Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. VIII ZB 9/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2720

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 9/13

vom

17. September
2013

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2013
durch den Vorsitzenden [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Milger und [X.] sowie
den Richter Dr.
Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Beklagten sind durch das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.
September 2012 zugestellte Urteil zur [X.]. Die Berufungsbegründungsfrist ist
nach einer vom Berufungsgericht bewil-ligten Fristverlängerung am 20. Dezember 2012 abgelaufen. Die Berufungsbe-gründung ist
per Fax am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht vollständig eingegangen. Dies war für das Berufungsgericht zunächst nicht ersichtlich
ge-wesen, weil der [X.] einen Eingang der Berufungsbegründung am Tag nach Fristablauf ausweist. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Be-rufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der rechtzeitige Eingang der 1
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Berufungsbegründung ist
erst anschließend durch gerichtsinterne Ermittlungen offenbar
geworden.

II.
1. Die nach Maßgabe des §
575 ZPO form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO zu-lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den [X.] Ausführungen eine Entscheidung des [X.] erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn die Berufungsbegründung ist, wie sich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses herausgestellt hat, rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist es unerheblich, ob die unzutreffende Zeitan-gabe auf dem gerichtlichen Ausdruck der Berufungsbegründung dadurch [X.] worden ist, dass das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der [X.] noch auf Sommerzeit eingestellt war. Auf etwaige Verschuldensfragen

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kommt es nicht an, wenn die fristgebundene Prozesshandlung -
wie hier -
rechtzeitig vorgenommen worden ist.
Ball
[X.]
Dr. Milger

[X.]
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
1 O 308/11 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2013 -
I-15 [X.] -

Meta

VIII ZB 9/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. VIII ZB 9/13 (REWIS RS 2013, 2720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2720

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