Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 8 B 50/20

8. Senat | REWIS RS 2020, 4185

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Gegenstand

Erlösauskehr; Abtrennung und Verweisung des Verfahrens; Befangenheit


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 15. Mai 2020 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin macht Rechte und Ansprüche im Hinblick auf ein in [X.] gelegenes Grundstück geltend. Mit ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte sie die Auskehr des Erlöses aus der Verwertung dieses Grundstücks, die Feststellung, dass ihr das Eigentum an dem Grundstück zugeordnet sei, und hilfsweise die Wiederaufnahme verschiedener verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Das Verwaltungsgericht trennte den auf [X.] gerichteten Antrag ab, erklärte im Hinblick darauf den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht [X.] Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde ist unzulässig. Die [X.]eschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie zielt bei wohlwollendem Verständnis in erster Linie auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt einen solchen aber nicht in der rechtlich gebotenen Weise dar. Sie lässt zum größten Teil bereits das von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen vermissen (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. November 1995 - 9 [X.] 362.95 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20).

3

1. Die [X.]eschwerde wendet sich der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abtrennung des auf [X.] gerichteten Antrags und dessen Verweisung an das Landgericht [X.] Indessen kann die Rüge, die Voraussetzungen für die Abtrennung des Verfahrens (§ 93 VwGO) hätten nicht vorgelegen, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen, weil [X.]eschlüsse über die Trennung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung des [X.] unterliegen. Unberührt bleibt davon die Möglichkeit, Mängel zu rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Dezember 2007 - 9 [X.] 53.07 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Einen derartigen Mangel legt die [X.]eschwerde nicht dar.

4

2. Soweit die Klägerin auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 und § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verweist, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) nicht über die Zulässigkeit der Klage hätte entscheiden dürfen. Dies würde voraussetzen, dass bei deren Erhebung eine Klage mit gleichem Streitgegenstand bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig war ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. November 1995 - 6 P 4.94 - [X.]uchholz 251.0 § 69 [X.]aWüPersVG Nr. 3). Der [X.]eschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass dies im Hinblick auf den von ihr erwähnten, aber nicht näher konkretisierten oder wiedergegebenen [X.]eschluss des [X.] der Fall sein könnte. Die weiter von ihr angesprochenen Verfahren beim Landgericht [X.] betreffen nach dem Vorbringen der Klägerin die [X.] und damit nicht den Streitgegenstand des mit dem angefochtenen Urteil entschiedenen Verfahrens.

5

3. [X.], das Verwaltungsgericht habe durch einen Einzelrichter entschieden, bei dem die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit bestand, ist ebenfalls nicht in der für einen Zulassungsgrund erforderlichen Weise dargelegt. Die Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags durch die Vorinstanz stellt in der Regel eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt, so dass die Zurückweisung eines [X.]efangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige [X.]esetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen [X.]esetzung des Gerichts rechtfertigt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. September 2018 - 8 [X.] 2.18 - juris Rn. 14 m.w.[X.]). Dies hat die Klägerin hier nicht dargetan und sich auch nicht mit der Ablehnung ihres [X.]efangenheitsgesuchs im [X.]eschluss des [X.] vom 11. Juli 2019 auseinandergesetzt.

6

4. Die weiteren Ausführungen der [X.]eschwerdebegründung erschöpfen sich in Kritik an der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] und zeigen weder einen Verfahrensmangel noch einen sonstigen Grund für die Zulassung der Revision auf.

7

5. Die von der Klägerin persönlich dem [X.]undesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben führen schon wegen der Notwendigkeit, sich vor dem [X.]undesverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), nicht zum Erfolg der [X.]eschwerde. Eine Zulassung der Revision kann auch nicht im Hinblick auf die Schreiben erfolgen, die sich der [X.]evollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 17. September 2020 zu eigen gemacht hat, da dies nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte. Die in dem zuletzt genannten Schriftsatz beantragte Vorlage des Verfahrens an den [X.] kommt nicht in [X.]etracht; ebenso war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im [X.]eschwerdeverfahren nicht geboten. Der Schriftsatz des [X.]evollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 2020 wahrt die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

8 B 50/20

28.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 15. Mai 2020, Az: 6 K 872/19 Ge, Urteil

§ 17 Abs 1 S 2 GVG, § 93 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 8 B 50/20 (REWIS RS 2020, 4185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4185

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