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PDF anzeigen[X.] vom 5. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2007 wird als unzulässig verwor-fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die - im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils in Absprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. 1 - 3 - Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des [X.] vom 16. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwer-fen. 2 [X.] Roggenbuck Appl
Meta
05.10.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2007, Az. 2 StR 443/07 (REWIS RS 2007, 1631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1631
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