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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. Juli 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. [X.] des [X.] in [X.] vom 9. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 500 •.
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 29. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. März 1932) ist der Ehefrau (An-tragsgegnerin; geboren am 10. August 1937) am 21. September 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und neu gefaßt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der Landesversi-cherungsanstalt [X.]-Holstein ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf das Ver-- 3 - sicherungskonto der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von mo-natlich 219,13 •, bezogen auf den 31. August 1999, übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 211,21 •, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Schließlich hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.]-Holsteinischen Landwirtschaftlichen [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 4) durch Realteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 145,17 •, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1964 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.] und der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 488,51 • für den Antragsteller und 50,26 • für die An-tragsgegnerin sowie bei der [X.], ebenfalls monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 341,02 • für den Antragsteller und 124,42 • für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] nicht umgewertet, da der Antragsteller zum Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monat-lich 496,16 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert [X.] 4 - sen. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß - 5 - vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 29/04 (REWIS RS 2004, 2204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2204
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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