Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. XII ZR 83/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10539

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[X.]IM NAMEN [X.]ES [X.]OLKES URTEIL [X.]/08 [X.]erkündet am: 12. Januar 2011 Küpferle, [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 242 [X.], 1571, 1573, 1577, 1578, 1578 b, 1603, 1606, 1610 a) Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hin-sichtlich des [X.] als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. b) [X.]ie Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim [X.] schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten [X.] zu berücksichtigen. c) Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sogenannter privilegierter [X.]olljähriger. d) Wenn eine Befristung des [X.] nach § 1578 b Abs. 2 [X.] wegen aktuell bestehender [X.] Nachteile ausgeschlossen ist, darf das [X.] die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 [X.] nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der [X.]erhältnisse zurückstellen, sondern muss hier-über insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraus-sehbaren Umstände möglich ist. [X.], Urteil vom 12. Januar 2011 - [X.]/08 - [X.] - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 12. Januar 2011 durch die [X.]orsitzende Richterin [X.]r. Hahne, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.], Schilling und [X.]r. Günter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. [X.]s für Familiensachen des [X.] vom 29. April 2008 insoweit aufgehoben, als darin über den Unterhalt der Kläger betreffend die [X.] ab Januar 2005 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. [X.]ie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. [X.]er Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. [X.]on Rechts wegen
Tatbestand: [X.]ie Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte sind ge-schiedene Eheleute. Sie streiten um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe ist der im September 1989 geborene Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) hervorgegangen, der gegen den Beklagten Kindesunterhalt geltend macht. 1 - 3 - [X.]ie 1957 geborene Klägerin und der 1940 geborene Beklagte heirateten im März 1989. [X.]ie Ehe ist seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftig geschieden. 2 3 [X.]er Beklagte ist selbständiger Apotheker und ist auch nach [X.]ollendung seines 65. Lebensjahres noch tätig. [X.]ie Klägerin ist von Beruf Sekretärin. Sie arbeitete während des ehelichen Zusammenlebens im Betrieb des Beklagten. [X.]as Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines im Juli 2005 vor dem [X.] abgeschlossenen [X.]ergleichs mit dem Monat Oktober 2004. Nach zwischenzeitlicher selbständiger Tätigkeit übt die Klägerin eine [X.] aus und bezieht ergänzende Leistungen nach dem [X.] [X.]as Amtsgericht hat den Beklagten zu Trennungsunterhalt und nachehe-lichem Unterhalt von zuletzt monatlich 1.487 • verurteilt, teilweise zu zahlen an den Träger der [X.] II-Leistungen, des Weiteren zu Kindesunterhalt von zuletzt monatlich 447 •. Auf die beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht den Unterhalt teilweise reduziert, überwiegend aber erhöht und zuletzt den Ehegat-tenunterhalt ab Januar 2006 auf monatlich 1.500 • und den Kindesunterhalt ab Januar 2008 auf 499 • festgelegt. [X.]agegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. 4 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und [X.] des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 5 - 4 - A. 6 [X.]as Berufungsgericht hat in seinem - unter anderem in [X.] 2008, 989 veröffentlichten - Urteil den Unterhalt ausgehend vom Einkom-men des Beklagten bemessen und für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Gewinn- und [X.]erlustrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 herangezogen. Zu-sätzlich hat es die ab Januar 2005 vom Beklagten bezogene Altersrente [X.]. Zwar handele es sich bei der nach Erreichen der gesetzlichen Alters-grenze ausgeübten Erwerbstätigkeit um eine überobligatorische Tätigkeit. [X.] einer darauf bezogenen gesetzlichen Regelung sei das Einkommen [X.] nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen von [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzurechnen. Bei Selbständigen sei das Einkommen regelmäßig in vollem Umfang für Unterhalts-zwecke zu verwenden, denn es sei davon auszugehen, dass auch bei [X.] Ehe die Tätigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit in demselben [X.] weiter ausgeübt worden wäre, wie es nun tatsächlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der Pflichtige keine hinreichende Alterssicherung gebildet, son-dern seine Berufstätigkeit bis zu einem höheren Alter geplant habe. Unter Be-rücksichtigung dieser Grundsätze sei das Einkommen des Beklagten in vollem Umfang für [X.] heranzuziehen. Umstände, die bei der [X.] gegen die volle Berücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sprechen könnten, seien nicht zu Tage getreten. 7 [X.]ass auch die [X.] zu berücksichtigen [X.], ergebe sich beim Kindesunterhalt schon daraus, dass die Kinder den Bedarf von der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ableiteten. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt sei die neue Rechtsprechung 8 - 5 - des [X.] zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen zu beachten. [X.]emnach sei auch der zusätzliche Bezug einer Altersversorgung nach Rechtskraft der Scheidung eheprägend. 9 [X.]as Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht bis Ende 2005 nach ihren tatsächlich bezogenen Einkünften (unter anderem Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld) bemessen und hat ihr ab Januar 2006 ein fiktives Ein-kommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 900 • monatlich zuge-rechnet. [X.]er Klägerin sei nach [X.]erlust der Arbeitsstelle beim Beklagten eine Übergangszeit zuzubilligen, die bis [X.]ezember 2005 angenommen werden kön-ne. Für die [X.] ab Januar 2006 sei der Klägerin hingegen ein fiktives Einkom-men zuzurechnen, weil sie sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des [X.] komme derzeit nicht in Betracht. [X.]ie Klägerin habe ehebedingte Nachteile erlit-ten. Sie sei zwar beim Beklagten in ihrem erlernten Beruf angestellt gewesen, habe jedoch hauptsächlich Kurierfahrten durchgeführt und daher auf dem [X.] nur beschränkte Aussichten und kaum eine Chance, eine ihrer Aus-bildung entsprechende Tätigkeit zu finden. [X.]ie Feststellung eines ehebedingten Nachteils bedeute aber nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung schlechthin ausscheide. [X.]iese hänge vielmehr auch vom Ausmaß der Nachteile ab. 10 Eine abschließende Beurteilung über die Befristung oder Herabsetzung sei derzeit nicht möglich, weil die maßgeblichen Umstände noch nicht eingetre-ten und auch noch nicht zuverlässig voraussehbar wären. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Klägerin aus einer [X.]ollzeittätigkeit die entstandenen Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleiche. Ferner habe der 11 - 6 - Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten. [X.]ie Anwendung der [X.]orschrift des § 1578 b [X.] sei daher einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen. B. [X.]ies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 12 [X.] Ehegattenunterhalt 1. [X.]as Berufungsgericht hat die von ihm für den Ehegattenunterhalt he-rangezogenen Anspruchsgrundlagen nicht näher bezeichnet. Aufgrund der ge-troffenen Feststellungen ergibt sich der Anspruch der Klägerin für die [X.] bis zur Scheidung aus § 1361 [X.] und danach aus § 1573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]. Soweit die Klägerin eine angemessene Erwerbstätigkeit nach den [X.] des [X.] noch nicht zu finden vermochte, so etwa während des Bezugs von Arbeitslosengeld, beruht der Anspruch auf nachehelichen [X.] auf § 1573 Abs. 1 [X.] (Erwerbslosigkeitsunterhalt). Einer näheren [X.] der Unterhaltstatbestände (vgl. [X.]surteil vom 10. November 2010 - [X.] ZR 197/08 - zur [X.] bestimmt) bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil sich der Anspruch auf laufenden Unterhalt allein aus § 1573 Abs. 2 [X.] ergibt. 13 2. [X.]en Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend ausgehend von den beiderseits er-14 - 7 - zielten Einkünften und zusätzlich (ab Januar 2006) aufgrund des von der Kläge-rin erzielbaren Einkommens bemessen. [X.]as ist hinsichtlich der Rente des [X.] nicht zu beanstanden, wohl aber hinsichtlich seines berücksichtigungs-fähigen Erwerbseinkommens. 15 a) [X.]ie ungeschmälerte Berücksichtigung sowohl des Erwerbseinkom-mens als auch des Renteneinkommens ab Januar 2005 ist nicht rechtens. [X.]ie vollständige Heranziehung des vom Beklagten erzielten Erwerbseinkommens beachtet nicht hinreichend, dass dieses nach dem Erreichen der [X.] auf überobligatorischer Tätigkeit beruht. [X.]) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt das vom [X.] erzielte Erwerbseinkommen dem Grunde nach zu Recht berücksichtigt, obgleich es - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - auf überobliga-torischer Tätigkeit des Beklagten beruht. 16 (1) Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es an einer § 1577 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechenden gesetzlichen Regelung, ob und inwiefern ein aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen für den Unterhalt einzusetzen ist. Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das [X.] als gesetzliches Schuldverhältnis die Grund-sätze von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist. Erweist sich demnach eine Einkommens-korrektur nach [X.] als geboten, so ist diese - entsprechend der Betrachtungsweise für den Unterhaltsberechtigten ([X.]surteile [X.] 162, 384, 393 ff. = [X.], 1154, 1157; [X.] 166, 351, 355 f. = [X.], 683, 684 und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 887) - bereits bei der Bemessung des [X.] nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 17 - 8 - [X.] vorzunehmen, wenn dieser wie im vorliegenden Fall als Quote aufgrund des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten ermittelt wird ([X.]surteile vom 29. November 2000 - [X.] ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352 und vom 19. Mai 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 779, 780). 18 [X.]ie vom Beklagten nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß den auf ihn noch anwendbaren [X.]orschriften der §§ 35 [X.] [X.]I aF, 41 Abs. 1 [X.] aF fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit als Apotheker ist im Hinblick auf den Ehe-gattenunterhalt überobligatorisch. [X.]enn der Beklagte ist aufgrund seines Alters nicht mehr zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit verpflichtet und wäre demzufol-ge nicht daran gehindert, die Tätigkeit einzustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass beim [X.]sberechtigten die Erwerbsobliegenheit mit Erreichen der [X.] nach § 35 [X.] [X.]I, § 41 Abs. 1 [X.] aF (nunmehr § 51 [X.]; vgl. auch § 25 BeamtStG) endet. [X.]ie zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folgt bereits daraus, dass das Gesetz mit § 1571 [X.] einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkennt. Auch wenn in § 1571 [X.] eine konkrete Altersgrenze nicht genannt ist, kann nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Aus-übung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr erwartet werden (vgl. [X.]surteile vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708 und [X.] 166, 351, 355 f. = [X.], 683, 684). [X.]em entsprechen auch sozi-algesetzliche Regelungen, die ab dieser Altersgrenze eine generelle Bedürftig-keit anerkennen (§ 41 [X.] [X.]; vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a [X.] II). [X.]ie Festlegung der Altersgrenze beruht zum einen auf der allgemeinen Lebenser-fahrung, dass die meisten Menschen, die die Altersgrenze überschritten haben, nicht mehr voll arbeitsfähig sind, weil ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen (vgl. [X.], 58, 62 f.; [X.]/[X.]/[X.] [2000] § 1603 Rn. 171). [X.]aneben fließen in die Festlegung der Altersgrenze aber auch 19 - 9 - weitere Gesichtspunkte ein, die nicht unmittelbar mit der körperlichen und geis-tigen Leistungsfähigkeit zusammenhängen. So beruht die zuletzt erfolgte [X.] der Regelaltersgrenze durch das [X.] vom 20. April 2007 ([X.] [X.]) und das [X.]ienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 ([X.] I S. 160) im Wesentlichen auf dem volkswirtschaft-lichen Problem der durch den demografischen Wandel und die gestiegene durchschnittliche Rentenbezugsdauer gefährdeten Finanzierung der Altersver-sorgungssysteme. [X.]iese haben die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf die Erfahrung und das Wissen älterer Arbeitnehmer gelenkt und ihm dazu Anlass gegeben, die Festlegung der Regelaltersgrenze als Steuerungsinstrument zur Begrenzung der Renten- und Pensionslasten zu gebrauchen (vgl. BT-[X.]rucks. 16/4583 S. 2, 20 ff. zum [X.] und BR-[X.]rucks. 720/07 S. 171, 180 f. zum [X.]ienstrechtsneuordnungsgesetz). [X.]urch die aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen legt die Rechtsord-nung den Rahmen für die Erwerbsbiografie des Einzelnen fest. Solange die ge-setzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Beson-derheiten beruhen (vgl. etwa [X.]surteil vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254: Strahlflugzeugführer) oder ansonsten von der wirklichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen (vgl. [X.]surteil vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710: [X.]orgezogene Alters-rente für Frauen), können sie als Maßstab auch für das Unterhaltsrecht heran-gezogen werden. 20 [X.]er Maßstab der gesetzlichen Regelaltersgrenze gilt nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Unterhaltspflichtigen. Eine § 1603 Abs. 2 [X.] vergleichbare gesteigerte Unterhaltspflicht sieht das Gesetz für den zum Ehegattenunterhalt [X.]erpflichteten nicht vor. [X.]ie auf der nachehelichen So-lidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr 21 - 10 - nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach § 1571 [X.] für den Unterhaltsberechtigten und nach § 242 [X.] für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen. 22 (2) Grundsätzlich macht es zudem keinen Unterschied, ob der [X.] in einem abhängigen Arbeits- oder [X.]ienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig ist ([X.]/[X.]ose [X.]as Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 447; Luthin/[X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 1036; [X.]/[X.]/[X.] [2000] § 1603 Rn. 172). [X.]enn das Ausmaß der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abhängen, in welcher konkreten Form die Berufstätigkeit im Einzelfall ausgeübt wird. [X.]emnach kann es für die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere nicht ausschlaggebend sein, ob der Beklagte innerhalb sei-nes Berufsfelds als Apotheker angestellt oder selbständig tätig ist. Für die [X.] der zumutbaren von der unzumutbaren (überobligatorischen) [X.] kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit im Rentenalter sich als berufstypisch darstellt oder von den Ehegatten während des [X.] geplant war. Ob eine nach Überschreiten der Altersgrenze fortge-setzte Erwerbstätigkeit berufstypisch ist und der Lebensplanung der Ehegatten während des Zusammenlebens entspricht, findet erst Eingang bei der geson-dert zu beantwortenden Frage, in welchem konkreten Umfang das aus überob-ligatorischer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nach [X.] für den Unterhalt einzusetzen ist. (3) Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen 23 - 11 - ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. [X.]abei können als Einzelfall-umstände vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zu-nehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngli-che Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen [X.]erhältnisse herangezogen werden. Würde der Unterhalt etwa durch eine unzureichende Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen deutlich mehr geschmälert, als es bei dessen Eintritt in den Ruhestand üblicherweise der Fall wäre, kann dies für eine erweiterte Heranziehung des Erwerbseinkommens sprechen (vgl. auch [X.]s-urteil vom 23. November 2005 - [X.] ZR 51/03 - [X.], 387). Ist hingegen im Rahmen des [X.]ersorgungsausgleichs dem Unterhaltsberechtigten bereits ein beträchtlicher Teil der [X.]ersorgungsanwartschaften des Unterhaltspflichtigen übertragen worden, kann dies - ebenso wie die Aufteilung sonstigen für die [X.] gedachten [X.]ermögens im Wege des Zugewinnausgleichs - für eine nur eingeschränkte Anrechnung sprechen, wenn etwa die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit vorwiegend dem Zweck dient, die beim Unterhaltspflichtigen entstandene [X.]ersorgungslücke durch besondere Erwerbsanstrengungen wieder aufzufüllen. Im Einzelfall kann - etwa bei fortgeschrittenem Alter des [X.]n - eine Anrechnung auch gänzlich ausscheiden (vgl. [X.]surteil [X.] 153, 372, 381 = FamRZ 2003, 848, 851). Erforderlich ist demnach - vergleichbar mit § 1577 Abs. 2 Satz 2 [X.] - eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die der Überobligations-mäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt. Nicht zulässig ist es [X.], aus der in bestimmten Berufen bestehenden Üblichkeit einer Fortset-zung der Tätigkeit über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu folgern, dass das Einkommen stets oder auch nur im Zweifel vollständig anzurechnen sei (so aber [X.] FamRZ 1985, 394, 396; [X.]/[X.]. § 1581 Rn. 10 im [X.] an das Berufungsurteil; kritisch dagegen 24 - 12 - mit Recht [X.] 2008, 296, 297). [X.]enn dadurch würde die [X.] der Erwerbstätigkeit vollständig vernachlässigt und das Ein-kommen im Ergebnis in unzulässiger Weise einem solchen aus einer rechtlich gebotenen Tätigkeit gleichgestellt. 25 [X.]ie Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. [X.]er revisions-rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.]surteile vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 Rn. 19 und vom 14. April 2010 - [X.] ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 48). [X.]iesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht in vollem [X.]. Nach Auffassung des [X.] ist das Einkommen bei Selbstän-digen regelmäßig in vollem Umfang für [X.] zu verwenden, weil regelmäßig davon auszugehen sei, dass auch bei [X.] Ehe die Tä-tigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit in demselben Umfang weiter ausgeübt worden wäre, wie es nun tatsächlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der [X.] eine hinreichende Alterssicherung nicht gebildet, sondern seine Berufstä-tigkeit bis zu einem höheren Alter geplant habe. 26 [X.]iese Beurteilung wird von der Revision mit Recht beanstandet. [X.]as Be-rufungsgericht hat dabei die unzutreffende Regel aufgestellt, dass das Ein-kommen bei berufstypischer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit regelmäßig [X.] - 13 - ständig anzurechnen sei, und hat damit eine einzelfallbezogene [X.], die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt, vermissen lassen. [X.]ass die Tätigkeit vom Unterhaltspflichtigen nach [X.] weiterhin ausgeübt wird, kann für sich genom-men jedenfalls keine volle Anrechnung rechtfertigen. Eine solche ließe den [X.], dass der Unterhaltspflichtige über das unterhaltsrechtlich gebotene Maß hinaus erwerbstätig ist, gänzlich unberücksichtigt. [X.]em entspricht es, dass das Berufungsgericht offenbar vom Beklagten die [X.]arlegung besonderer Umstände erwartet hat, die einer vollständigen Einkommensanrechnung entgegenstehen. Auch wenn nicht selten eine unzureichende Altersvorsorge den Grund für die im Alter fortgesetzte Erwerbstätigkeit von Selbständigen darstellt, darf die-ser Aspekt jedenfalls nicht ohne weiteres zu einer Besserstellung des Unter-haltsberechtigten gegenüber der Lage bei einer zureichenden Altersvorsorge führen (vgl. [X.]/[X.]ose [X.]as Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 557 c). 28 [X.]) Hinsichtlich der Abzüge für Steuern und [X.]orsorgeaufwendungen so-wie der weiteren vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Einkommensbe-standteile (Wohnvorteil und [X.]italeinkünfte) greift die Revision das [X.] nicht an. Abgesehen von den nach einer geänderten Festlegung des an-rechenbaren Einkommens notwendigen Anpassungen sind aus [X.] Sicht keine Beanstandungen angebracht. 29 b) Zum - erzielbaren - Einkommen der Klägerin nimmt die Revision als ihr günstig hin, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ihrer Erwerbsobliegenheit nicht genügt hat. [X.]ie Revision rügt insoweit, die Klägerin könne eine besser qualifizierte Tätigkeit erlangen und das vom [X.] als erzielbar unterstellte Einkommen von netto 900 • sei zu [X.] - 14 - rig. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, dass sie das als Angestellte des Beklagten bezogene Einkommen von bis zu 1.306 • nicht mehr erzielen könne. 31 [X.]amit kann die Revision die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen nicht in Frage stellen. Nach den Feststellungen des [X.] führte die Klägerin anstelle der Tätigkeit als Sekretärin für den Beklagten jahre-lang "ganz überwiegend" Kurierfahrten aus. [X.]as Berufungsgericht ist aufgrund dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, weil sie längere [X.] jedenfalls nicht vollwertig als Sekretärin arbeitete, nicht sogleich eine [X.] als Sekretärin finden, sondern zunächst nur etwa einfache Tätigkeiten in einem Büro verrichten kann. Auch wenn die Klägerin nicht vollständig mit [X.] beschäftigt und - wie die Revision unterstellt - in geringem Umfang als Sekretärin tätig war, stellt dies die Feststellungen des [X.] somit nicht in Zweifel. [X.]as gilt ebenfalls für den Umstand, dass die Klägerin, wie die Revision geltend macht, eine zwischenzeitliche Fortbildung unterlassen hat. [X.]enn auch daraus folgt nicht ohne weiteres, dass sie nach Ablauf der ihr vom Berufungsgericht in zulässiger Weise bis [X.]ezember 2005 zugebilligten Über-gangszeit sogleich oder in der zum Schluss der mündlichen [X.]erhandlung vor dem Berufungsgericht absehbaren [X.] eine vollwertige Stelle als Sekretärin hätte finden können, was sich schon aus ihrer unzureichenden Berufspraxis ergibt. [X.]ass die Klägerin - was die Revision anführt - das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch [X.]ergleich und somit freiwillig beendet hat, kann ihr schließlich nicht ernsthaft vorgeworfen werden, nachdem der Beklagte das [X.] gekündigt hatte. c) Bei der Berechnung des [X.] hat das Berufungsgericht den Kindesunterhalt vorweg abgezogen und hierbei bis 2007 auf den jeweiligen sogenannten [X.] abgestellt, ab dem 1. Januar 2008 auf den [X.]. [X.]as stimmt mit der Rechtsprechung des [X.]s überein (vgl. [X.]surteile 32 - 15 - vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - [X.], 1300 und vom 14. April 2010 - [X.] ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 27 [X.]). 33 [X.]en ab der [X.]olljährigkeit des [X.] zu leistenden Unterhalt hat das Be-rufungsgericht aufgrund des beiderseitigen Einkommens bemessen. Hierbei hat es die Haftungsanteile der Eltern aufgrund des jeweiligen verteilungsfähigen Einkommens berechnet und den Ehegattenunterhalt unberücksichtigt gelassen. [X.]as jeweilige verteilungsfähige Einkommen hat es durch Abzug des notwendi-gen Selbstbehalts (nach den Leitlinien des [X.] bis 2007 820 •) errechnet und dies damit begründet, dass der Kläger noch die [X.] besuche. [X.]as Berufungsgericht ist auf diese Weise zu einer vorüber-gehenden monatlichen Beteiligung der Klägerin am Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 10 • gelangt und hat diese erst nach Anhebung des notwendigen Selbstbehalts auf monatlich 900 • seit Januar 2008 entfallen lassen. [X.]ieser [X.] kann für den [X.]raum vom 27. September 2007 (Eintritt der [X.]olljährigkeit) bis [X.]ezember 2007 (Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts nach den Leitlinien des [X.]) nicht gefolgt werden. [X.]) Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] haften mehrere gleich nahe [X.] anteilig nach ihren Erwerbs- und [X.]ermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte [X.]olljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 [X.] (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt ([X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] ZR 112/05 - [X.], 137 Rn. 19, 43; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 1606 Rn. 9). [X.]ie Haftungsanteile werden von der [X.] in [X.]urch-schnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbst-behalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht. 34 - 16 - [X.]ie Frage, ob beim Unterhalt von sogenannten privilegierten [X.]olljährigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 [X.] vom angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt als Sockelbetrag auszugehen ist, ist allerdings umstritten (vgl. [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. [X.] Rn. 176 ff. [X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]er [X.]. [X.]. 3 Rn. 371, 384; [X.]/[X.] 7. Aufl. [X.]. 6 Rn. 302; [X.]/[X.] [X.]as Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rn. 468 ff., 295 ff. [X.]). [X.]er [X.] hat vereinzelt auf den notwen-digen Selbstbehalt abgestellt ([X.]surteil vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542 Rn. 31), während er in einem die Haftungs-quoten beim Minderjährigenunterhalt betreffenden Fall auf den angemessenen Selbstbehalt abgehoben hat ([X.]surteil vom 26. November 2008 - [X.] ZR 65/07 - [X.], 962 Rn. 32). 35 Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls muss auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt werden. Nach § 1603 Abs. 1 [X.] ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen [X.]erpflich-tungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. [X.]araus folgt, dass der in den Leitlinien der Ober-landesgerichte hierfür vorgesehene sogenannte angemessene Selbstbehalt grundsätzlich nicht angegriffen werden muss, um Unterhalt zahlen zu können. Etwas anderes gilt nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn Eltern nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 [X.] leistungsunfähig sind ([X.]). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 [X.] tritt diese [X.]erpflichtung jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger [X.]erwandter vorhanden ist, wovon der andere [X.] nicht ausgenommen ist ([X.]surteil vom 7. November 1990 - [X.] ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 [X.]). [X.]as bedeutet im Fall der [X.] eines Elternteils, dass bei dem anderen Elternteil die [X.] für den Unterhalt unverändert beim angemessenen Selbstbehalt nach 36 - 17 - § 1603 Abs. 1 [X.] verbleibt und eine weitergehende Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. [X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] ZR 112/05 - [X.], 137 Rn. 39; vgl. auch [X.] in [X.] [X.] [X.] [X.]. § 7 Rn. 131). 37 Etwas anderes folgt auch nicht aus der grundsätzlich bestehenden [X.] Unterhaltspflicht beider Eltern. [X.]enn diese greift nur im [X.] ein, der wiederum nur vorliegt, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht gewahrt ist. In diesem Sinne hat der [X.] bereits für den zusätzlich zum Regelbedarf entstehenden Mehrbedarf wegen [X.] entschieden ([X.]surteil vom 26. November 2008 - [X.] ZR 65/07 - [X.], 962 Rn. 32). [X.]ie Lage ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil es in beiden Fällen um die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 [X.] geht und im [X.] aufgrund von § 1603 Abs. 2 [X.] vom notwendi-gen Selbstbehalt auszugehen ist. [X.]er praktische [X.]orteil, dass ein Abstellen auf den notwendigen Selbstbehalt eine einstufige und damit einfachere Berechnung der [X.] ermöglicht, rechtfertigt es nicht, den angemessenen Selbstbehalt eines Elternteils entgegen den eindeutigen gesetzlichen Wertun-gen auch dann für den Unterhalt heranzuziehen, wenn kein [X.] vorliegt. [X.]er Berechnungsweise des [X.] kann demnach schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es das verteilungsfähige Einkommen der beiden Elternteile durch Abzug des notwendigen Selbstbehalts ermittelt hat. Bei Heranziehung des angemessenen Selbstbehalts wäre die Klägerin nach der vom Berufungsgericht angewandten Berechnungsmethode nicht leistungsfähig. 38 [X.]) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es hingegen, dass das [X.] den Ehegattenunterhalt bei der Ermittlung des für die Quotierung heranzuziehenden Einkommens außer [X.] gelassen hat. Zwar ist der [X.] - 18 - tenunterhalt grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen, das die [X.] für den Kindesunterhalt erhöht (vgl. auch [X.], 945), was insbesondere deutlich wird, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen-über einem nicht gemeinschaftlichen Kind unterhaltspflichtig ist. Handelt es sich hingegen um ein gemeinschaftliches Kind, so sind die Ansprüche auf Ehegat-ten- und Kindesunterhalt der Höhe nach wechselseitig voneinander abhängig (kritisch dazu [X.], 1022 [X.]). [X.]er [X.] hat es für diese Fallgestaltung indessen gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert ([X.]surteil vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - [X.], 1300 Rn. 44). [X.]em entspricht im Ergebnis auch die Handhabung des [X.]. 3. Zur unterbliebenen Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 [X.] (bzw. § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF), mit der das Berufungsgericht neben der Anrechnung überobligatorischen Einkommens die Zulassung der Revision begründet hat, begegnet die Entscheidung des [X.] durchgrei-fenden Bedenken. 40 a) Nach Auffassung des [X.] kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts derzeit nicht in Betracht, weil deren [X.]oraussetzungen noch nicht abschließend feststellbar seien. [X.]ie Klägerin habe ehebedingte Nachteile erlitten. [X.]ie Feststellung eines ehebedingten Nachteils bedeute zwar nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begren-zung schlechthin ausscheide. [X.]iese hänge aber auch vom Ausmaß der Nachteile ab, das derzeit noch nicht zuverlässig voraussehbar sei. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Klägerin aus einer [X.]ollzeittätigkeit die entstandenen Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleiche. Ferner habe 41 - 19 - der Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten und die Anwendung der [X.]orschrift des § 1578 b [X.] sei einem etwaigen [X.] zu überlassen. 42 [X.]em kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Allerdings ist der Ausgangspunkt richtig, dass über eine Unterhaltsbefristung oder -herabset-zung erst dann abschließend entschieden werden kann, wenn die [X.]erhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. [X.]ementsprechend hat es der [X.] im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung über eine Befristung und Herabsetzung nach § 1578 b [X.] insoweit hinausgeschoben und einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten wurde ([X.]surteil vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - [X.], 1300 Rn. 62 f.). [X.]ie Rechtskraft einer Ent-scheidung, die das spätere Eingreifen der Folgen des § 1578 b [X.] offen lässt, schließt dann eine künftige Abänderung nicht aus, was selbst dann gilt, wenn über die Folgen des § 1578 b [X.] richtigerweise im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen ([X.]surteile vom 29. September 2010 - [X.] ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 27 und vom 26. Mai 2010 - [X.] ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 [X.]). [X.]araus, dass eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578 b [X.] noch nicht möglich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung darüber vollständig zurückgestellt werden darf. [X.]ielmehr muss das Gericht in-soweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (vgl. [X.]surteil vom 14. April 2010 - [X.] ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 38 ff.). [X.]as gilt ins-besondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 [X.] (bzw. - für die [X.] bis 2007 - gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 43 - 20 - [X.] aF). [X.]ie materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen [X.] gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zuverläs-sig voraussehbaren Umstände enthält. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn zunächst bestehende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfal-len sollten, wie es vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall für möglich gehal-ten worden ist. b) [X.]as Berufungsgericht ist vom Bestehen [X.] Nachteile aus-gegangen, weil die Klägerin an das Einkommen einer Sekretärin, das sie als Angestellte des Beklagten in Höhe von 1.306 • netto bezog, nicht mehr anknüp-fen könne und nur noch ein solches von 900 • erzielen könne. 44 [X.]ie dagegen gerichteten Angriffe der Revision, die sich auf die Höhe des erzielbaren Einkommens und den sich daraus ergebenden ehebedingten Nach-teil beziehen, können im Zusammenhang mit § 1578 b [X.] nicht durchgreifen. [X.]enn die diesbezüglichen Fragen sind - worauf die Revisionserwiderung zutref-fend hinweist - bereits vorgreiflich im Rahmen der Bedürftigkeit beantwortet worden ([X.]surteile vom 27. Mai 2009 - [X.] ZR 78/08 - [X.], 1300 Rn. 62 und vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 41). Auch für den Ausnahmefall einer Befristung trotz [X.] [X.] Nachteile ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Raum, so dass das Berufungsgericht eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 [X.] (§ 1573 Abs. 5 [X.] aF) unter den gegebenen und zuverlässig voraus-sehbaren Umständen zutreffend verneint hat. 45 Etwas anderes gilt hingegen für die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 [X.] (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF). Insoweit durfte das Berufungsgericht die 46 - 21 - Entscheidung nicht einem späteren Abänderungsverfahren überlassen. [X.]ass der auf Seiten der Klägerin entstandene ehebedingte Erwerbsnachteil im späte-ren [X.]erlauf wieder ausgeglichen oder verringert werden kann, ist kein Grund, von einer Herabsetzung des Unterhalts abzusehen. [X.]ielmehr besteht darin so-gar der Hauptanwendungsfall der Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 [X.] bis auf den angemessenen Lebensbedarf. [X.]er angemessene Le-bensbedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht nach der Rechtsprechung des [X.]s dem Lebensstandard, den er ohne die Eheschließung und die mit der ehelichen Rollenverteilung verbundenen Erwerbsnachteile erreicht hätte (vgl. [X.]surteile vom 20. Oktober 2010 - [X.] ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 ff. [X.] und vom 10. November 2010 - [X.] ZR 197/08 - Rn. 35 ff. zur [X.] bestimmt). Es wäre hingegen widersprüchlich, dem [X.]n eine Entscheidung über die Herabsetzung zu versagen, nur weil sich die Sachlage noch zu seinen Gunsten verändern kann. Entgegen der Auffassung des [X.] durfte von der Ent-scheidung über die Herabsetzung auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt ist. Auch wenn sich aus dem von der Klägerin geltend gemachten Zugewinnausgleich noch [X.]erschiebungen hinsichtlich der beiderseitigen wirtschaftlichen [X.]erhältnisse ergeben können, hindert dieser Umstand eine Entscheidung über die Herabsetzung nicht. [X.]iese hat vielmehr bei Unklarheit über den Bestand und die Höhe einer [X.] von dem bestehenden Sachstand auszugehen und auf dieser Grundlage die erforderliche Billigkeitsabwägung anzustellen. Ergeben sich aus einer späteren [X.]urchführung des Zugewinnausgleichs Änderungen der wesentlichen [X.]erhältnisse, so wird eine Abänderung des Unterhaltsurteils durch die Erstentscheidung nicht ausgeschlossen. 47 - 22 - 4. [X.]ie Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht keine Feststel-lungen zu einer vom Beklagten thematisierten außerehelichen Beziehung der Klägerin getroffen habe sowie eine sich daraus ergebende [X.]erwirkung nach § 1579 Nr. 7 [X.] nicht geprüft und den Aspekt auch nicht bei der [X.] nach § 1578 b Abs. 2 [X.] herangezogen habe. 48 49 [X.]iese Rüge greift nicht durch. [X.]ie Revision bezieht sich damit auf erstin-stanzliches [X.]orbringen des Beklagten. Bereits das [X.] hat dieses [X.]orbringen nicht ausdrücklich behandelt und hat die Ablehnung einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 [X.] (aF) auf andere Erwägungen gestützt sowie eine [X.]er-wirkung nach § 1579 [X.] nicht ausdrücklich geprüft. Mangels einer [X.] Rüge des Beklagten, die von der Revision nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, durfte sich das Berufungsgericht nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die vom Amtsgericht getroffenen [X.] beschränken (vgl. [X.]surteil vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 126/06 - [X.], 2104 Rn. 15). Auf die Erheblichkeit des [X.]orbringens kommt es demnach nicht an (dazu vgl. [X.]surteil vom 20. Oktober 2010 - [X.] ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059). I[X.] Kindesunterhalt Auch zum Kindesunterhalt nach § 1601 [X.] bleibt die Entscheidung des [X.] nicht frei von revisionsrechtlichen Bedenken. 50 1. [X.]ie Revision beanstandet insoweit allerdings zu Unrecht, das [X.] habe keine Feststellungen zum "Unterhaltsbedarf" des [X.] seit Eintritt der [X.]olljährigkeit getroffen. [X.]ie Revisionserwiderung weist [X.] zutreffend darauf hin, dass der Kläger nach den Feststellungen des [X.] - 23 - fungsgerichts zum maßgeblichen [X.]punkt (Schluss der mündlichen [X.]erhand-lung vor dem Berufungsgericht) noch die allgemeinbildende Schule besucht hat und daher seine Unterhaltsbedürftigkeit nach §§ 1602, 1610 Abs. 2 [X.] außer Frage steht. 52 2. Auch bei der Ermittlung des Bedarfs beim Kindesunterhalt nach § 1610 Abs. 1 [X.] ist indessen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das seit Januar 2005 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten auf überobligatori-scher Tätigkeit beruht. [X.]a es sich hierbei um eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts handelt, bedarf es keiner besonderen darauf bezogenen Revisionsrüge (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In der Rechtsprechung des [X.] ist es anerkannt, dass auch das Einkommen eines zum [X.]erwandtenunterhalt [X.]erpflichteten nur einge-schränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf überobligatorischer Tätigkeit be-ruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens gegen [X.] und Glauben nach § 242 [X.] verstieße ([X.]surteil vom 7. November 1990 - [X.] ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f. [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] [2000] § 1603 Rn. 170 ff.). [X.]ie Begründung des [X.], dass der Kläger seine Lebensstellung vom Beklagten in ihrem jeweiligen [X.] (auch nach der Ehescheidung) ableite, trägt eine vollständige Anrech-nung des Einkommens aus überobligatorischer Tätigkeit nach diesen [X.] nicht. [X.]ielmehr ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens auch hier nur insoweit zulässig, als diese mit [X.] und Glauben nach § 242 [X.] zu vereinba-ren ist. [X.]azu mangelt es - entsprechend den Ausführungen zum Ehegattenun-terhalt - an einer hinreichenden Würdigung der Einzelfallumstände. 53 Eine regelmäßig vollständige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an § 1603 Abs. 1 [X.] überobligatorischen Erwerbstätigkeit ist nur 54 - 24 - dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 [X.] eingreift, wobei in diesem Fall bereits die Erwerbsobliegenheit weiter reicht als beim nicht privilegierten [X.]olljährigenunterhalt und beim Ehegattenunterhalt (vgl. [X.]surteil vom 3. [X.]ezember 2008 - [X.] ZR 182/06 - [X.], 314 und OLG [X.]resden NJW-RR 2003, 364). Im [X.] ist demnach regelmäßig auch das Einkommen aus einer nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 [X.] unzu-mutbaren Erwerbstätigkeit für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn anderen-falls der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 [X.] gefährdet wäre. [X.]er Min-destunterhalt von Minderjährigen entspricht seit dem 1. Januar 2008 der ersten Einkommensgruppe der [X.]üsseldorfer Tabelle. Soweit hingegen die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine hö-here Einkommensgruppe der [X.]üsseldorfer Tabelle in Frage steht, muss die [X.] des Einkommens nach [X.] und Glauben bereits bei der Ermitt-lung des angemessenen Bedarfs nach § 1610 Abs. 1 [X.] berücksichtigt wer-den. [X.]enn das Kind leitet - insoweit vergleichbar mit dem Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] - seine Lebensstellung von der des [X.] ab. [X.]ies kommt darin zum Ausdruck, dass der Unterhaltsbedarf nach der [X.]üsseldorfer Tabelle entsprechend dem der Höhe nach gestaffelten Einkom-men des Unterhaltspflichtigen bemessen wird. Soweit demnach die Berücksich-tigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit [X.] und Glauben ver-einbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen. 55 Ob im Ergebnis in Bezug auf den Kindesunterhalt eine an der [X.] beim Ehegattenunterhalt orientierte Einkommensanrechnung stattfinden kann oder ob die Besonderheiten im jeweiligen [X.] eine unter-schiedliche Bemessung verlangen, haben vorrangig die Tatsachengerichte un-ter Würdigung des Einzelfalls in eigener [X.]erantwortung zu prüfen. 56 - 25 - 3. Hinsichtlich der Haftungsverteilung zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach Eintritt der [X.]olljährigkeit hat das Berufungsgericht - ab-gesehen von den oben ausgeführten Beanstandungen - eine Haftungsbeteili-gung der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. [X.]a die Klägerin auch für den [X.]raum von September bis [X.]ezember 2007 nicht mithaftet, scheidet ihre Be-teiligung am Kindesunterhalt somit insgesamt aus. 57 C. [X.]as Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es von den aufgeführten [X.] betroffen ist (§ 562 Abs. 2 ZPO). [X.]iese betreffen nur die [X.] ab Januar 2005. Erst seit diesem [X.]punkt bezieht der Beklagte eine Altersrente und ist das Erwerbseinkommen wegen Erreichens der Regelaltersgrenze als überobligatorisch zu bewerten. Zwar käme eine Herabsetzung auf den ange-messenen Bedarf gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF bereits für die davorlie-gende [X.] in Betracht, weil die Scheidung am 19. Mai 2004 rechtskräftig ge-worden ist. Eine Herabsetzung schon für das [X.] entspricht aber [X.] nicht der Billigkeit, sodass der [X.] insoweit selbst in der Sache [X.] kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). 58 Zwar ist es auch für die [X.] ab Januar 2005 unwahrscheinlich, dass die auf Ehegatten- und Kindesunterhalt gerichtete Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten in vollem Umfang abzuweisen ist. [X.]ie noch erforderlichen Fest-stellungen lassen hingegen eine verlässliche Bemessung von Mindestbeträgen des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts, eine Anrechnung der erbrachten Zahlungen und die Bestimmung der an Sozialleistungsträger zu zahlenden Teilbeträge nicht ohne weiteres zu. 59 - 26 - Für das weitere [X.]erfahren weist der [X.] auf folgendes hin: [X.]as [X.] wird sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Kindesun-terhalt das anrechenbare Einkommen des Beklagten entsprechend den obigen Regeln neu festzulegen haben. [X.]abei verbietet sich eine kumulative Berück-sichtigung von Altersrente und ungeschmälertem Erwerbseinkommen schon deswegen, weil diese den Bedarf auf ein Niveau anheben würde, das vom Sinn und Zweck der in § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Teilhabe am eheli-chen Lebensstandard nicht mehr gedeckt wäre (vgl. [X.]surteil 2. Juni 2010 - [X.] ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 sowie [X.]/[X.]ose [X.]as Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 557 a). 60 Steuern und [X.]orsorgeaufwendungen sind insoweit auszuscheiden, als sie auf den nicht angerechneten Teil des Einkommens entfallen. [X.]ie weiteren Einzelheiten der beiderseitigen Einkommensermittlung durch das Berufungsge-richt stehen im Einklang mit der [X.]srechtsprechung und sind nicht zu [X.]. Hinsichtlich des [X.] nach § 33 [X.] II wird auf das 61 - 27 - [X.]surteil vom 1. [X.]ezember 2010 ([X.] ZR 19/09 - zur [X.] be-stimmt) hingewiesen. Hahne [X.] [X.] Schilling Günter [X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 60 [X.]/03 + 60 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 10 UF 124/07 -

Meta

XII ZR 83/08

12.01.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. XII ZR 83/08 (REWIS RS 2011, 10539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10539

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