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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. Juli 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. [X.]s für Familiensachen des [X.]-Hol-steinischen [X.]s in [X.] vom 15. Januar 2004 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Ziff. 1 "53,54 [X.]" durch 27,37 • und in Ziff. 2 "125,23 [X.]" durch 64,03 • ersetzt wird. [X.]: 500 •.
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 21. August 1981 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 27. August 1954) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 24. März 1953) am 4. Juli 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dahin neu gefaßt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] der [X.] - tragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] des Antragstellers bei der Landes-versicherungsanstalt [X.]-Holstein ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.] in Höhe von monatlich 53,54 [X.], bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgeg-nerin bei der [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] des Antragstellers bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,23 [X.], bezogen auf den 30. Juni 2001, begründet. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.]n zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1981 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.] und der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 942,01 [X.] für den Antragsteller und 1.049,09 [X.] für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für die Parteien bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als im [X.] sta-tisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 74,50 [X.] dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt; die Versorgungsrente, die die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bereits bezieht, wurde nicht umgewertet und in Höhe von monatlich 324,96 [X.], bezogen auf den 30. Juni 2001, in den Versorgungsausgleich einbezogen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien sowie die [X.] und die [X.] haben sich im [X.] nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für die Parteien bei der [X.] bestehenden Anwartschaften bzw. Versorgungen als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der [X.] bei der [X.] nach der Neufassung der [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage bei-gefügt).
Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 30/04 (REWIS RS 2004, 2201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2201
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