Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. X ZR 18/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3049

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 18/99Verkündet am:28. Mai 2002WermesJustizhauptsekretära[X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivi[X.]enat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Mai 2002 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Juni 1998 verkün-dete Urteil des 2. [X.]s ([X.]) des [X.] unter Zurückwei[X.] des weitergehenden Rechtsmitte[X.] ab-rt und wie folgt neu gefaßt:Das eurische Patent 0 335 341 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig [X.], a[X.] seine Patentansprüche über die folgende Fas[X.] [X.] oder [X.] (70) mit:zumindest einem dünn[X.]en rohrförmigen Teil (71) mit [X.] und zweiten Enden (72, 73) und einer zwischen dem [X.] und zweiten Ende angeordneten [X.], die eine imwesentlichen gleichförmige Dicke und mehrere Schlitze (82)aufweist, die im wesentlichen parallel zur [X.] (71) ausgerichtet sind,wobei das rohrförmige Teil (71) einen ersten Durchmesser hat,der den intraluminalen Transport des rohrförmigen Tei[X.] in ei-nen ein Lumen (81) aufweisenden [X.] (80) [X.], [X.] das rohrförmige Teil einen zweiten, aufgeweiteten unddeformierten Durchmesser hat, nachdem vom Inneren desrohrförmigen Tei[X.] aus eine radial nach außen [X.]aufgebracht ist, wobei der zweite Durchmesser variabel ist undvom Betrag der auf das rohrförmige Teil (71) ausgeübten Kraft- 3 -t, wodurch das rohr[X.]mige Teil (71) aufgeweitet unddeformiert wird, um das Lumen des [X.] aufzu-weiten,dadurch gekennzeichnet, [X.] das [X.] oder dievaskulre Prothese (70) mehrere rohr[X.]mige Teile (71) undzumindest ein Verbindungsteil (100) aufweist, das zwischenaneinander angrenzenden rohr[X.]migen Teilen angeordnet ist,um aneinander angrenzende rohr[X.]mige Teile flexibel mitein-ander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil (100)in einer nicht-parallelen Anordnung bezlich der sachseder rohr[X.]migen Teile (71) angeordnet [X.] oder Prothese nach [X.], dadurch gekennzeichnet, [X.] zumindest ein [X.] (100) coplanar zu jedem rohr[X.]migen Teil und nichtparallel zur sachse der rohr[X.]migen Teile (71) angeordnetist.3.Aufweitbares intraluminales Implantat oder Prothese nach [X.] oder 2, dadurch gekennzeichnet, [X.] zumindest [X.] (100) ei[X.]es Spiralteil ist, dascoplanar zu den angrenzenden rohr[X.]migen Teilen (71) ange-ordnet ist.4.[X.] zum intraluminalen Verstrken oder Expandieren [X.] eines [X.], umfassend eine Protheseoder ein vaskulres Implantat (70) mit zumindest einem expan-dierbaren und deformierbaren, [X.]en rohr[X.]migen Teil(71) mit ersten und zweiten Enden (72, 73) und einer Wandfl-che, die zwischen dem ersten und dem zweiten Ende (72, 73)angeordnet ist, wobei die [X.] mehrere darin gebildeteSchlitze (82) aufweist, die im wesentlichen parallel zur s-achse der rohr[X.]migen Teile (71) angeordnet sind, einem [X.] (83) mit einem damit verbundenen [X.], auf-blasbaren Abschnitt (84) und mit einer Einrichtung zum Fest-halten der [X.], [X.]en rohr[X.]migen [X.]. des vaskulren Implantats (70) auf dem [X.],aufblasbaren Abschnitt (84), wodurch nach Aufblasen des auf-weitbaren, aufblasbaren Abschnitts des Katheters (83) das Teil(71) aufgeweitet und radial nach [X.] bis in [X.] mitdem Krperdurchgang (80) deformiert wird, dadurch gekenn-- 4 -zeichnet, [X.] das [X.] mehrer[X.]e rohr[X.]migeTeile (71) und zumindest ein Verbindungsteil (100) umfaût, [X.] aneinander angrenzenden rohr[X.]migen Teilen (71)angeordnet ist, um aneinander angrenzende rohr[X.]mige Teile(71) flexibel miteinander zu verbinden, wobei zumindest [X.] (100) in einer nicht-parallelen Anordnung be-zlich der sachse der rohr[X.]migen Teile (71) angeordnetist.5.[X.] nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, [X.] die Be-festigungs- und Halteeinrichtung Halteringteile (86) umfaût, dieauf dem Katheter (83) angrenzend an den [X.], auf-blasbaren Abschnitt (84) und angrenzend an die Enden der[X.], rohr[X.]migen Prothesen (70) angeordnet sind.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die [X.] 3/4 und [X.] 1/4.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung [X.] die [X.] erteilten eurischen Patents 0 335 341 (Streitpatents), das am28. Mrz 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt der US-amerikanischenPatentanmeldung 174 246 vom 28. Mrz 1988 angemeldet worden ist. Das inder Verfahrenssprache Englisch verffentlichte Streitpatent, das beim [X.] unter der Nummer 68 900 893 ge[X.]t wird, betrifft ein "[X.] 5 -weitbares intraluminales vaskulres Gewebe" und ein [X.] zum Implantierendieses "Gewebes". Es umfaût sechs Patentansprche, von denen die [X.] und 5 in der [X.] Übersetzung gemû [X.] vaskulres Gewebe oder Prothese(70) mit zumindest einem [X.]en rohr[X.]migen Teil (71)mit ersten und zweiten Enden (72, 73) und einer zwischen demersten und dem zweiten Ende angeordneten [X.], [X.] im wesentlichen gleich[X.]mige Dicke und mehrere [X.]) aufweist, die im wesentlichen parallel zu der sachsedes rohr[X.]migen Teiles (71) ausgerichtet sind, wobei dasrohr[X.]mige Teil (71) einen ersten Durchmesser aufweisenkann, der den intraluminalen Transport des rohr[X.]migen Tei[X.]in einen ein Lumen (81) aufweisenden Krperdurchgang (80)ermlicht, und wobei das rohr[X.]mige Teil einen zweiten, auf-geweiteten und deformierten Durchmesser aufweisen kann,nachdem vom Inneren des rohr[X.]migen Teiles aus eine radialnach [X.] [X.] aufgebracht ist, wobei der zweiteDurchmesser variabel ist und vom Betrag der auf das rohr[X.]-mige Teil (71) austen Kraft t, wodurch das rohr[X.]-mige Teil (71) aufgeweitet und deformiert wird, um das Lumendes [X.] aufzuweiten, dadurch gekennzeichnet,[X.] das vaskulre Gewebe oder die vaskulre Prothese (70)mehrere rohr[X.]mige Teile (71) und zumindest ein [X.] (100) aufweist, welches zwischen aneinander an-grenzenden rohr[X.]migen Teilen angeordnet ist, um aneinander- 6 -angrenzende rohr[X.]mige Teile biegbar miteinander zu [X.]. 5.[X.] zum intraluminalen Verstrken oder Expandieren [X.] eines [X.], umfassend eine Protheseoder ein vaskulres Gewebe (70) mit zumindest einem expan-dierbaren und deformierbaren, [X.]en rohr[X.]migen Teil(71) mit ersten und zweiten Enden (71, 73) und einer Wandfl-che, die zwischen dem ersten und dem zweiten Ende (70, 73)angeordnet ist, wobei die [X.] mehrere darin ausge-formte Schlitze (82) aufweist, die im wesentlichen parallel zursachse der rohr[X.]migen Teile (71) angeordnet sind, [X.] (83) mit einem damit verbundenen [X.], auf-blasbaren Abschnitt (84) und mit einer Einrichtung zum Fest-halten der [X.], [X.]en rohr[X.]migen [X.]. vaskulren Gewebes (70) auf dem [X.], aufblas-baren Abschnitt (84), wodurch nach Aufblasen des aufweitba-ren, aufblasbaren Abschnitts des Katheters (83) das Teil (71)aufgeweitet und radial nach [X.] in [X.] mit dem Kr-perdurchgang (80) deformiert wird, dadurch gekennzeichnet,[X.] das [X.] mehrer[X.]e rohr[X.]mige Teile (71)und zumindest ein Verbindungsteil (100) umfaût, das zwischenaneinander angrenzenden rohr[X.]migen Teilen (71) angeordnetist, um aneinander angrenzende rohr[X.]mige Teile (71) [X.] miteinander zu verbinden."Wegen der [X.] bis 4 und 6 wird auf die Patentschrift [X.] 7 -Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die [X.] geltend, der [X.] sei nicht patentfig, weil er nicht auf erfinderischer Ttigkeitberuhe. Die [X.] hat beantragt, das eurische Patent 0 335 341 mit Wir-kung [X.] das Hoheitsgebiet der [X.] [X.] nichtig zu er-klren.Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat [X.] in der Fas[X.] von drei [X.] verteidigt.Das [X.] hat das Streitpatent [X.] nichtig erklrt.Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise [X.] sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und das [X.] 335 341 mit Wirkung [X.] das Hoheitsgebiet der [X.]im Umfang ihrer Hilfsantrvom 14. April 1999 und ihrer [X.] bis 5 vom 7. Dezember 1999 [X.] au[X.]echt zu erhalten.Die [X.] bittet um Zurckwei[X.] des Rechtsmitte[X.].Dipl.-Ing. Dr. med. [X.] hat a[X.] gerichtlicher Sachverstiger einschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mlichen Verhandlung erlu-tert und erzt hat.[X.] 8 -Die zu[X.]sige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.[X.] 1. Nach der reinstimmenden Auffas[X.] der Parteien und denAus[X.]ungen des gerichtlichen Sachverstigen handelt es sich bei dem inder Streitpatentschrift a[X.] "expandable intraluminal vascular graft or prosthesis"bezeichneten Gegenstand des Patentanspruchs 1 um ein in der medizinischenFachwelt in neuerer Zeit a[X.] "Stent" bezeichnetes Implantat. Derartige [X.]werden verwendet, um verengte [X.] des menschli-chen Krpers, insbesondere verengte oder verstopfte Blutgefûe aufzuweiten,wobei der Stent nach der Aufweitung in dem aufgeweiteten [X.] verbleibt, [X.] der Verengung zu verhindern.2. [X.] geht a[X.] Stand der Technik von der eurischenPatentschrift 0 221 570 (Palmaz-Stent) aus, die einen Stent und ein [X.] zumImplantieren des [X.] beschreibt. Der Palmaz-Stent besteht im wesentlichenaus einem plastisch deformierbaren rohr[X.]migen Element, das in radialerRichtung aufweitbar ist. Zur Behandlung einer [X.]verengung (Stenose) wirddieser Stent im [X.] Zustand in das aufzuweitende [X.] [X.], anschlieûend durch eine von innen radial nach [X.] wirkende Kraftexpandiert und gegen die Wandung des aufzuweitenden [X.]es gedrckt.Die Aufweitung des [X.] erfolgt durch einen im Inneren des [X.] angeordneten Ballon, der mitte[X.] eines Katheters zusammen mit demStent in das aufzuweitende [X.] einge[X.]t und an der aufzuweitenden Stelleaufgeblasen wird, so [X.] sich der Ballon von innen gegen die Wandung desrohr[X.]migen Elements drckt und dieses expandiert. Nach Aufweitung des[X.]es wird der Ballon entleert und mit dem Katheter aus dem [X.] ent-fernt. Der Stent verbleibt im [X.], um eine Rckbildung der [X.]verengungzu verhindern.- 9 -Oftma[X.] weisen [X.]verengungen eine relativ groûe rmliche [X.] auf. Zur Aufweitung und Absttzung des [X.]es ist dann ein relativlanger Stent erforderlich, weil sich dieser r die gesamtr Stenoseerstrecken [X.]. Um eine zum zuver[X.]sigen Absttzen des [X.]es ausrei-chende Festigkeit im aufgeweiteten Zustand zu erreichen, [X.] der Stent hin-reichende Stabilitt und Widerstandskraft gegen radiale Krfte besitzen, waseine gewisse Starrheit seiner Wandstruktur erfordert. Diese Starrheit kann sich,wie die Streitpatentschrift einleitend schildert, bei einem langen Stent nachteiligauf dessen Flexibilitt auswirken. Die Verwendung eines solchen [X.] wird wegen seiner [X.] problematisch angesehen, weil sich dertigte Stent aufgrund seiner geringen Biegeelastizitt den Kurven oder [X.] der [X.]e, durch welches er zusammen mit dem Katheter [X.] werden [X.], nicht anpassen kann ([X.]. 3 Z. 17 bis24). Er ist zu lang, um einfach zu der aufzuweitenden und abzusttzendenStelle im [X.]system transportiert werden zu k([X.]. 3Z. 24 bis 29).3. Der vorbekannte plastisch deformierbare Stent sowie ein [X.] zumintraluminalen Verstrken oder Expandieren eines [X.]es durch einen sol-chen Stent sollen daher so weiterentwickelt werden, [X.] ein leichter Transportdurch Kurven und Biegungen im Verlauf eines [X.]es mglich ist.Zur [X.] dieses Problems schlt Patentanspruch 1 des Streitpatentsin der erteilten Fas[X.] einen Stent vor, der sich in folgende Merkma[X.]gruppenund Einzelmerkmale aufgliedern lût:- 10 -(1)Aufweitbares intraluminales vaskulres Implantat oder [X.](2)mit mehreren rohr[X.]migen Teilen mit jewei[X.] einem ersten undeinem zweiten Ende und einer zwischen dem ersten und zwei-ten Ende angeordneten [X.], diea)[X.] ist,b)eine im wesentlichen gleich[X.]mige Dicke undc)mehrere Schlitze darin aufweist,aa)die im wesentlichen parallel zur sachse derrohr[X.]migen Teile angeordnet sind,d)wobei die rohr[X.]migen Teile einen ersten Durchmesser,der den intraluminalen Transport des rohr[X.]migen Tei[X.] ineinem ein Lumen aufweisenden Krperdurchgang ermg-licht, und einen zweiten aufgeweiteten und deformiertenDurchmesser aufweisen k, wobeiaa)die Aufweitung durch eine von innen radial nach au-ûen [X.] aufgebracht ist [X.])der zweite Durchmesser variabel ist und vom [X.] auf das rohr[X.]mige Teil austen Kraft [X.], wodurch das rohr[X.]mige Teil aufgeweitet unddeformiert wird, um das Lumen des [X.] mit zumindest einem Verbindungsteil, [X.])zwischen aneinander angrenzenden rohr[X.]migen [X.] ist [X.])die aneinander angrenzenden rohr[X.]migen [X.] verbindet,aa)wobei die Verbindung biegbar ist.- 11 -Um einen derartigen Stent implantieren zu k, schlt das Streit-patent weiterhin im Patentanspruch 5 ein [X.] zum intraluminalen Verstrkenoder Expandieren des Lumen eines [X.] vor(1)mit einer Prothese oder einem vaskulren Implantata)mit mehreren rohr[X.]migen Teilen jewei[X.] mit einem erstenund einem zweiten Ende und einer [X.], die zwi-schen erstem und zweitem Ende angeordnet ist,aa)wobei die rohr[X.]migen Teil[X.],[X.])expandierbar und deformierbar sindcc)und in der [X.] mehrere Schlitze aufweisen,cc1)die im wesentlichen parallel zur sachse desrohr[X.]migen Tei[X.] angeordnet [X.] mit einem Kathetera)mit einem damit verbundenen aufblasbaren Abschnittb)und einer Einrichtung zum Festhalten der Prothese bzw.des Implantats auf dem [X.], aufblasbaren Ab-schnitt,c)wodurch nach Aufblasen des [X.], [X.] das rohr[X.]mige Teil [X.] radial nach [X.] bis zur [X.] mit dem [X.] deformiert [X.] mit einem Verbindungsteil,a)das zwischen aneinander angrenzenden rohr[X.]migen [X.] angeordnet ist [X.])die aneinander angrenzenden rohr[X.]migen [X.] verbindet,- 12 -aa)wobei die Verbindung biegbar ist.4. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteiltenFas[X.] ist damit eine biegbare Verbindung gleicltig welcher Art, die zwi-schen aneinander angrenzenden rohr[X.]migen Teilen eines aus der euri-schen Patentschrift 0 221 570 vorbekannten plastisch deformierbaren [X.]([X.]) angeordnet ist und diese miteinander verbindet.I[X.] 1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatentsist neu (Art. 52 EPÜ). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften weisteinen Palmaz-Stent mit zumindest einem biegbaren Verbindungsteil mit smtli-chen, in diesem Anspruch genannten Merkmalen auf.2. Das [X.] hat jedoch zutreffend erkannt, [X.] der [X.] in seiner erteilten Fas[X.] nichtauf einer erfinderischen Ttigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).a) Aus der in der Streitpatentschrift genannten eurischen [X.] ist ein zu expandierender rohr[X.]miger Stent bekannt, dersmtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents beschriebenenMerkmale aufweist. Mit diesem Stent werden mit Ausnahme der beim Streitpa-tent im Vordergrund stehenden Figkeit, beim Ein[X.]en Biegungen und Kur-ven in den [X.]en zu folgen, bereits smtliche Forderungen der [X.]) [X.] des gerichtlichen Sachver-stigen lag es [X.] den Fachmann nahe, auf Grund seines Fachwissens [X.] sowie der im Stand der Technik vorgefundenen Anregungen eine- 13 -biegbare Verbindung zwischen mehreren Teilen eines [X.] der in der euro-ischen Patentschrift 0 221 570 beschriebenen Art ([X.]) zu finden.[X.] ist dabei ein mit den Fragestellungen von Ge-fûsttzimplantaten befaûter und vertrauter Mediziner, der zur [X.] destechnischen Problems in [X.] mit einem Ingenieur der biomedizini-schen Technik oder der Feinwerktechnik ttig wird. Dieser Fachmann kennt diemechanische und geometrische Grundkonzeption eines [X.], die unter-schiedlichen Funktionsweisen der lichen, in der medizinischen Praxis ange-wandten Typen und die Grundprobleme bei der Einbringung einer solchenSttzprothese aus der praktischen Anwendung. Er weiû, [X.] bei der [X.] mit geringem Durchmesser durch kurvenreiche [X.]e [X.] werden und [X.] sie entweder aktiv oder passiv an ihrem Bestim-mungsort einen grûeren Durchmesser annehmen mssen. Ihm ist, wie der ge-richtliche Sachverstirzeugend ausge[X.]t hat, auch bekannt, [X.] esin der Vergangenheit, wenn bei langen [X.] ein langer Stent zur Abstt-zung in einem gebogenen [X.] plaziert wurde, [X.] zum Abknickendes [X.]es an den Enden des [X.] kam, was dort zu Thrombosen [X.]te.Deshalb suchten den Aus[X.]ungen des gerichtlichen Sachverstigen zufol-ge alle auf diesem Gebiet mit derartigen Sttzimplantaten Befaûten nach Mg-lichkeiten, lange [X.] auch in gebogene und gewundene [X.]e ein[X.]enund [X.] den Patienten gefahrlos plazieren zu k.c) Fr diesen Fachmann war es angesichts des technischen Problems,lange [X.] durch kurvenreiche [X.]e mitte[X.] eines Katheters einzu[X.]en,ein naheliegender Gedanke, die erforderlichen langen [X.] in mehrere kurzeTei[X.]tcke aufzuteilen, um dadurch die erforderliche Kurventauglichkeit [X.] zu erreichen. Eine Anregung zur berbrckung einer langen Stenosedurch zwei kurze [X.] gleicher mit einem Drahtverbund fand der- 14 -Fachmann in dem Beitrag von [X.] et al., "Stenosis of the Vena Ca-va: [X.], November 1986 S. 295). Die Verffentlichung berichtet r dieAnwendung von [X.], die aus der im [X.] genannten eurischen Offenlegungsschrift 0 177 330 bekanntsind bei [X.] der Vena cava. Dabei wurden, wie Figur 1 b verdeutlicht,zwei [X.] gleicher mit einer Verbindung durch eine Drahtverstrebungverwendet. Auch wenn es sich hierbei um selbstaufweitende [X.] aus Metall,a[X.]o um einen in der Arbeitsweise anderen Typ eines [X.] handelte, konnteder Fachmann, der einen plastisch verformbaren Stent wie den Palmaz-Stentbei langen [X.] anwendbar machen wollte, dieser Verffentlichung [X.] entnehmen, er msse den zur berbrckung einer langen Stenoseerforderlichen Stent teilen, um einerseits die erforderliche Stabilitt des [X.]beibehalten zu k, andererseits aber durch die Teilung die Kurventaug-lichkeit des [X.] zu bewirken, um die Schwierigkeiten beim Fren durch ge-krmmte und gewundene [X.]e zrwinden.[X.] sich der Fachmann entschlossen, den Palmaz-Stent zu teilen,tte er zwar ohne Verzicht auf die zur Absttzung der langen Stenose erfor-derlichen Stabilitt des [X.] eine vereinfachte Mlichkeit zum Fren [X.] des [X.] in gebogenen und gekrmmten [X.]en gewonnen. Dergerichtliche Sachverstige hat in der mlichen [X.], [X.] der einschlige Fachmann, der einer solcsrgetreten wre, jedoch sofort erkannt tte, [X.] das hintereinander gereihteEin[X.]en einzelner kurzer [X.] nicht nur unpraktikabel und [X.] verbunden war, sondern [X.] ein solches Verfahren [X.] [X.] nicht unge[X.]lich gewesen wre, weil die Einze[X.]tents nur schwer ander zu behandelnden Stelle ohne Abstand zu plazieren und zu sichern [X.] 15 -Der Abstand zwischen den einzelnen [X.] konnte sich beim Aufblasen [X.] infolge der durch die Erweiterung bedingtverkrzung dereinzelnen [X.] vergrûern. Damit wre eine sichere Absttzung bei lren[X.] nicht mehr gewrleistet gewesen. Zudem bestand die Gefahr derBildung von Hautfalten beim Zusammenschieben der einzelnen [X.] unddamit verbunden die Gefahr von Ablagerungen in den [X.]en. Um diese of-fensichtlichen Nachteile zrwinden, [X.]te der Fachmann eine weitereMaûnahme vorsehen, die einerseits die Vorteile des plastisch deformierbaren[X.] und die durch die Teilung erzeugte vereinfachte Passierbarkeitdurch gebogene und gewundene [X.]e beibehielt, andererseits aber diehierdurch geschaffenen [X.].Anregungen hierzu fand der einschlige [X.] des gerichtlichen Sachverstigen zufolge in mehrerenwissenschaftlichen Beitr, welche die Anwendung von [X.] schildern, dieaus mehreren Gliedern und biegbaren Verbindungen bestehen. In der Verf-fentlichung von [X.] et al., "Trachebronchial Tree: Expandable Metallic[X.] Used in Experimental and Clinical Applications, [X.]" (Ra-diologie, Februar 1986, [X.]), beispie[X.]weise wirr Erfahrungen mit dembereits aus dem oben genannten Beitrag von [X.] et al. [X.] berichtet, bei denen dieser [X.] die Stabilisierung von [X.] und Bronchien verwendet wird. Dabei wurden die [X.] entweder einzelnverwendet oder zwei [X.] wurden durch eine Drahtstrebe miteinander [X.] und gemeinsam einge[X.]t, wie die Aufnahmen Figur 2 a und Figur 3 a,die entsprechend der Erlterung jewei[X.] unmittelbar nach der Plazierung auf-genommen wurden, verdeutlichen. Allerdings handelte es sich hierbei nicht umrohr[X.]mige [X.] im Sinne des Streitpatents, sondern um [X.] aus zick-zack[X.]mig gebogenem, in einer zylindrischen Form geschlossenen [X.] 16 -draht, die sich durch ihre geometrische Struktur der Einzelabschnitte und durchihre Funktion (selbstaufweitend) von den patentgemûen [X.] unterschei-den. Der Fachmann wird diese Verffentlichung aber gleichwohl schon [X.] seine berlegungen einbeziehen, weil er, wie der gerichtliche Sachverstn-dirzeugend ausge[X.]t hat, beim Studium dieser Schrift erkennt, [X.] erdie mit der Teilung des Stent verbundenen Schwierigkeiten dadurch vermeidenkann, [X.] er die [X.] die erstrebte Kurventauglichkeit erforderliche Flexibilittdes [X.] in das Verbindungsglied legt. Er entnimmt dem Beitrag von [X.]et al., [X.] auch hier das Problem der Kurventauglichkeit angesprochen wirdund [X.] die vorgeschl[X.] durch eine flexible Verbindung von zweianeinander angrenzenden [X.] ig von der Arbeitsweise des [X.]angewendet werden kann. Um einen selbstexpandierenden Gianturco-Doppe[X.]tent einzusetzen, [X.] dieser mlich in komprimierter Form mit Hilfeeines Katheters in die aufzuweitende und sodann abzusttzende [X.] werden. Auch ein plastisch deformierbarer, ballonexpandierbarer [X.] wird in komprimierter Form in einem Katheter bis [X.] ge[X.]t. In beiden Fllen mssen lange [X.] so flexibel sein, [X.]sie Krmmungen und Biegungen der [X.]e einfach passieren [X.] Einsatzort ergibt sich [X.] den Palmaz-Stent r dem [X.] Besonderheit, [X.] jener durch einen Ballon aufgeweitet werden [X.], um [X.] mit den Wandungen des [X.]es zu gelangen, wrend der[X.] sich von selbst aufweitet, nachdem er aus dem Katheter [X.] worden ist.Waren demnach aus der Fachliteratur Erfahrungen bei der [X.] mehreren hintereinander angeordneten [X.] bekannt, so lag es [X.] denFachmann am [X.] ohne erfinderisches [X.], das bei dem[X.] angewandte, bekannte Prinzip biegsamer Verkettung biege-- 17 -steifer Glieder auch auf den aus der eurischen Patentschrift 0 221 570 be-kannten, durch Dilatation [X.], plastisch deformierbaren [X.] und die einzelnen angrenzenden [X.] durch eine biegba-re (irgendwie geartete) Verbindung miteinander zu verketten, um diese [X.]auch in gebogenen und gewundenen [X.]en verwenden zu k.[X.] ist daher im Umfang seines Patentanspruchs 1 in dererteilten Fas[X.] durch das angefochtene Urteil zu Recht [X.] nichtig erklrtworden. Insoweit ist die Berufung der Beklagten [X.].II[X.] Hingegen hat die Berufung Erfolg, soweit mit ihr das Streitpatent inseiner Fas[X.] nach dem ersten Hilfsantrag verteidigt wird.1. Die Beklagte verteidigt Anspruch 1 des Streitpatents in der aus demUrtei[X.]tenor ersichtlichen Fas[X.] in zu[X.]siger Weise.Der Patentanspruch 1 in der Fas[X.] dieses [X.] unterscheidetsich von Patentanspruch 1 in der erteilten Fas[X.] - abgesehen davon, [X.]r der [X.] bersetzung des erteilten Anspruchs berichtigendder Begriff "vaskulres Gewebe" durch "vaskulres Implantat" und im Kennzei-chen das Wort "biegbar" durch "flexibel" ersetzt worden sind - dadurch [X.]Patentanspruch 2 der erteilten Fas[X.] in Patentanspruch 1 aufgenommenworden ist, so [X.] r die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteiltenFas[X.] hinaus ein Verbindungsteil zwischen aneinander angrenzenden rohr-[X.]migen Teilen beansprucht wird, "wobei zumindest ein Verbindungsteil (100)in einer nicht-parallelen Anordnung bezlich der sachse der rohr[X.]migenTeile (71) angeordnet [X.] 18 -2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents in der hilfsweiseverteidigten Fas[X.] ist neu. Der [X.] kann nicht feststellen, [X.] dieser [X.] nicht auf erfinderischer Ttigkeit beruht. Insoweit hat der [X.] auf-grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverstigen und dessen Erlte-rung, des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der mlichen [X.] nicht die berzeugung gewinnen k, [X.] eine nicht-paralleleVerbindung zwischen aneinander angrenzenden rohr[X.]migen Teilen eines[X.] mit diesen Merkmalen am [X.] dem einschligen Fachmannnahegelegt war (Art. 52, 56 EP).Nach Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fas[X.] weist das[X.] oder die vaskulre Prothese mehrere rohr[X.]mige Teile undzumindest ein Verbindungsteil auf, das zwischen aneinander angrenzendenTeilen angeordnet ist und diese flexibel miteinander verbindet, wobei [X.] ein Verbindungsteil in einer nicht-parallelen Anordnung bezogen auf diesachse der rohr[X.]migen Teile angeordnet ist. Der Fachmann verstehtdiese Anordnung dahin, [X.] die biegbare Verbindung in einem Winkel zursachse der rohr[X.]migen Teile stehen soll. Durch diese Anordnung wirdzum einen sichergestellt, [X.] sich die bei der Aufweitung auftretenden starkenVerkrzungen der Einzelrohrelemente eines [X.] nicht addieren undzu einer erheblichen Verkrzung des [X.] [X.]en, sondern der [X.] durch die Verbindung erreicht wird; dadurch befinden sichdie miteinander verbundenen [X.] in allen Aggregatszustin einemdefinierten Abstand zueinander. Des weiteren gewrleistet diese Anordnung,[X.] es auch bei starker Beanspruchung des Verbindungstei[X.] durch Torsion,Verbiegungen oder Verwindungen beim Fren durch ein [X.] nicht zu ei-nem Herausknicken wenigstens eines der Stege kommen kann, wie dies nach- 19 -den Aus[X.]ungen des gerichtlichen Sachverstigen bei einer [X.]achsen-parallelen Position des Verbindungstei[X.] zwangslfig der Fall sein wrde.Anregungen dahin, ein flexibles Verbindungsteil zwischen den rohr[X.]-migen [X.]n in einer nicht-parallelen Anordnung vorzusehen, ergebensich nicht aus den in das Verfahren einge[X.]ten Druckschriften. Die wissen-schaftlichen Beitr, dir Erfahrungen mit dem [X.] berichten,zeigen zwar [X.] zwischen zwei [X.] in unterschiedlichen [X.]. Die bereits erwten Verffentlichungen von [X.] et al.und von [X.] et al. schlagen Drahtstreben zwischen zwei [X.] a[X.] [X.] vor, die bei der Anwendung auch nicht-parallel zur sachseder [X.] verlaufen k. Diese Drahtstreben garantieren aber keine defi-nierte Lage der [X.] und [X.] auch nicht vor nachteiligem Heraus-knicken. [X.] et al. beschreiben in ihrem Aufsatz "Gianturco Expandable Wi-re [X.] in [X.]" (Radiologie, September 1987 S. 1243) einenStent, der sich aus zwei mit einer Monofilamentlinie verbundenen Krpern zu-sammensetzt. Dieses Monofilament ist, wie Figur 1 B verdeutlicht, senkrechtzur sachse der [X.] und damit nicht-parallel angeordnet. Es wirdausge[X.]t, diese Verbindung sei weniger steif und ermliche eine gewisseBeweglichkeit, die besser sei a[X.] ein langer, nur aus einem Krper [X.]. Ob diese Verbindung den Fachmann veranlaût tte, [X.] mit [X.], ist schon deshalb zweifelhaft, weil diese Verbindung nicht die[X.] di[X.] des Problems erforderliche Flexibilitt garantiert. Zwar hat dergerichtliche Sachverstige in seinem schriftlichen Gutachten ausge[X.]t, dienicht [X.]achsenparallele Anordnung der [X.] liege [X.] den ein-schligen Fachmann nahe, weil er den seit langem bekannten Hauptnachteilder Stentkonstruktion nach Palmaz, die starke Verkrzung des [X.] bei der- 20 -Aufweitung, kenne. Zudem [X.] bei der Anordnung von zwei[X.]n beim Biegen in der Achse der Hauptsteifigkeit zwangslu-fig auf die Notwendigkeit gestoûen, die Stege nicht [X.]achsenparallel anzu-ordnen, weil durch eine [X.]achsenparallele Anordnung der Zweck der [X.], eine gelenkige Anbindung zu schaffen, in der [X.]. Im Hinblick darauf, [X.] sich trotz Kenntnis dieser Nachteile inden entgegengehaltenen Schriften kein Hinweis in Richtung auf die in [X.] in der verteidigten Fas[X.] beansprucht[X.] findet, hat [X.] in der mlichen Verhandlung seine Aussage relativiert. [X.] eingehende Be[X.]agung des gerichtlichen Sachverstigen auch keineweiteren Anhaltspunkte ergeben hat, aus denen auf ein Naheliegen des [X.]es des Anspruchs 1 in der verteidigten Fas[X.] geschlossen werdenkte, ist nicht erwiesen, [X.] die Lehre des Streitpatents in dieser Fas[X.]nicht auf einer erfinderischen Ttigkeit beruht.3. Die [X.] und 3 des Streitpatents in der hilfsweise vertei-digten Fas[X.] betreffen zweckmûige Weiterbildungen des [X.] Anspruch 1 und haben mit diesem Bestand. Gleiches gilt [X.] den [X.] ([X.] zum intraluminalen Verstrken) und den auf diesen zurck-bezogenen Anspruch 5.IV. Die Berufung der Beklagten hat daher in dem aus der Urtei[X.]formelersichtlichen Umfang Erfolg, so [X.] das angefochtene Urteil unter Abwei[X.]der weitergehenden Klage und Zurckwei[X.] der weitergehenden Berufungteilweise [X.] -Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 des [X.] anwendbaren § 110 Abs. 3 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom16. Dezember 1980 [X.]. § 92 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMlensMeier-Beck

Meta

X ZR 18/99

28.05.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. X ZR 18/99 (REWIS RS 2002, 3049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3049

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