Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 3 B 50/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 3378

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Gegenstand

Erhöhung der Regelpauschalförderung bei hohem Leistungs- und Ausstattungsniveau eines Krankenhauses


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 376 588,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt seit September 2006 die [X.] [X.], die mit 30 [X.]etten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Orthopädie in den Krankenhausplan des beklagten [X.] aufgenommen ist. Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin die Einbeziehung der Klinik in die Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) und dem [X.]krankenhausgesetz (L[X.]). Hinsichtlich der [X.] für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und den sog. kleinen [X.]auaufwand (§ 15 und § 16 L[X.]) machte sie geltend, dass ihr wegen des hohen Leistungs- und Ausstattungsniveaus des Krankenhauses eine über die Regelförderung hinausgehende Ausnahmepauschalförderung zustehe. Mit [X.]escheid vom 21. September 2009 setzte das [X.] die [X.] für die [X.] für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 auf insgesamt 199 725,78 € fest. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die [X.]ewilligung einer höheren Regel-[X.] verfolgt. Nachdem der [X.]eklagte mitgeteilt hatte, dass durch den [X.]escheid vom 21. September 2009 inzident die begehrte Aufstockung der [X.] wegen eines wesentlich abweichenden [X.]edarfs (§ 16 Abs. 2 L[X.]) abgelehnt worden sei, hat die Klägerin die Klage entsprechend erweitert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den [X.]eklagten zu verpflichten, ihr für die [X.] vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 eine [X.] in Höhe von jährlich 1 437 368 € zu bewilligen, hilfsweise die für die Jahre 2006 bis 2009 bewilligten Grund- und Fallmengenpauschalen um im einzelnen bezifferte [X.]eträge zu erhöhen, und den [X.]escheid vom 21. September 2009 aufzuheben, soweit er dem [X.]egehren entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der [X.]erufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass der [X.]eklagte mittlerweile Erstausstattungskosten in Höhe von 4 499 103 € als förderfähig anerkannt habe; bei Annahme einer Nutzungsdauer der kurzfristigen Anlagegüter von 10 Jahren errechne sich ein jährlicher Wiederbeschaffungsbedarf von 449 910 €; [X.] ein Förderbedarf für kleine bauliche Maßnahmen von jährlich 60 000 €. Ausgehend davon hat die Klägerin den Hauptantrag dahingehend geändert, den [X.]eklagten zu verpflichten, ab dem 25. September 2006 eine [X.] nach § 16 Abs. 2 L[X.] von jährlich 509 910 € abzüglich des bereits bewilligten [X.]etrages von 199 725,78 € zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin [X.] nach § 16 Abs. 2 L[X.] über den 31. Dezember 2009 hinaus begehrt. Des Weiteren hat er das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Klage hinsichtlich des [X.] zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat er das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den [X.]eklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen [X.]escheides verpflichtet, über die gewährte [X.] hinaus insgesamt weitere 89 391,28 € zu bewilligen. Die weitergehende [X.]erufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Zur [X.]egründung heißt es unter anderem: Der [X.]erufungsantrag beschränke sich nicht auf den [X.]raum bis 31. Dezember 2009 und gehe damit über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Die Abtrennung des Verfahrens sei angezeigt gewesen, weil für die [X.], 2011 und 2012 weitere Klagen der Klägerin wegen [X.] nach § 15 und § 16 L[X.] beim Verwaltungsgericht anhängig seien. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine besondere Festsetzung der [X.] nach § 16 Abs. 2 L[X.] sei unbegründet. Es widerspreche dem Wesen der Pauschalierung, den Förderbedarf am konkreten Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert der Erstausstattung auszurichten. Unabhängig davon lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelförderung nicht vor. Es sei weder von der Klägerin hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein abweichender Pauschalbetrag im Sinne des § 16 Abs. 2 L[X.] zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei.

2

Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]erufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung auf (1.), noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).

3

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

a) Mit der Frage,

„ob die in § 9 Abs. 3 [X.] verankerte Investitionsförderung durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus frei wirtschaften kann, und das Grundprinzip des [X.] eines 'eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhauses' (§ 1 [X.]) es zulassen, eine die Regelpauschalförderung übersteigende Ausnahmepauschalförderung davon abhängig zu machen, dass sonst die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre",

zeigt die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das [X.]erufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 16 Abs. 2 des [X.]krankenhausgesetzes [X.]aden-Württemberg gestützt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die begehrte Ausnahmepauschalförderung hiernach nicht zusteht. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 L[X.] betrifft irrevisibles [X.]recht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der [X.]eschwerde gerügte Nichtbeachtung revisiblen Rechts bei der Anwendung der [X.]norm durch das [X.]erufungsgericht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - revisiblen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (stRspr; z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 9. Juni 2008 - [X.]VerwG 3 [X.] 56.08 - juris Rn. 2 und vom 20. September 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 , jeweils m.w.[X.]). Das legt die [X.]eschwerde nicht dar.

5

Nach der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 [X.] sind die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter [X.]eachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Das gilt unabhängig vom [X.], also auch für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen durch jährliche Pauschalbeträge im Sinne von § 9 Abs. 3 [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 5 [X.] verlangt nur, Träger von [X.] in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Wie dieses Ziel erreicht wird, obliegt nach § 9 Abs. 5 [X.] („nach Maßgabe ... des [X.]rechts") und § 11 Satz 1 [X.] der landesrechtlichen Ausgestaltung (Urteil vom 30. August 2012 - [X.]VerwG 3 C 17.11 - [X.]VerwGE 144, 109 = [X.]uchholz 451.74 § 9 [X.] Nr. 10, jeweils Rn. 22, 28). Geklärt ist in [X.]ezug auf den durch § 9 Abs. 5 [X.] vorgegebenen Kostendeckungsumfang auch, dass die Fördermittel so bemessen sein müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses (vgl. dazu [X.]eschluss vom 12. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 77.06 - juris Rn. 5; Urteile vom 26. August 1993 - [X.]VerwG 3 C 70.90 - [X.]uchholz 451.74 § 1 [X.] Nr. 9 S. 5 = juris Rn. 16 m.w.[X.] und vom 14. November 1985 - [X.]VerwG 3 C 41.84 - [X.]uchholz 451.74 § 8 [X.] Nr. 8 S. 83 = juris Rn. 63) nicht in Frage gestellt wird. Der [X.]gesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 [X.] so auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit schädigenden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt. Gegebenenfalls ist eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung mithilfe zusätzlicher Fördermittel abzufangen (Urteil vom 30. August 2012 a.a.[X.] Rn. 30, 42). Von diesen Maßgaben ist auch das [X.]erufungsgericht ausgegangen ([X.] S. 13 f.). Weitergehender allgemeiner Klärungsbedarf in [X.]ezug auf § 9 Abs. 3 und Abs. 5 [X.] ist der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ob die jährlichen Pauschalbeträge ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 5 [X.] sind, beurteilt sich unter [X.]erücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Dabei liegt auf der Hand, dass es für die Feststellung einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkreter, belastbarer Anhaltspunkte bedarf. Es ist daher aus Sicht des [X.]undesrechts nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht für das Vorliegen eines abweichenden [X.]edarfs im Sinne von § 16 Abs. 2 L[X.] darauf abgestellt hat, ob die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin ohne eine erhöhte [X.] konkret gefährdet wäre.

6

b) Die weitere von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage,

ob es mit [X.]undesrecht, insbesondere §§ 1, 4, 9 Abs. 3 und 5 [X.], vereinbar ist, eine Ausnahmepauschalförderung von einer wirtschaftlichen Notlage des [X.] abhängig zu machen, durch die die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre,

rechtfertigt ebenfalls keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit beschränkt sich das [X.]eschwerdevorbringen auf die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe bei der Anwendung des [X.]rechts [X.]undesrecht verletzt, ohne gleichzeitig herauszuarbeiten, dass die angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwerfen.

7

Abgesehen davon erfasst die Fragestellung die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts nur unvollständig. Nach dessen Rechtsauffassung verlangt die Gewährung einer abweichenden Förderpauschale nach § 16 Abs. 2 L[X.], dass die [X.]eschränkung auf die Regel-[X.] nach § 15 Abs. 1 L[X.] i.V.m. der Pauschalförderverordnung zu einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses führt. Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass zum Erhalt der Leistungsfähigkeit ihres Krankenhauses eine wesentlich erhöhte Pauschale erforderlich sei. Sie habe in keiner Weise plausibel gemacht, dass die bewilligte Regelförderung ihrer Höhe nach die Leistungsfähigkeit notwendigerweise beeinträchtigen oder sogar zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Das [X.]erufungsgericht geht erkennbar davon aus, dass die allgemeine Förderpauschale nach § 15 Abs. 1 L[X.] i.V.m. der Pauschalförderverordnung regelmäßig eine auskömmliche Finanzierung im Sinne des § 9 Abs. 5 [X.] sicherstellt. Dementsprechend kommt § 16 Abs. 2 L[X.] in der Auslegung durch das [X.]erufungsgericht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn nämlich besondere Umstände vorliegen, die abweichend vom Regelfall eine die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses beeinträchtigende Unterfinanzierung notwendiger Investitionen erwarten lassen. Der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche besonderen Umstände anzunehmen sind, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend nachgehen, weil er im Fall der Klägerin schon im Ansatz keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit gesehen hat. Ein grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

8

c) Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 L[X.] anmahnt (S. 22 ff. der [X.]eschwerdeschrift).

9

d) Auch die weiteren Fragen,

„ob die notwendige Höhe einer [X.] von dem jeweiligen konkreten [X.] abhängig gemacht werden kann" und

„ob nicht aus dem Wesen der [X.] des § 9 Abs. 3 [X.] abzuleiten ist, dass bei einer beantragten Ausnahmepauschalförderung der künftige Förderbedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter aus dem notwendigen und bisher einzelgeförderten [X.] pauschal abzuleiten ist",

führen nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin meint, das Wesen der [X.] schließe es aus, im Rahmen einer beantragten Ausnahmepauschalförderung jährlich darzulegen und zu prüfen, ob die in dem Jahr vorgesehene Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter notwendig sei und ob [X.]eschaffungen wegen unzureichender Regelförderung unterbleiben müssten. Daraus leitet sie ab, dass das [X.]erufungsgericht ihre Pauschalmethode zur [X.]emessung des jährlichen [X.] nicht hätte ablehnen dürfen. Damit zeigt die [X.]eschwerde aber schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil das [X.]erufungsgericht die Unbegründetheit des [X.] nicht allein darauf gestützt hat, dass die [X.]erechnungsmethode der Klägerin in Widerspruch zum Wesen der [X.] stehe, sondern zusätzlich selbstständig tragend („unabhängig davon" - S. 16 unten des [X.]s) darauf abstellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erhöhte [X.] nach § 16 Abs. 2 L[X.] nicht erfüllt sind. [X.]ei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 27. Januar 2014 - [X.]VerwG 3 [X.] 24.13 - [X.] 2014, 56 = juris Rn. 3 m.w.[X.]). Gegen die Erwägungen des [X.]erufungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 L[X.] hat die Klägerin jedoch, wie gezeigt, keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Soweit sie beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang den Nachweis konkreter [X.]eschaffungen verlangt, die wegen einer zu geringen Regelpauschalförderung unterbleiben müssten, lässt sich das dem [X.]erufungsurteil so nicht entnehmen (vgl. [X.] S. 17 ff.).

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Verfahrenstrennung hätten nicht vorgelegen. Entscheidungen über die Trennung (oder Verbindung) von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.]eschlüsse vom 31. Januar 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 32.10 - juris Rn. 19 und vom 6. Dezember 2007 - [X.]VerwG 9 [X.] 53.07 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 m.w.[X.]). Die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 93 Satz 2 VwGO kann allenfalls dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Abtrennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (stRspr; [X.]eschluss vom 31. Januar 2011 a.a.[X.] m.w.[X.]). Die Klägerin macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das mit dem Hauptantrag verfolgte [X.]egehren mehrere Ansprüche umfasse; es handele sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich auf einzelne [X.]n verteile. Damit zeigt sie keinen Mangel auf, der dem [X.]erufungsurteil selbst anhaftet. Richtig ist zwar, dass die Anordnung der Verfahrenstrennung unzulässig wäre, wenn sich das auf die [X.] nach § 16 Abs. 2 L[X.] gerichtete Klagebegehren als einheitlicher Streitgegenstand erwiese (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - [X.]VerwG 8 C 84.70 - [X.]VerwGE 39, 319 <321 ff.>). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, bei der für den [X.]raum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 begehrten [X.] und der ab dem 1. Januar 2010 beanspruchten Förderung handele es sich um verschiedene Ansprüche im Sinne des § 93 Satz 2 VwGO, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der im [X.]erufungsverfahren gestellte Klageantrag über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinausgeht. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2010 ([X.]l. 171 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der auf die erhöhte [X.] nach § 16 Abs. 2 L[X.] bezogene Hauptantrag auf den [X.]raum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 beschränkt war. Dass das Protokoll insoweit unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Danach stellt sich die im [X.]erufungsverfahren vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anspruchs über den 31. Dezember 2009 hinaus als Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, weil die Klägerin ein weiteres, zusätzliches [X.]egehren in die Klage einbezogen hat. Ihr Einwand, die zeitlich unbegrenzt begehrte Ausnahmepauschalförderung sei rechtlich als einheitlicher Anspruch zu behandeln, greift nicht durch. Dem angefochtenen Urteil liegt erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass sich die Gewährung der [X.] nach § 15 und § 16 L[X.] in [X.]n vollzieht. Der Förderbedarf ist jährlich zu berechnen und zu bewilligen (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 5 L[X.]). Die Auslegung des [X.]rechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Umfang des Klagebegehrens weder verkannt noch einen Teil des [X.]egehrens verfahrensfehlerhaft unbeschieden gelassen. Nach der - wie gezeigt - zulässigen Verfahrenstrennung war im verbleibenden Verfahren allein über den Anspruch auf [X.] nach § 16 Abs. 2 L[X.] in Höhe von jährlich 509 910 € für die Jahre 2006 bis 2009 zu entscheiden. Dieses Klagebegehren hat das [X.]erufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil geprüft und vollständig beschieden. Zu Unrecht meint die Klägerin, einen auf die Jahre 2006 bis 2009 beschränkten Klageantrag habe sie nicht gestellt. Der Antrag ist im [X.] auf zeitlich unbefristete jährliche Förderung ab dem 25. September 2006 mitenthalten.

c) § 91 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. In der Verfahrenstrennung liegt nicht, wie die [X.]eschwerde sinngemäß vorträgt, ein widersprüchliches Verhalten, weil die Klageänderung im Nachhinein als nicht sachdienlich behandelt worden wäre. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist hier unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit bereits dadurch gegeben, dass der [X.]eklagte sich auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. November 2013 - 9 S 2474/12 - S. 6 des [X.]eschlussabdrucks).

d) Ein Verfahrensfehler, der dem angefochtenen Urteil anhaftet, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abtrennung des Verfahrens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist. § 101 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt, weil das [X.]erufungsgericht über den verbliebenen Streitgegenstand aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2012 entschieden hat. Das anstelle einer Verkündung zugestellte Urteil (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist auch rechtzeitig innerhalb der [X.] erlassen worden. Der [X.] einschließlich der Anordnung der Verfahrenstrennung ist am 19. Dezember 2012 der Geschäftsstelle übermittelt worden ([X.]l. 283 der Gerichtsakte). Soweit die [X.]eschwerde das Prinzip der Mündlichkeit verletzt sieht, weil der [X.] erst nach der mündlichen Verhandlung und aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnis über die weiteren beim [X.] anhängigen Verfahren ergangen sei, richtet sich die Rüge unmittelbar gegen die Trennungsentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch, wie bereits dargelegt, nicht begründet werden. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Abgesehen davon können Entscheidungen über eine Verbindung oder Trennung von Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 3 VwGO).

e) Schließlich zeigt die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) auf, auf der das angefochtene Urteil beruhen kann. Mit der [X.] wendet sich die [X.]eschwerde ebenfalls unmittelbar gegen die nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Verfahrenstrennung. Soweit sie als Folge der Trennung eine zusätzliche Kostenbelastung beanstandet, betrifft das das abgetrennte Verfahren und nicht das hier angegriffene [X.]erufungsurteil.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (3 x 509 910 € + 96/360 x 509 910 € - [199 725,78 + 89 391,28 €]).

Meta

3 B 50/13

20.08.2014

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Dezember 2012, Az: 9 S 1181/10, Urteil

§ 9 Abs 3 KHG, § 9 Abs 5 KHG, § 11 S 1 KHG, § 15 Abs 1 KHG BW 2008, § 16 Abs 2 KHG BW 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 3 B 50/13 (REWIS RS 2014, 3378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3378

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1 B 82/17 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

15 ZB 13.2647

15 ZB 13.1915

15 ZB 13.2384

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