Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2017, Az. 3 StR 348/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6171

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Gegenstand

Untreue: Gewerbsmäßiges Handeln des Gehilfen


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten [X.]    wegen 118 Fällen der Beihilfe zur Untreue bestehen gegen die vom [X.] vorgenommene [X.] insoweit Bedenken, als es angenommen hat, er habe das [X.] des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB verwirklicht. Hiernach liegt ein besonders schwerer Fall der Untreue in der Regel vor, "wenn der Täter ... gewerbsmäßig ... handelt". Der Gesetzeswortlaut spricht gegen die Annahme eines [X.]s, wenn - wie hier - nicht der Täter, sondern ausschließlich der Gehilfe die Absicht hat, sich durch wiederholtes deliktisches Verhalten (über ein von ihm [X.] Unternehmen) eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Ob sich die [X.] deshalb als rechtsfehlerhaft erweist, kann indes dahinstehen, weil das Urteil nicht darauf beruhen kann (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Auch wenn das [X.] das [X.] nicht bejaht, somit für das Absehen von der Regelwirkung keinen vertypten [X.] verbraucht und demzufolge den - von ihm der konkreten Strafzumessung zugrunde gelegten - Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte (zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 1 StGB in den Fällen der Beihilfestrafbarkeit allein wegen Fehlens eines strafbegründenden persönlichen Merkmals s. [X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 [X.], [X.], 630; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, [X.]St 58, 116, 118; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 28 Rn. 54 mwN), hätte es nicht auf niedrigere Strafen erkannt. Es ist auszuschließen, dass eine Reduzierung der Strafobergrenze (Freiheitsstrafe von fünf Jahren) um ein Viertel auf Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten die verhängten - ohnehin außerordentlich milden - Einzelgeldstrafen von maximal 40 Tagessätzen beeinflusst haben könnte.

Becker     

       

Gericke     

       

Spaniol

       

Berg     

       

Hoch     

       

Meta

3 StR 348/17

24.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 19. September 2016, Az: 2050 Js 18725/12 - 10 KLs

§ 27 StGB, § 46 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB, § 266 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2017, Az. 3 StR 348/17 (REWIS RS 2017, 6171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6171

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 521/18

3 StR 348/17

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