Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. 3 StR 323/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1472

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[X.] vom 6. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Verunglimpfung des Staates u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen

- schwerer Verunglimpfung des Staates in 16 Fällen, - Volksverhetzung in vier Fällen, - Beschimpfung von Religionsgemeinschaften, - schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Beleidigung, - schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhet-zung in vier Fällen, - schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhet-zung (in) zwei tateinheitlichen Fällen in fünf Fällen sowie - schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung und mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen - 3 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 90 a StGB hat das [X.] die erforderliche Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vorgenommen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe ergibt sich, dass sich der Angeklagte durch seine die [X.] verunglimpfenden Äußerungen absichtlich für Bestrebungen eingesetzt hat, den Verfassungsgrundsatz des Ausschlusses jeder Gewalt- und Willkürherrschaft zu untergraben (§ 90 a Abs. 3, § 92 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 StGB).
Soweit das [X.] im Rahmen der Strafzumessung bei den [X.] der schweren Verunglimpfung des Staates nicht nochmals ausdrücklich die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit [X.] hat (vgl. BGHR StGB § 90 a Strafzumessung 1), beruht darauf das Urteil nicht. Denn der überwiegende Teil der Äußerungen ist so ausfällig und über-zogen, dass die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Im Übrigen sind die verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete - 4 - Gesamtstrafe im Hinblick auf die Intensität und die Häufigkeit der [X.] und herabwürdigenden Äußerungen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). [X.] Miebach Pfister

von Lienen

Becker

Meta

3 StR 323/05

06.10.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. 3 StR 323/05 (REWIS RS 2005, 1472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1472

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