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PDF anzeigen[X.] vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte am 15. Dezember 2006 wegen uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im [X.] an die Urteilsverkündung wurde die Angeklagte über das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesondere erfolgte eine ausführliche qualifizierte Belehrung (vgl. hierzu BGHSt 50, 40). Danach wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. Anschließend erklärte die Angeklagte nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil und nehme das Urteil an." Diese Erklärung wurde "vorgelesen, übersetzt und genehmigt". 1 Mit am 21. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom [X.] 2006 hat die Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt. 2 - 3 - Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). [X.] hat die Angeklagte nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger ausdrück-lich auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen, übersetzt und genehmigt wurde. Der [X.] ist damit wirksam zustande gekommen. Er ist als [X.] grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirk-samkeit des [X.]s angenommen werden könnte, liegt nicht vor. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Dafür, dass die Angeklagte sich der Bedeutung ihrer Erklärung nicht bewusst war, ergeben sich aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte. Dort ist vielmehr zum einen festgehalten, dass die Angeklagte, für die ein Dolmetscher beigezogen war, die durch ihren [X.] erfolgte Erklärung zur Sache (Geständnis) auf Nachfrage ausdrücklich inhaltlich bestätigt hat und zum anderen erst nach Pause und Rücksprache mit ihrem Verteidiger [X.] erklärt hat, wobei sie vom Gericht zuvor umfassend belehrt worden war. Dass der Pflichtverteidiger seine Aufgabe unzu-reichend wahrgenommen hat, wie die Revisionsführerin behauptet, ist danach nicht ersichtlich und würde die Wirksamkeit der [X.] auch nicht in Frage stellen. Wenn der Pflichtverteidiger der Angeklagten im vorliegenden Fall einen [X.] eindringlich nahegelegt haben sollte, wäre dagegen nichts zu erinnern und würde nicht zu dessen Unwirksamkeit führen. 3 - 4 - Die am 21. Dezember 2006 eingelegte Revision der Beschwerdeführerin richtet sich deshalb gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. 4 [X.] [X.]Roggenbuck Appl
Meta
18.04.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 StR 120/07 (REWIS RS 2007, 4246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4246
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