Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. X ZB 20/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3272

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 20/01vom14. Mai 2002in der [X.] das Gebrauchsmuster 89 16 278- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], Scharen,die Richterin [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. [X.]s (Ge-brauchsmuster-Beschwerdesenat) des [X.] vom17. Januar 2001 wird auf Kosten der Gebrauchsmusterinhaber zu-rückgewiesen.Der Gegenstandswe[X.] wird auf 50.000,-- • festgesetzt.Gründe:[X.] Die Rechtsbeschwerdeführer sind Inhaber des als Abzweigung ausder [X.] Patentanmeldung 89 311 373.8 vom 2. November 1989 beimDeutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusters 89 16 278 ([X.]). Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:Vorrichtung zum Entfernen einer in biologischem Gewebe implan-tie[X.]en Leitung, welche eine spiralförmige [X.] mit einem sich- 3 -durch diese längs erstreckenden Lumen aufweist, wobei die [X.] aufweist:eine zum Einfren in das Lumen angeordnete und ausgebildeteBetätigungseinrichtung;ein aufweitbares Element zum Herstellen einer Mitnahmeverbin-dung zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen[X.] mittels Aufweitung des aufweitbaren Elementes,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die Betätigungseinrichtung im Bereich des distalen Endesdes aufweitbaren Elementes angeordnet und am distalen Ab-schnitt des aufweitbaren Elementes, welches diesen umgibt, be-festigt ist; unddaß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt [X.], welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einergewschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und dersprialförmigen [X.] stärker als sein distaler Abschnitt gezieltaufweitbar ist.Auf den Antrag der Antragstellerin hat die [X.], daß das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war. DieBeschwerde der Gebrauchsmusterinhaber ist ohne Erfolg [X.] 4 -Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespatent-gericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gebrauchsmusterinhaber, mitder sie r, [X.] die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 100 Abs. 3Nr. 6 [X.] nicht mit [X.] sei.I[X.] Die Rechtsbeschwerde, mit der die Gebrauchsmusterinhaber einenBegrsmangel im Sinne der §§ 18 Abs. 4 Satz 2 [X.], 100 Abs. 3Nr. 6 [X.] geltend machen, ist statthaft und zulssig. Sie ist jedoch nicht be-g[X.], denn der ge[X.]e Mangel liegt nicht vor.1. Allerdings scheidet der Mangel einer fehlenden Begrim Sinnedes Gesetzes nicht schon deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidungrhaupt mit [X.] ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ein Begrsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] bei einervorhandenen Begrvorliegen, wenn diese unverstlich, wider-sprchlich oder verworren ist (st. Rspr. vgl. etwa [X.], 333, 337- [X.]; Beschl. v. 4.12.1990 - [X.], [X.], 442, 443- Pharmazeutisches Prrat; Beschl. v. 3.12.1991 - [X.], [X.] 1992,159 - [X.]; Beschl. v. 14.5.1996 - [X.], [X.] 1996, 753,755 - Informationssignal), so [X.] sich nicht mehr erkennen lût, welche Über-legungen fr die Entscheidung maûgeblich waren. Das gleiche gilt, wenn [X.] sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextesbeschrken (vgl. Beschl. v. 3.12.1991 - [X.], [X.] 1992, 159- [X.]). Dera[X.]ige Ml macht die Rechtsbeschwerde indessennicht [X.] -2. [X.] be-g[X.] erachtet, weil der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters [X.] der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprlich [X.] sei. Ein aufweitbares Element mit einem proximalen Abschnitt, welcherzum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewschten Stelle zwischender Bettigungseinrichtung und der spiralfrmigen [X.] [X.] als sein di-staler Abschnitt gezielt aufweitbar sei, sei den ursprlichen Unterlagen undnamentlich auch den von den Gebrauchsmusterinhabern angef[X.]en Ausfh-rungsbeispielen nicht zu entnehmen. Dazu hat sich das Beschwerdegericht mitden Ausfrungsbeispielen im einzelnen [X.] die angefochtene Entscheidung insoweit dem Begrn-dungszwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]. Dem vlligen Fehlen von [X.] dann gleichgesetzt wer-den, wenn sie in Wirklichkeit nicht mehr erkennen lassen, welche Überlegun-gen den Tatrichter zu seiner Entscheidung gef[X.] haben. Das ist nach [X.] Inhalt der Entscheidungsgrier nicht der Fall.Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde betreffen die inhaltlicheRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigtnicht auf, [X.] die von ihr als fehlerhaft bemlte Begrie [X.] nicht mehr erkennen lieûen, die das [X.] zu der [X.] Entscheidung [X.] 6 -Soweit sie die eingehenden Ausfrungen des [X.] zudem Ausfrungsbeispiel nach Figur 1 der Anmeldeunterlagen als unverstd-lich [X.], [X.] sie ein, [X.] die Erwzutreffen k, [X.] eine [X.] entgegen der Wickelrichtung der als [X.] in Betracht gezogenen Drahtspirale bei [X.] und/oder groûer r Spirale dazu fren k, [X.] proximaleAbschnitte der Spirale mehr oder weniger vllig spannungsfrei wrden undnicht mehr an der [X.] anl. Das Beschwerdegericht hat daraus gefol-ge[X.], [X.] der proximale Abschnitt der Spirale somit nicht [X.] als ihr distalerAbschnitt gezielt aufweitbar sei. Die [X.] das nur [X.] unverstlich, weil sie meint, der eingetragene Anspruch fordere lediglich,[X.] "irgendein proximaler Abschnitt [X.] als der distale Abschnitt" aufge-weitet sei. Damit leitet sie jedoch die vermeintliche Unverstlichkeit der [X.] ab, [X.] sie ihr eigenes Verstis des Schutzan-spruchs an die Stelle der tatrichterlichen Beu[X.]eilung setzt.Entsprechendes gilt fr die Beu[X.]eilung des aufweitbaren Elements nachFigur 7. Dazu hat das [X.] ausgef[X.], [X.] sich dis-streifen des axial geschlitzten Endbereichs des [X.] unkontrollierbarr ihrve[X.]eilt an die [X.] anlegten; von einem gezielten [X.]enAnlegen an einer gewschten Stelle kicht die Rede sein. Der tatrichter-lichen Beu[X.]eilung, dies sei nach dem Schutzanspruch geforde[X.], lt [X.] wiederum ihr eigenes abweichendes Verstis entgegen,ein verstrktes [X.] des aufweitbaren Elements an einer spezifischengewschten Stelle seines proximalen Abschnittes sei nicht geforde[X.].- 7 -Zu dem Ausfrungsbeispiel nach Figur 10 hat das Beschwerdegerichtausgef[X.], weder sei den ursprlichen Unterlagen zu entnehmen, [X.] dieBettigungseinrichtung am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elements inGestalt einer dehnbaren Einheit aus verformbaren Material befestigt sei, nochtreffe auf diese Einheit das zweite kennzeichnende Merkmal zu, weil sich einauf die Einheit auster Stauchdruck in dem verformbaren Material allseitigausbreite. Gegen die erste [X.] wendet sich die Rechtsbe-schwerrhaupt nicht, die [X.] sie wiederum fr sachlich unrichtig,weil in der Einheit keine isotrope Druckausbreitung erfolge. Von einer fehlen-den [X.] angefochtenen Entscheidung kann hiernach auch inso-weit keine Rede sein.4. Soweit der angefochtene [X.] weitere Ausfrungen zur [X.] und deren Anordnung im Bereich des di-stalen Endes des aufweitbaren Elements entlt, rfen die insoweit ge-f[X.]en Angriffe der Rechtsbeschwerde keiner Er[X.]erung. Denn die [X.] ist schon dadurch im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] mit[X.], [X.] beg[X.] worden ist, warum nach Auffassung des[X.] eine Vorrichtung nicht ursprungsoffenba[X.] ist, bei der einaufweitbares Element einen proximalen Abschnitt aufweist, welcher zum [X.] der Mitnahmeverbindung an einer gewschten Stelle zwischen [X.] und der spiralfrmigen [X.] [X.] als sein distalerAbschnitt gezielt aufweitbar ist.II[X.] [X.] beruht auf §§ 18 Abs. 4 Satz 2 [X.],109 Abs. 1 Satz 2 [X.].- 8 -IV. Eine mliche Verhandlung hat der [X.] nicht fr erforderlich ge-halten.[X.] Scharen Mlens Meier-Beck

Meta

X ZB 20/01

14.05.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. X ZB 20/01 (REWIS RS 2002, 3272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3272

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