Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. X ZR 139/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2317

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[X.]BESCHLUSS X ZR 139/07 vom 28. Juli 2009 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 28. Juli 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ing. W. F. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 14.178,85 • einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 • einschließ-lich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält, nachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, ei-ne Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 • für gerechtfertigt. Sie bean-standet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten Zeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten (Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes. 1 - 3 - I[X.] Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten [X.] zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen. 2 3 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das [X.] und Entschädigungsgesetz ([X.]; [X.] I 2004, 718, 776) maß-geblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachver-ständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine ein-gehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemes-sen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen ([X.].Beschl. v. 7.11.2006 - [X.], [X.], 175-176 - [X.]). So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten) zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beur-teilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der [X.]at als angemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- • beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifi-zierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden ist von keiner [X.] in Zweifel gezogen worden und angesichts der [X.] der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein Vergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- • = 11.115,-- • ergibt. Hinzu kom-men von den [X.]en nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von 4 - 4 - 800,-- •. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachver-ständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens: 117 Std. à 95,-- • 11.115,-- • Schreibauslagen 800,-- • Zuzüglich Umsatzsteuer 19% 2.263,85 • Insgesamt 14.178,85 • 2. Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stun-densatzes von 250,-- • erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer besonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 [X.] lässt die Gewährung einer besonde-ren Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf Grund entsprechender Einzahlung durch die [X.]en des Rechtsstreits der Staatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die [X.]en mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 [X.], wenn nur die Erklärung einer [X.] hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen 5 - 5 - das Einverständnis der anderen [X.] entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt ist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur Verfügung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. [X.].Beschl. v. 7.11.2006 - [X.], aaO [X.]. 9 m.N.). Scharen [X.] [X.]
Berger Grabinski Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 ([X.]) -

Meta

X ZR 139/07

28.07.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2009, Az. X ZR 139/07 (REWIS RS 2009, 2317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2317

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