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PDF anzeigen[X.] vom 23. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2006 wird als [X.] verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die fünf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch persönli-ches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begründete Revision ist [X.]. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Ange-klagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger bera-ten hatte, auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erklärung sind nicht 1 - 3 - ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruf-lich; schon dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die offensichtliche Fristversäumnis nicht mehr ankommt. [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
23.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2007, Az. 2 StR 97/07 (REWIS RS 2007, 4583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4583
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