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PDF anzeigen [X.][X.]/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •.
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 14. Juni 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. Februar 1962) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 24. September 1965) am 24. April 2003 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 65,79 §, bezogen auf den 31. März 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu [X.] 3 - ten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-splittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 39,11 •, bezogen auf den 31. März 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1991 bis 31. März 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 534,97 • für den Antragsteller und 403,22 • für die Antragsgegnerin ausgegan-gen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-wert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 78,22 • dem Versorgungsaus-gleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsteller bei der [X.] beste-henden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur [X.] bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage [X.]).
Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 55/04 (REWIS RS 2004, 2195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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