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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 5/08 vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2009 durch den [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststel-lungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Eine ver-ständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsver-folgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess ver-folgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovisi-on sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden - wie vorliegend durch das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heuti-gen Tag in der [X.] 6/08). Scharen [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -
Meta
26.05.2009
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. X ZA 5/08 (REWIS RS 2009, 3359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3359
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