Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 6671

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 7/10
vom

16. Mai 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwälte Prof. Dr.
Stüer und Dr.
Martini
am 16. Mai 2011

beschlossen:

Auf den Antrag des [X.] wird die [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des
[X.]es des [X.] vom 13.
April 2010 zugelassen.

Gründe:
I.
Die [X.]erufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils dargelegt sind und vorliegen (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
5 Satz
2, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Ob der vom Antragsteller gel-tend gemachte Verfahrensmangel (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) wegen eines Gehörsverstoßes gegeben ist und ob der Antragsteller insoweit seinen Darlegungspflichten genügt hat (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 13.
Aufl. 2010, §
124a Rn.
74 m.w.N.), kann deshalb dahingestellt bleiben.
1. Gegen die Auffassung des [X.], der Antragsteller habe im Rahmen seiner in freier Mitarbeit für die Rechtsanwälte Dr.
W.

und
K.

verrichteten Tätigkeit nicht gemäß §
5 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] "als Rechtsanwalt" gehandelt, sprechen gewichtige Gesichtspunkte. Das in der Vor-1
2
-
3
-
schrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient der Abgrenzung zu Tä-tigkeiten, die der Rechtsanwalt in anderen Funktionen, insbesondere auch für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt, wobei den Hauptfall der [X.] bildet (vgl. etwa Senat, [X.]eschluss vom 4.
November 2009 -
AnwZ
([X.]) 16/09, [X.], 377, 379 m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 4.
Aufl. 2008, §
5 [X.] Rn.
253
ff.; Offermann-[X.]urckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2.
Aufl. 2007, Rn.
507). Demgegenüber ist an anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 6.
März 2006 -
AnwZ
([X.]) 37/05, [X.]GHZ 166, 299) oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er -
wie vorliegend festgestellt
-
Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahr-nimmt. Namentlich erscheint nicht zweifelhaft, dass er bei seiner Tätigkeit nicht etwa die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den Rechtsanwalts-beruf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt (vgl. Senat, aaO S.
304).
2. Ob sich die Tätigkeit des Antragstellers, worauf der [X.] maßgeblich abgestellt hat, auf diejenige eines Sachbearbeiters "im Hintergrund" beschränkt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, [X.]eschlüs-se vom 4.
November 2009 -
AnwZ
([X.]) 16/09, [X.], 377, 379;
und vom 25.
Oktober 2006 -
AnwZ
([X.]) 80/05, [X.], 599; s. zum "Sachbearbeiter neben dem Insolvenzverwalter" auch Senat, [X.]eschluss vom 16.
April 2007 -
AnwZ
([X.]) 31/06, [X.], 2125, 2126) nicht bei der Frage der anwaltlichen [X.]erufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Rechtsanwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i.S. von §
5 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] bearbeitet hat. Dass es an dieser Voraussetzung für den Erwerb der praktischen [X.] -
deren Vorliegen der [X.] an anderer Stelle ausdrücklich offen gelassen hat
-
fehlt, kann der Senat im Rahmen der im [X.]erufungszulas-3
-
4
-
sungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht feststellen. Unter anderem im Hinblick auf vom Antragsteller beigebrachten anwaltlichen Versicherungen der [X.] Rechtsanwälte, in denen unter [X.]ezugnahme auf die [X.] und II die persönliche und weisungsfreie [X.]earbeitung des Antragstellers jeweils anwaltlich versichert wird (vgl. zur anwaltlichen [X.], [X.]eschluss vom 4.
November 2009 -
AnwZ
([X.]) 16/09, [X.], 377, 379; s. auch [X.], [X.]eschluss vom 10.
November 2008 -
1
[X.] 19/08; [X.]/[X.]/[X.],
aaO §
5 [X.] Rn.
249), sowie aufgrund
der Wahrnehmung zahlreicher Gerichtstermine durch den Antragsteller [X.] Zweifel, ob dessen Tätigkeit als nicht hinreichende Zuarbeit im vorgenann-ten Sinne zu qualifizieren ist.

II.
Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei-ner [X.]erufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:
Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
des [X.]eschlus-ses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung ist beim [X.] ([X.] 45 a, 76133 [X.]) einzu-reichen. Die [X.]egründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführen-den Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe). Wegen der Verpflich-tung, sich im [X.]erufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die 4
-
5
-
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung [X.]ezug genom-men. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die [X.]erufung un-zulässig.

[X.]
König
Fetzer

Stüer
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2010 -
1 [X.] 76/09 -

Meta

AnwZ (Brfg) 7/10

16.05.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10 (REWIS RS 2011, 6671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6671

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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