Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 55/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2195

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 14. Juni 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. Februar 1962) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 24. September 1965) am 24. April 2003 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 65,79 §, bezogen auf den 31. März 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu [X.] 3 - ten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-splittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 39,11 •, bezogen auf den 31. März 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1991 bis 31. März 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 534,97 • für den Antragsteller und 403,22 • für die Antragsgegnerin ausgegan-gen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-wert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 78,22 • dem Versorgungsaus-gleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsteller bei der [X.] beste-henden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur [X.] bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage [X.]).

Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose

Meta

XII ZB 55/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 55/04 (REWIS RS 2004, 2195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2195

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.