Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 2 StR 226/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3548

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 wird als unzulässig verwor-fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der die Strafkammer dem Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses eine Strafobergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert hat. Ein Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach Urteilsverkündung wurde eine Rechtsmittelbelehrung mündlich und schriftlich erteilt. Laut Protokoll wurde der Angeklagte ausdrücklich dahin belehrt, —dass er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, das Rechtsmittel der Revision einzulegenfi. [X.] ist weiter darauf hingewiesen worden, dass ihn eine [X.] etwa im Rahmen der Urteilsabsprache abgegebene [X.] Ankündigung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht binde, 1 - 3 - dass er also nach wie vor frei sei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der [X.] hat danach nach Rücksprache mit dem Angeklagten einen Rechtsmit-telsverzicht zu Protokoll erklärt. [X.] hat innerhalb der Wochenfrist selbst Revision eingelegt, mit der er die Tatvorwürfe bestreitet. Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt. 2 Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen nicht. Die dem Angeklagten erteilte Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des [X.] [X.] für eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach Urteilsabsprachen ([X.], 1440 = BGHSt 50, 40). Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtser-heblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittel-verzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könn-ten, sind nicht ersichtlich. 3 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 226/07

06.06.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 2 StR 226/07 (REWIS RS 2007, 3548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3548

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.