Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 54/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2198

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[X.][X.] vom 21. Juli 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 26. April 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. Juli 1969) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 26. Mai 1964) am 4. September 2003 zugestellt [X.]. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versiche-rungskonto des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragstel-lerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 25,28 •, bezo-gen auf den 31. August 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Ver-- 3 - sorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 6,25 •, bezogen auf den 31. August 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 2000 bis 31. August 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 63,63 • für die Antragstellerin und 114,18 • für den Antragsgegner ausgegan-gen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 12,50 • dem Versorgungs-ausgleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur [X.] bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage [X.]).

Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose

Meta

XII ZB 54/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 54/04 (REWIS RS 2004, 2198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2198

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