Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 2 StR 510/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 158

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[X.] vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2007 wird als unzulässig verwor-fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung ver-schiedener Gegenstände angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen Rechtes rügt. Die Sachrüge hat er nicht erhoben. 2 Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Wie der [X.] [X.] ausgeführt hat, sind die Aufklärungsrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Soweit die Ablehnung des [X.] auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. -

und [X.]beanstandet wird, ist die Verfahrensrüge [X.] - 3 - dere deshalb unzulässig, weil die in den Urteilsgründen ([X.]-119) enthal-tene umfangreiche Begründung zur Ablehnung dieses Antrages nicht mitgeteilt wird. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert bei Prüfung einer Verfah-rensrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen, doch setzt dies die Erhebung der Sachrüge voraus (vgl. u. a. [X.]St 36, 384, 385; [X.], 55). Eine materiell-rechtliche Beanstandung des Urteils ist aber der Revisions-begründung nicht zu entnehmen. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt bei fehlender Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. u. a. [X.] NStZ-RR 2000, 295; [X.] StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20 m. w. N.). 4 [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 510/07

19.12.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 2 StR 510/07 (REWIS RS 2007, 158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 158

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