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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. Juli 004 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. [X.]s für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 16. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 2. Oktober 2000 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 17. Februar 1960) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1962) am 6. Februar 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 13,26 •, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bun-- 3 - des und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Qua-sisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antrag-stellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 2,45 •, be-zogen auf den 31. Januar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Be-schwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeän-dert, daß vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 12,88 •, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der E-hezeit, in Höhe von 102,47 • für den Antragsteller und 75,96 • für die [X.] ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden [X.] hat das [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dyna-misierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 11,23 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Demgegenüber wurde die Versorgung, die die Antragsgegnerin von der [X.] bereits bezieht, nicht umge-wertet und in Höhe von monatlich 11,98 •, bezogen auf den 31. Januar 2003, in den Versorgungsausgleich einbezogen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-ßert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für die Parteien bei der [X.] bestehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde-führerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich ent-schieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 52/04 (REWIS RS 2004, 2197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2197
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