Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 52/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 294

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 52/11
vom

16. Dezember 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am 16.
Dezember 2011 beschlossen:

Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des I.
Senats
des [X.]s [X.] vom 30.
Juli 2011
zugelassen.

Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid 30. April 2010 die Zulassung zur Rechts-anwaltschaft
wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 VwGO) widerrufen.
Den Widerspruch des [X.] hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2010 zurückgewiesen. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
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II.
Der nach §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulas-sen, weil der Kläger
hinreichend dargelegt hat, dass dem [X.] ein Verfahrensfehler im Sinne von §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2
Nr.
5 VwGO
unterlaufen ist.
Der [X.] hat den Terminverlegungsantrag des [X.] vom 29.
Juli 2011 zurückgewiesen, obwohl der Kläger, der sich selbst vertritt,
durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests und ergänzende Erklä-rungen seiner Ehefrau glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund einer plötzli-chen und unvorhersehbaren Verschlechterung seines gesundheitlichen [X.] daran gehindert war, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzuneh-men oder wenigstens einen umfassend informierten Kollegen mit seiner Vertre-tung zu beauftragen. Die somit unter Verstoß gegen §
112c Abs. 1 [X.], §
173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgte Zurückweisung des [X.] stellt unter den hier gegebenen Umständen eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) dar (vgl. [X.], NJW 2001, 2735 m.w.[X.]). Es kann nicht ausgeschlos-sen werden, dass die Entscheidung des [X.]s auf diesem Ver-fahrensfehler
beruht
(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, §
112e [X.]). Zwar hätte der Kläger nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht in der mündlichen Verhandlung nicht damit gehört werden
können, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nach Abschluss des behördlichen Verfahrens über den Zulas-sungswiderruf konsolidiert; dieses Vorbringen ist einem gesonderten Wiederzu-lassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.). Vortrag zu anderen Aspekten der Wi-derrufsentscheidung blieb dem Kläger jedoch unbenommen.

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Da der Kläger nicht nur eine unzureichende Aufklärung des dem Gericht unterbreiteten Prozessstoffs, sondern die verfahrensfehlerhafte Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rügt, ist von ihm kein hypo-thetischer Sachvortrag dazu zu verlangen, was er im Falle seiner Teilnahme oder der Vertretung durch einen sachkundigen Kollegen in der mündlichen [X.] im Einzelnen vorgebracht
hätte (vgl. [X.], aaO; NJW 2008, aaO Rn.
4 m.w.[X.]). Seine Ausführungen im Zulassungsverfahren, wonach er im Termin zur mündlichen Verhandlung den Nachweis hätte erbringen können, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen sei, genügt daher den Anforderungen an die [X.] eines Verfahrensfehlers.

III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei-ner Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5
VwGO).

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Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzu-reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei-nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit-telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs-sig.

[X.]
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2011 -
AGH 17/10 (I) -

Meta

AnwZ (Brfg) 52/11

16.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 52/11 (REWIS RS 2011, 294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 294

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