Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2011, Az. 8 B 42/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 3211

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Gegenstand

Zur notwendigen Beiladung eines Verfügungsberechtigten bei Erlass eines Restitutionsbescheides


Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des nach Rücknahme ihrer Klage mit [X.]eschluss des [X.] vom 28. September 2010 eingestellten Verfahrens 7 [X.]/08. Sie ist der Meinung, das Verwaltungsgericht habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2010 rechtsfehlerhaft belehrt und sie damit unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Rücknahme ihrer Klage veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Verfahren 7 [X.]/08 durch Klagerücknahme beendet ist.

2

Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch werden Verfahrensmängel geltend gemacht, auf denen die Entscheidung des [X.] beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Die von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehaltenen Rechtsfragen,

"War die [X.], [X.] kann der notwendig [X.]eigeladene die [X.]erechtigtenfeststellung bei einer Klage auf [X.] durch bloßen Klageabweisungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung stellen, wenn die [X.]erechtigtenfeststellung auch gegenüber dem notwendig [X.]eigeladenen bestandskräftig ist, weil der notwendig [X.]eigeladene die Klagefrist versäumt hat?",

bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wer notwendig beizuladen ist, ergibt sich aus § 65 Abs. 2 VwGO. Danach ist Voraussetzung, dass beizuladende Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dass dies auf den Verfügungsberechtigten zutrifft, wenn das Klageverfahren auf den Erlass eines Restitutionsbescheides gerichtet ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. [X.]eschluss vom 28. November 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 428 § 37 VermG Nr. 16). Ist die Klage nicht auf den Erlass eines Restitutionsbescheides sondern auf [X.] gerichtet, weil der Verfügungsberechtigte zwischenzeitlich den Vermögenswert veräußert hat, und wäre der Verfügungsberechtigte im Fall des Erfolges der Klage zur Auskehr des Erlöses verpflichtet, so wäre mit einem Obsiegen der [X.] zugleich eine [X.]elastung des Verfügungsberechtigten verbunden. Auch diese Entscheidung könnte deshalb nur einheitlich ergehen.

4

Der weitere Teil der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Frage unterstellt zu Unrecht, dass die [X.]erechtigtenfeststellung im vorliegenden Verfahren gegenüber der notwendig [X.]eigeladenen bestandskräftig ist. Dies entspricht zwar der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Rechtsauffassung, nicht aber der Rechtsprechung des [X.]. In dieser ist ebenfalls geklärt, dass die [X.]ehörde in Rückerstattungsverfahren nach dem [X.] selbstständige, der [X.]estandskraft fähige Teilentscheidungen zur Feststellung der [X.]erechtigung eines Anmelders treffen darf, die nachträglich von dem [X.]eigeladenen zur Überprüfung gestellt werden können. Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren diese behördliche Teilentscheidung erstmals angegriffen, so führt das dazu, dass der [X.]eigeladene den vom Kläger vorgegebenen Streitgegenstand um die Frage der [X.]erechtigtenfeststellung erweitern kann (vgl. den zwischen den vorliegend [X.]eteiligten ergangenen [X.]eschluss vom 19. Mai 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 112.07 - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, insbesondere Urteile vom 16. April 1998 - [X.]VerwG 7 C 32.97 - [X.]VerwGE 106, 310 <312> = [X.] 428 § 30 VermG Nr. 9 m.w.N. und vom 16. Juli 1998 - [X.]VerwG 7 C 39.97 - [X.] 428 § 1 VermG Nr. 159). Da eine Klage der [X.]eigeladenen gegen einen [X.]escheid, der die [X.]erechtigung eines Antragstellers feststellt, gleichzeitig aber den geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung oder [X.] ablehnt, mangels [X.]eschwer unzulässig wäre, muss sie bei einer Klage des [X.]erechtigten auf Rückübertragung oder [X.] die Möglichkeit haben, alle für sie günstigen Einwände vorzubringen und damit auch die Feststellung der [X.]erechtigung in Zweifel zu ziehen. Der Einwand der Klägerin, diese Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil nicht über die Restitution des Vermögenswertes sondern über die [X.] zu entscheiden sei, trifft nicht zu. Er verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf [X.] nur um das Surrogat eines wegen Veräußerung ausgeschlossenen Rückübertragungsanspruchs handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind deshalb gleich.

5

2. Die Klägerin legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Gericht sei bei seiner Entscheidungsfindung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, greift nicht durch. Dabei kann es dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung über die Rechtsprechung des [X.] belehrt oder nur seine vorläufige Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten der Klage mitgeteilt hat. Denn die von der [X.]eschwerde als irreführende Hinweise beanstandete Rechtsauffassung des [X.], dass in einem Restitutionsverfahren nach dem [X.] die [X.]eigeladene durch entsprechenden Vortrag und einen Klageabweisungsantrag die Feststellung der [X.]erechtigung der Klägerin zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen kann, ist weder rechtsfehlerhaft noch irreführend (vgl. den zwischen den [X.]eteiligten ergangenen [X.]eschluss vom 19. Mai 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 112.07).

6

Mit der Rüge, in der Ablehnung des [X.] liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wegen der Nichtberücksichtigung wesentlichen [X.]eteiligtenvorbringens, kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keinen Anspruch dahingehend, dass das Gericht dem Vortrag eines [X.]eteiligten folgt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2011 war die Frage, ob die Klägerin an ihre Klagerücknahmeerklärung gebunden ist oder ob sie die Klagerücknahme widerrufen konnte. Der für diese Frage wesentliche Sach- und Streitstand war im Tatbestand des Urteils darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dass die Klägerin Hinweise des [X.] auf die Rechtsprechung des [X.] für fehlerhaft und überraschend hielt, ist im Tatbestand dargelegt und in den Entscheidungsgründen berücksichtig worden. Inwieweit darüber hinausgehend wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben sein soll, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

Meta

8 B 42/11

20.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 25. Januar 2011, Az: 7 K 1701/10, Urteil

§ 37 VermG, § 65 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2011, Az. 8 B 42/11 (REWIS RS 2011, 3211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3211

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