Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2007, Az. 2 StR 323/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2336

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[X.] vom 22. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2007 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 22 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen Betrugs in 21 Fällen, Betrugs und [X.] in 24 Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der [X.] protokollierte Absprache zugrunde, nach der die [X.] dem Angeklagten eine Strafobergrenze in der verhängten Höhe für die Gesamtstra-fen zugesichert hatte. Ein [X.] war nicht Gegenstand der proto-kollierten Absprache. Nach Urteilsverkündung wurde eine - im Hinblick auf die Absprache - auch qualifizierte Rechtsmittelbelehrung mündlich erteilt. Nachdem der Angeklagte mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, haben er, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft [X.] zu Protokoll erklärt. 1 - 3 - Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist selbst Re-vision eingelegt, weil ihm die Strafe zu hoch ist. 2 Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer [X.] vorliegt. 3 Bedenken gegen die Wirksamkeit des [X.]s bestehen nicht. Laut Protokoll ist dem Angeklagten die bei einer Urteilsabsprache erfor-derliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des [X.] ([X.], 1440 = BGHSt 50, 40) erteilt worden. Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des [X.]s oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könnten, werden von dem Angeklagten selbst nicht vor-getragen und sind nicht ersichtlich. 4 [X.] Bode Otten [X.]

Meta

2 StR 323/07

22.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2007, Az. 2 StR 323/07 (REWIS RS 2007, 2336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2336

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