Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. X ZR 199/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3820

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/00 Verkündet am: 30. März 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]
- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. März 2004 durch [X.], Scharen, [X.] und [X.]
für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 5. September 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 24. August 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung in den Vereinigten [X.] vom 24. August 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] erteilten [X.] Patents 0 417 928 ([X.]), das während des Rechtsstreits auf die M. , Inc. in S. R. umgeschrieben worden ist. Das Streitpatent betrifft "[X.]" (Einrichtung und Verfahren zur endovaskulären [X.] - zung) und umfaßt neun Patentansprüche. Die im Berufungsverfahren allein im Streit stehenden Patentansprüche 1 bis 8 lauten in der [X.]:
"1. An [X.] implantation within a coronary or other vessel within the human body comprising a unitary member [X.]0) configured to provide a plurality of upper and lower peaks [X.]2, 14), [X.] onto the outer surface of a catheter for

delivery to an affected area of a vessel and then expanded by inflation of the catheter to maintain the affected area of a vessel at a diameter larger than if the support device were not im-planted, [X.] in [X.] unitary member is of wire-like material and has no joints.

[X.] wire-like material is surgical stainless steel.

[X.] 2 wherein the stainless steel is plated with platinum.

[X.], 2, or 3 wherein the number of peaks is between 3 and 10.

5. The device of claim 4, wherein the number of peaks is four.

[X.] [X.]6) of wire-like material, each segment having first and second ends wherein the first end of the first segment is connected to the first end of a second segment, the second end of the second segment is connected to the second end of the third segment, the first rend of the third segment is connected to the first end of the fourth segment, and so on until the second end of the Nth segment is connected to the second end of the first segment, with no segment overlapping any other segment and the plurality of segments being capable of being compressed to a catheter for delivery to an affected area of a - 4 - vessel and then forcibly expanded to maintain the affected area of a vessel at a diameter larger than if the support device were not implanted.

[X.], wherein the value of N is between six and twenty.

[X.], wherein the plurality of segments of wire-like material are formed as a single unit and then bent to form the plurality of segments."
In der [X.] Fassung der [X.] Patentschrift lauten diese Patentansprüche:
"1. [X.], die für eine Implantation in ein Koronar- oder anderes Blutgefäß im menschlichen Körper geeignet ist, aus einem einheitlichen Bauteil [X.]0) besteht, das so ausgelegt ist, daß es mehrere obere und untere [X.]itzen [X.]2, 14) aufweist, wobei das einheitliche Bauteil auf der äußeren Oberfläche eines Katheters zusammengedrückt werden kann, um zu einem betroffenen Bereich eines Blutgefäßes befördert zu werden, und dann durch Aufpumpen des Katheters aufge-weitet werden kann, um den betroffenen Bereich eines Blutge-fäßes auf einem Durchmesser zu halten, der größer ist, als wenn die [X.] nicht implantiert worden wäre, da-durch gekennzeichnet, daß das einheitliche Bauteil aus draht-ähnlichem Material besteht und keine Fugen aufweist.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das drahtähnliche Material ein chirurgischer rostfreier Stahl ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, wobei der rostfreie Stahl mit Pla-tin beschichtet ist.

4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, wobei die Anzahl der [X.]itzen zwischen 3 und 10 liegt. - 5 - 5. Vorrichtung nach Anspruch 4, wobei die Anzahl der [X.]itzen vier beträgt.

6. Vorrichtung nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Bauteil mehrere, nämlich N, im wesentlichen gerade Segmente [X.]6) aus drahtähnlichem Material aufweist, jedes Segment erste und zweite Enden besitzt, wobei das erste Ende des ersten Segments mit dem ersten Ende eines zweiten [X.] verbunden ist, das zweite Ende des zweiten Segments
mit dem zweiten Ende des dritten Segments verbunden ist, das erste Ende des dritten Segments mit dem ersten Ende des vier-ten Segments verbunden ist, und so weiter, bis das zweite Ende des [X.] mit dem zweiten Ende des ersten [X.] verbunden ist, wobei sich kein Segment mit irgendeinem anderen Segment überschneidet und die mehreren Segmente auf einem Katheter zusammengedrückt werden können, um zu einem betroffenen Bereich eines Blutgefäßes befördert und dann gewaltsam aufgeweitet zu werden, um den betroffenen Bereich eines Blutgefäßes auf einem Durchmesser zu halten,
der größer ist, als wenn die [X.] nicht implantiert worden wäre.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, wobei der [X.] zwischen sechs und zwanzig liegt.

8. Vorrichtung nach Anspruch 6 oder 7, wobei die mehreren [X.] aus drahtähnlichem Material als einzelne Einheit geformt und dann gebogen sind, um die mehreren Segmente zu bilden."
Die Klägerinnen haben mit ihren vor dem [X.] verbun-denen Klagen geltend gemacht, daß das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die [X.] 4 733 665, 4 214 587, 4 800 882 sowie die Veröffentlichung der [X.] Patentan-meldung 0 177 330 und der Aufsatz von [X.] u.a., Experimental Intra-hepatic Portacaval Anastomosis: Use of Expandable [X.], [X.], 481 - 485, bildeten, nicht patentfähig sei. Die Klägerin zu 2 hat zu-- 6 - dem unzulässige Erweiterung und mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht. Die Klägerinnen haben beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner [X.] bis 7 (Klägerin zu 1) bzw. 1 bis 8 (Klägerin zu 2) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage abzuweisen; hilfs-weise hat sie sich mit einem eingeschränkten Patentanspruch 1 verteidigt, an den die Worte "the peaks [X.]2, 14) [X.]" angefügt werden sollen.
Das [X.] hat das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt.
Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in seiner erteil-ten Fassung, hilfsweise in seiner vor dem [X.] hilfsweise ver-teidigten Fassung. Sie macht außerdem einen eigenständigen erfinderischen Gehalt des Gegenstands des Patentanspruchs 6 geltend. Die [X.] dem Rechtsmittel entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Im Auftrag des [X.]ats hat der Sachverständige für Medizintechnik Dipl.-Ing. Dr. med. H. [X.], [X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat eine schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. med. C.

H. ,

, Abteilung Kardiologie, in [X.], vorgelegt. - 7 - Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg; der Wechsel der [X.] während des laufenden Verfahrens ist auf den Ver-fahrensgang ohne Einfluß (§ 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 265 ZPO; [X.], 144, 146 - Tauchcomputer). Das [X.] hat zu Recht das [X.] in dem Umfang, in dem es angegriffen ist, für nichtig erklärt. Daß die Klägerin zu 1 Patentanspruch 8 des Streitpatents nicht angegriffen hat, steht wegen der Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 1993, § 84 [X.] Rdn. 5; Busse, [X.], 6. Aufl. 2003, § 84 [X.] Rdn. 41) dem [X.] auch hinsichtlich dieses Patentanspruchs insgesamt - und nicht nur im Verhältnis zur Klägerin zu 2 - nicht entgegen.
[X.] 1. Das Streitpatent betrifft, soweit es mit den Nichtigkeitsklagen ange-griffen ist, eine medizinische Vorrichtung zur Behandlung der Verengung koro-narer oder peripherer menschlicher Gefäße. Die [X.]eibung des [X.] schildert eine Anzahl von Behandlungsmethoden für koronare Herzer-krankungen als bekannt, darunter die perkutane transluminale Koronarangio-plastie, bei der das Lumen der betroffenen Koronararterie durch radiale hydrau-lische Expansion erweitert werde. In einigen Fällen restenosiere das Gefäß chronisch oder erleide einen akuten Verschluß ([X.]. [X.]. 1 Z. 14 - [X.]. 2 Z. 19). Zur Verminderung der Restenosegefahr seien verschiedene Vorrichtun-gen zum mechanischen Offenhalten des geschädigten Gefäßes vorgeschlagen worden. Derartige allgemein als Stents bezeichnete Vorrichtungen würden typi-scherweise in das Gefäß eingeführt, über die Läsion hinweg positioniert und dann expandiert ([X.]. [X.]. 2 Z. 20 - 31). Das Streitpatent beschreibt sodann - 8 - einen Stent mit einem Rohr aus [X.], das während des [X.] längs einer Einführvorrichtung in gestreckter Form positioniert werde. Nach der Positionierung über der Läsion werde der Stent expandiert, wobei sich die Län-ge des Rohrs kontrahiere. Ein derartiger Stent könne ein [X.] [X.], aber auch ein durch Ballondilatation expandierbarer Metallzylinder sein; derartige Vorrichtungen seien aus den [X.] 4 733 665 und 4 776 337 bekannt ("Palmaz-Stent"). Auch sei eine wärmeex-pandierbare Vorrichtung vorgeschlagen worden. Bei dem Palmaz-Stent habe der Edelstahlzylinder eine Anzahl von Schlitzen in seinem Umfang, was bei Expandieren zur Ausbildung eines Gitters führe. Der Zylinder werde mittels ei-nes Ballonkatheters in den geschädigten Bereich verbracht und dann durch Inflatieren des Ballons auf die geeignete Größe expandiert ([X.]. [X.]. 2 Z. 32 - [X.]. 3 Z. 11). Eine andere Form von Stents offenbare die Veröffentlichung der [X.] Patentanmeldung 0 177 330. Diese bestehe aus einem zu einer geschlossenen Zickzackkonfiguration geformten Draht, der eine endlose Reihe von durch Biegungen verbundenen geraden Abschnitten aufweise, wobei er federnd in eine kleinere erste Gestalt zusammendrückbar sei, in der die gera-den Abschnitte zur Einführung in einen Durchgang nebeneinander und nahe benachbart zueinander angeordnet seien, wobei der Stent federnd in eine zwei-te Gestalt expandierbar sei, in der die geraden Abschnitte gegen die Wand des Durchgangs drückten und ihn offen hielten ([X.]. [X.]. 3 Z. 12 - 25). Die [X.] stellt weiter dar, daß bei all diesen Stents erhebliche Schwierigkei-ten aufgetreten seien, die zu einem niedrigen [X.] geführt hätten.
2. Durch das Streitpatent soll, wie dessen [X.]eibung - unter Weglas-sung eines Lösungselements (selektive Bemeßbarkeit gemäß der durch die Läsion diktierten anatomischen Konfiguration) - angibt, ein leicht und zuverläs-- 9 - sig implantierbarer Stent zur Verfügung gestellt werden, der das [X.] minimiert.
3. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine für die Implan-tation in ein Koronar- oder anderes Blutgefäß im menschlichen Körper [X.] endovaskuläre [X.] vor, die
[X.]) aus einem einheitlichen Bauteil besteht, das [X.].1) mehrere obere und untere [X.]itzen aufweist, [X.].2.) zur Beförderung zu einem betroffenen Teil eines Blutgefä-ßes auf der äußeren Oberfläche eines Katheters zusam-mengedrückt und [X.].3) durch Aufpumpen des Katheters aufgeweitet werden kann, [X.].3.1) um den betroffenen Teil des Blutgefäßes auf einem Durchmesser zu halten, der größer ist, als wenn die [X.] nicht implantiert worden wäre, (2) aus drahtähnlichem Material besteht und (3) keine Verbindungen ("joints") aufweist.

Dabei besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber und auch der ge-richtliche Sachverständige hat bestätigt, daß die Übersetzung des maßgebli-chen [X.] Begriffs "joints" mit "Fugen" in der - nach Art. 70 EPÜ für das Verfahren nicht maßgeblichen - [X.] Fassung des Patentanspruchs 1 irreführend ist. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit die Übersetzung "ist nahtlos" vorgeschlagen. Dem vermag der [X.]at nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht beizutreten. Danach hat sich ergeben, daß sich der auch in dem nicht angegriffenen Patentanspruch 9 des Streitpatents ver-- 10 - wendete Begriff "joints" in Patentanspruch 1 zum einen nicht notwendig und jedenfalls nicht allein auf die Fugen- oder Nahtlosigkeit des nach [X.] gebildeten toroidförmigen Körpers bezieht, für die in Patentanspruch 6 des Streitpatents der allgemeinere Begriff "is connected" (ist verbunden) ver-wendet wird, sondern die insbesondere aus den [X.]uren 1, 6a und 6b der Zeichnungen ersichtliche Ausgestaltung dahin betrifft, daß der unter Schutz gestellte Gegenstand überhaupt keine festen (körperlichen) Verbindungen etwa an (im Streitpatent nicht beschriebenen) Kreuzungsstellen oder sonstige [X.] aufweist. [X.]ur 1 zeigt dies wie folgt: - 11 -

Auf der anderen Seite sind - wie es schon das allgemeine Verständnis des Begriffs "joints" im Sinn von Verbindung, Nahtstelle, Fuge oder Gelenk na-helegt - die in Patentanspruch 6 angesprochenen Fälle des bloßen Sich-Überschneidens von Segmenten der Vorrichtung ohne körperliche Verbindung, für die das Streitpatent den [X.] "overlapping" verwendet, nicht von dem Be-griff "joints" erfaßt. Auch der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß für solche Überschneidungen der Begriff "crossing parts" gebräuchlich war. - 12 -
I[X.] 1. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hi-nausgeht, weil er jedenfalls im Sinn der Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ für den [X.], als den der [X.]at in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachver-ständigen einen anwendungsorientierten Techniker mit Kenntnissen auf dem Gebiet biomedizinischer Werkstoffe, der sich die notwendigen medizinischen Kenntnisse durch Zusammenarbeit mit einem auf dem einschlägigen Gebiet tätigen Arzt erschließt, ansieht, durch den Stand der Technik nahegelegt war. Dies füllt den geltend gemachten [X.] des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ aus. Dabei bedarf es keiner abschlie-ßenden Entscheidung darüber, ob dieser Gegenstand neu war.
2. a) Aus der im Jahr 1986 veröffentlichten [X.] Patentanmel-dung 0 177 330 ([X.]) war ein selbstaufweitender endovaskulärer Stent aus Stahldraht bekannt, der aus Stahldraht besteht, der in einer geschlossenen Zickzack-Gestalt geformt ist, wobei die geraden Abschnitte durch spitzwinklige Biegestellen miteinander verbunden sind. Dies zeigt [X.]ur 1 der Entgegenhal-tung: - 13 -

[X.] ist federelastisch und kann in eine erste Gestalt zusammen-gedrückt werden, die [X.]ur 4 der Entgegenhaltung zeigt. In dieser Gestalt wird der Stent in eine rohrförmige Patrone eingesetzt, die wiederum in den Adapter einer Hülse eingesetzt wird. [X.] wird sodann durch die Hülse vorgescho-ben und dehnt sich an Ort und Stelle durch das Zurückziehen der Hülse aus und drückt gegen die Gefäßwand ([X.]eibung Seite 8 mittlerer Absatz). Die Stents hielten im Tierversuch die Gefäße, in denen sie implantiert waren, im dilatierten Zustand offen. Die Entgegenhaltung beschreibt als klinische Anwen-dungen des Stents die Bekämpfung des [X.], die Aufrechterhaltung der [X.] nach perkutaner Ballondilatation und die Korrektur einer Gefäßstenose (Seite 11 vorletzter Absatz). Den [X.] Zustand des Gefäßes zeigt z.B. [X.]ur 6. Weder die [X.]eibung noch die Zeichnungen der Entgegenhaltung enthalten einen Hinweis auf [X.] ("joints") im vorstehend erläuterten Sinn; der Fachmann kann der Darstellung deshalb entnehmen, daß solche Verbindungen fehlen. Anders als nach dem Streitpatent findet sich in der Entgegenhaltung kein Hinweis auf eine - 14 - Aufweitung durch Aufpumpen im Sinn einer Ballondilatation, vielmehr handelt es sich ersichtlich um [X.] Material. Damit beschreibt diese Veröffentlichung eine Vorrichtung, die die Merkmale [X.]), [X.].1), [X.].2), [X.].3.1) und (3) des Streitpatents aufweist und sich von Merkmal (2) nur durch die [X.] und nicht von drahtähnlichem Material unterscheidet. Nicht verwirklicht ist demgegenüber das die Art und Weise der Aufweitung betreffen-de Merkmal [X.].3).
b) Der nur wenige Monate nach der Veröffentlichung dieser [X.] Patentanmeldung erschienene Aufsatz von [X.] u.a. beschreibt die experimentelle Verwendung von solchen selbstaufweitenden [X.] des [X.], [X.]([X.]), der Anmelderin der [X.] Patentanmeldung, in Gefäßen der Leber von Schweinen. Dabei wurden mehre-re bereits freigesetzte und selbstexpandierte Stents weiter mit einem Angiopla-stieballon aufgeweitet. Die Diskussion der Versuchsergebnisse stellt die gute Eignung des [X.] heraus und verweist auf die Bedeutung einer (zusätzlichen) Ballonaufweitung des Stents nach dessen Positionierung für das Erreichen einer guten Durchgängigkeit in bestimmten näher beschriebenen Fällen; die intrinsische Expansionsspannung des Stents habe nicht hinreichend [X.] besessen, ihm im [X.] ein ausreichendes Lumen zu öffnen. Damit ist die Verwendung eines selbstaufweitenden [X.] in einer Weise beschrieben, wie dies Merkmal [X.].3) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorsieht. Eine Einschränkung der Lehre dieses Patentanspruchs dahin, daß nicht mit selbstexpandierenden Stents gearbeitet werden solle, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Eine Zu[X.] der [X.] Patent-anmeldung 0 177 330 und der Veröffentlichung von [X.] u.a. offenbart daher den Gegenstand des Streitpatents in vollständiger Weise. Zu einer solchen Zu-- 15 - [X.] hatte der Fachmann auch allen Anlaß, weil der Aufsatz von [X.] u.a. die Verwendung eines Stents nach der [X.] Patentanmel-dung beschreibt. Dieses Ergebnis deckt sich mit der den [X.]at überzeugenden und von der beklagten Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht ernsthaft angegriffenen Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen, daß zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents keine Vorbehalte gegen eine zusam-menschauende Betrachtung der verschiedenen Entwicklungen auf dem Gebiet der Stents bestanden und daß es insoweit mehrere Übersichtsveröffentlichun-gen gab. Auch der Aufsatz von [X.] u.a. diskutiert die Verwendung von bal-lonaufweitbaren Stents (Palmaz; vgl. die US-Patentschrift 4 733 665) und von selbstexpandierenden Stents ([X.]) gemeinsam. Demnach können Vor-behalte der Fachwelt, beide Arten von Stents nebeneinander zu beurteilen, ausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, daß nach den überzeugenden Aus-führungen des gerichtlichen Sachverständigen Stents zur Aufrechterhaltung von Körperöffnungen wie der [X.] Gefäße im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents Gegenstand intensiver Forschungen waren, mit denen auch bis dahin nicht befriedigenden Ergebnissen entgegengewirkt werden sollte. Im Rahmen dieser Forschungen hatten die beteiligten Fachleute umfassend den bisher erzielten Ergebnissen bei allen Alternativen der Aufrechterhaltung der Größe des Lumens durch Implantate Aufmerksamkeit geschenkt. Der bereits angeführte Aufsatz von [X.] u.a. bestätigt diese Einschätzung des gerichtli-chen Sachverständigen. Der Fachmann hatte deshalb Anlaß, die Lehren beider Entgegenhaltungen zu kombinieren, und gelangte auf diese Weise jedenfalls in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]. - 16 - II[X.] Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt der Patentansprüche 2 bis 5 des Streitpatents hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht. Für ei-nen solchen haben sich in der mündlichen Verhandlung auch keine Anhalts-punkte ergeben.
IV. Patentanspruch 6 des Streitpatents entspricht dem in [X.]ur 1 darge-stellten Ausführungsbeispiel. Die Ausgestaltung der Vorrichtung entspricht der in der [X.] Patentanmeldung ([X.]. 1), wobei dort die Zahl der [X.] N nach Patentanspruch 6 des Streitpatents 10 beträgt. Wie der gerichtli-che Sachverständige bestätigt hat, kommt es auch bei dem in [X.]ur 1 der euro-päischen Patentanmeldung dargestellten Stent nicht zur Ausbildung von [X.] ("joints"), wie sie das Streitpatent ausschließt, wohl aber zu Über-schneidungen im Sinn von Patentanspruch 6 des Streitpatents. Damit weist Patentanspruch 6 gegenüber der Zu[X.] der [X.] Patent-anmeldung und des Aufsatzes von [X.] u.a. jedenfalls keinen erfinderischen Überschuß aus.
V. Für die Patentansprüche 7 und 8 des Streitpatents, die dessen [X.] weiter ausbilden, ist ein selbständiger erfinderischer Gehalt ebenfalls weder geltend gemacht noch erkennbar.
V[X.] Die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs fügt diesem die weitere Merkmalsgruppe hinzu
(4) daß die [X.]itzen gerundet sind (4.1) mit einem [X.], der größer ist als der Durchmesser des drahtähnlichen Materials. - 17 -
Es kann dahinstehen, ob die Aufnahme dieses lediglich in den [X.] offenbarten Merkmals zur Verteidigung des Streitpatents zulässig ist (vgl. zum Streitstand Busse, aaO, § 34 [X.] Rdn. 248 m.w.N.; [X.], [X.], 6. Aufl. 2001, § 34 Rdn. 281 ff.; [X.]/[X.], aaO, § 35 Rdn. 30; vgl. schon zur früheren Rechtslage nach § 26 [X.] 1968 [X.].Beschl. v. 17.11.1987 - [X.], [X.], 197 - Runderneuern). Jedoch besagt die zusätzlich eingefügte Merkmalsgruppe im Ergebnis, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eingehend und überzeugend erläutert hat, nicht mehr als daß der Winkel zwischen den durch die Draht-schenkel an den [X.]itzen gebildeten Winkeln größer als 0° sein soll. Dabei [X.] es sich nicht um mehr als eine Trivialität, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. (vgl. [X.].Urt. v. 24.9.2003 - [X.], GRUR 2004, 47 - blasenfreie [X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). - 18 - VI[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 97 ZPO.

[X.]Scharen

[X.] [X.]

Meta

X ZR 199/00

30.03.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. X ZR 199/00 (REWIS RS 2004, 3820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3820

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