Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. X ZA 5/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3359

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 5/08 vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2009 durch den [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Weiterverfolgung seines Feststel-lungsbegehrens jedenfalls mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Eine ver-ständige, das Kostenrisiko tragende Partei würde von dieser Rechtsver-folgung Abstand nehmen, nachdem ihre in einem Parallelprozess ver-folgten Ansprüche auf Zahlung von Beraterhonorar und Umsatzprovisi-on sowie Umsatzsteuer vom Berufungsgericht nicht zuerkannt wurden - wie vorliegend durch das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2008 - 6 U 3463/07 geschehen - und ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom heuti-gen Tag in der [X.] 6/08). Scharen [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 O 10261/05 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 6 U 3461/07 -

Meta

X ZA 5/08

26.05.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. X ZA 5/08 (REWIS RS 2009, 3359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3359

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.