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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS X ZR 151/07 vom 22. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 22. Dezember 2009 durch [X.] Scharen und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat ent-nimmt dem Urteil des Berufungsgerichts, dass dieses in tatrichterli-cher Auslegung der betreffenden Bestimmung (Position) der Leis-tungsbeschreibung als Inhalt derselben festgestellt hat, dass die fraglichen Massen ausschreibungsgemäß zwingend auszuheben waren und dass diese auf der angegebenen Fläche abgelegt wer-den durften. In der Pflicht, die Massen auszuheben, manifestierte sich damit zugleich die Mindestbedingung für die unter der betref-fenden Position anzubietende Leistung, so dass die Ausschreibung insoweit bestehenden europarechtlichen Vorgaben genügte, auf de-ren Missachtung die Nichtzulassungsbeschwerde wesentlich ge-stützt ist. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO von einer näheren Begründung abgesehen. - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 658.876,28 [X.] fest-gesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Scharen [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 14.11.2003 - 16 O 5479/01 - [X.], Entscheidung vom 01.11.2007 - 13 U 211/03 -
Meta
22.12.2009
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. X ZR 151/07 (REWIS RS 2009, 22)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 22
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