgenannten Belege stammen aus dem [X.] 2 zum zweiten gerichtlichen Hinweis.

- „[X.] [X.]: „[X.] FÜR D[X.]“ HANSI HINTERSEER - [X.] ist mit ihrer TV-Sendung „Nur für dich“ bei Schlager-Star [X.] zu Gast. …“ (25. Juli 2016, www.schlagerportal.com/francine-jordi-nur-fuer-dich-hansi-hinterseer-..., [X.] 6 zum ersten gerichtlichen Hinweis);

- „[X.] [X.], FÜR D[X.], FÜR ALLE! Seit über 30 Jahren auf kleinen und größeren Bühnen unterwegs. …“ (seit 11/2012, www.eventpeppers.com/de/juergen-saager, [X.] 6 zum ersten gerichtlichen Hinweis).

Diese Beispiele zeigen entweder eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge in Alleinstellung oder um die Wörter „nur“ oder „und“ ergänzt, was deren direkte Kundenansprache nicht verändert, sondern im Sinne einer Exklusivität weiter konkretisiert. Auch wenn der Ausdruck „[X.] Teil einer größeren Mehrwortfolge ist, behält er erkennbar als eigenständiger Satz seine Selbständigkeit. Im Übrigen ist es weitgehend unerheblich, ob die Wortfolge „[X.]“ in Alleinstellung oder in Verbindung mit weiteren Bestandteilen erscheint. Denn in keinem Fall ist erkennbar, worin der auf einen bestimmten Betrieb hinweisende [X.] einer solchen in der Werbesprache häufig verwendeten Wortfolge liegen sollte.

ff) Damit erschöpft sich das [X.] in einer werbeüblichen persönlichen Kundenansprache, die das Publikum zum Kauf der beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 sowie zur Inanspruchnahme der angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 auffordern soll. An derartige Aufrufe ist, wie die Feststellungen des Senats gezeigt haben, der Verkehr gewöhnt und wertet sie im Zusammenhang mit den angebotenen Produkten und Diensten nur als Versuch, ein freundliches Klima zu schaffen und die Abnahmebereitschaft zu wecken. Da die angemeldete Wortfolge „[X.] auch keine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage enthält, ist sie ungeeignet, um auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Sie wird nur als allgemeine Anpreisung aufgefasst, die sich auf einen Appell zum Warenkauf oder zur [X.] beschränkt ([X.] [X.], 173 [X.]. 26 – for you; [X.] 2010, 640 [X.]. 13 – hey!; [X.] 2010, 935 [X.]. 5 – [X.]; [X.], 949 [X.]. 12 – [X.]).

gg) Ob sich eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge in ihrer konkreten Form als Werbeaussage zum Zeitpunkt der Anmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits nachweisen lässt oder nicht, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft unerheblich (vgl. hierzu [X.] a. a. O. – for you; a. a. [X.]. 13 – hey!; [X.] [X.] 2004, 1027 [X.]. 46 – DAS PRINZIP DER BEQUEML[X.]KEIT). Auch die Tatsache, dass eine Wortfolge oder ein Slogan keine die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bezeichnung darstellt, begründet noch keine Unterscheidungskraft (vgl. [X.] [X.], 934 [X.]. 21 – [X.]; [X.] [X.] 2010, 935 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 1988, 211, [X.]. 9 – [X.] denn?). Es kommt nur darauf an, dass der Verkehr das [X.] schon vor dem Anmeldezeitpunkt aufgrund der nachgewiesenen Gewöhnung an eine solche direkte Kundenansprache ausschließlich als allgemeine Werbeaussage aufgefasst hat.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann es dahinstehen, ob dem angemeldeten Wortzeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] ein Freihaltebedürfnis für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen fehlt.

3. Die festgestellte Schutzunfähigkeit des [X.] besteht unabhängig vom Anbringungsort.

a) Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. [X.] [X.] 2019, 1194 [X.]. 24 und 33 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.] [X.] 2020, 411 [X.]. 13 – #darferdas? [X.]; [X.] 2018, 932 [X.]. 18 – #darferdas? I, [X.];). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Ware angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft oder als bloß beschreibendes oder dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. [X.] a. a. O. – #darferdas? [X.]; a. a. O. – #darferdas? I, [X.]). Dabei muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher [X.] der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. [X.] a. a. [X.]. 33 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.] a. a. [X.]. 15 – #darferdas? [X.]). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere [X.] praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen [X.] berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. [X.] a. a. [X.]. 25 – AS/[X.] [#darferdas?; [X.] a. a. O. – #darferdas? [X.]]).

b) Auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher [X.] bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird das [X.] von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst. Sowohl bei einer deutlich sichtbaren Platzierung auf der Außenseite/Vorderfront der Waren oder deren Verpackung bzw. bei Dienstleistungen am Geschäftslokal, auf Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und [X.] ([X.] [X.] 2008, 616 [X.]. 13 – [X.]) als auch bei der Anbringung an einer nicht sofort ins Auge fallenden Stelle geht der Verkehr nicht davon aus, dass es sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis handelt, sondern nimmt die beanspruchte Wortfolge nur als solche, nämlich ausschließlich als werbeübliche persönliche Kundenansprache wahr (vgl. [X.] a. a. O. – hey!).

4. Die von der Anmelderin genannten Entscheidungen sowie die [X.] Voreintragung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Abgesehen davon, dass im Gegensatz zur englischsprachigen Wortfolge „for you“ das [X.] „[X.] einen der einfachsten Ausdrücke der [X.] Alltagssprache darstellt, was ein noch besseres Verkehrsverständnis bewirkt, fehlten im [X.]-Verfahren zur Wortmarke „[X.]“ ([X.] [X.] 1999, 1093) im Gegensatz zur vorliegenden umfangreichen Recherche jegliche Feststellungen des [X.], dass es sich bei „[X.]“ um eine derart gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache handelt, dass sie vom Verkehr allein und stets als solche verstanden wird ([X.] a. a. [X.]. 23 – [X.]). Das [X.] hatte vielmehr ausgeführt, dass die Verwendung dieser Wortfolge in der Werbesprache nicht habe festgestellt werden können ([X.] a. a. [X.]. 24 – [X.]).

b) Auch im [X.]-Verfahren zur Marke „for you“ ([X.], 173) hatte das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehr diese Wortfolge ausschließlich als [X.] versteht, dem jegliche herkunftshinweisende Bedeutung fehlt ([X.] a. a. [X.]. 28 – for you).

c) Schließlich führt auch die von der Anmelderin genannte Unionswort-/Bildmarke Abbildung

5. Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 [X.] ist nicht veranlasst.

Die Abweichung von den höchstrichterlichen Entscheidungen zu „[X.]“ und „for you“ beruht ausschließlich auf tatsächlichen Feststellungen, die damals nicht vorlagen, so dass es schon an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt.

Bei der Feststellung, ob ein auf individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis in Betracht komme, wann ein bloßer Bestimmungshinweis oder eine persönliche Ansprache vorliegen und ob aus der werblichen Verwendung der Wortfolge „[X.]“ oder „for you“ in Kombination mit weiteren Bestandteilen Rückschlüsse auf die Unterscheidungskraft gezogen werden könnten, handelt es sich ebenfalls um Tatsachen- und keine Rechtsfragen. Ähnliche Wortfolgen mit entsprechendem Personenbezug sind zudem nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher auch nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen ist weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Bei der Anwendung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind die vom [X.] und [X.] in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt worden.

Meta

26 W (pat) 11/18

26.04.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 26 W (pat) 11/18 (REWIS RS 2021, 6544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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