Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. II ZB 24/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2824

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[X.] vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 [X.] [X.]em Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn während eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen versäumt wird, den ver-sehentlich bei dem [X.] eingereichten Antrag auf Verlängerung der [X.] an das zuständige [X.] weiterzuleiten.
[X.], Beschluss vom 3. Juli 2006 - [X.] - [X.] - 2 - [X.]er I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2007 durch [X.], [X.], Prof. [X.]r. Gehrlein und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.]s Frankfurt am Main vom 13. September 2005 aufgehoben und dem Beklagten gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinset-zung in den vorigen Stand bewilligt. [X.]: 56.475,13 • Gründe: [X.] [X.]er Beklagte hat gegen das ihm am 17. Mai 2005 zugestellte Urteil des [X.]s Wiesbaden durch am 15. Juni 2005 beim [X.] Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an das [X.] Wiesbaden adressierten, dort am 12. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gebeten, die Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Aufgrund einer Verfügung der [X.] vom 25. Juli 2005 ist dieser Schriftsatz am 27. Juli 2005 bei dem [X.] Frankfurt am Main eingegangen. 1 [X.]er von dem [X.]atsvorsitzenden am 22. Juli 2005 über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unterrichtete Beklagte hat mit am 1. August 2005 2 - 3 - bei dem [X.] Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich an das [X.] gerichtet worden, weil seine Kanzleiangestellte offenbar im Zuge eines in gleicher Sache gefertigten, ein Tatbestandsberichtigungsverfah-ren betreffenden Schriftsatzes auch das Verlängerungsgesuch an das [X.] adressiert habe. [X.]a der Schriftsatz eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim [X.] Wiesbaden eingegangen sei, wä-re es ohne weiteres möglich gewesen, den Schriftsatz im normalen Geschäfts-gang an das [X.] Frankfurt am Main weiterzuleiten. [X.]as [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. [X.]agegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des [X.] Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt. 3 I[X.] [X.]ie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil eine Weiterlei-tung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2005 bis zum Fristablauf am 18. Juli 2005 im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres möglich war. 4 1. [X.], das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache be-fasst war, ist regelmäßig verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Rahmen des ordent-lichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, dass eine fristgerechte Weiterleitung im [X.] Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein [X.] der [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, wenn 5 - 4 - der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird ([X.].Beschl. v. 6. Juni 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1373 f. m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 1. [X.]ezember 1997 - [X.], NJW 1998, 908). 6 2. [X.]ie Auffassung des [X.]s, dass eine fristgemäße Wei-terleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten war, ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das [X.] habe die zu [X.] nicht verletzt. Es kann - auch bei der bekannterma-ßen stark belasteten und personell nicht immer hinreichend ausgestatteten [X.] - nicht hingenommen werden, daß eine auch binnen fünf Arbeitstagen nicht bewirkte Weiterleitung eines Schriftsatzes von einem [X.] zu einem [X.] als eine Verfahrensweise qualifiziert wird, die "einem ordent-lichen Geschäftsgang" entspricht. [X.]ass das [X.] Wiesbaden den ihm von dem [X.] Frankfurt am Main zugebilligten langen Zeitraum für eine solche Maßnahme nicht benötigt, wird aus dem späteren Ablauf deut-lich. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kammer auf sei-nen Fehler aufmerksam gemacht und die Vorsitzende die Weiterleitung am 25. Juli 2005 verfügt hatte, hat der Schriftsatz bereits am übernächsten Tag (27. Juli 2005) dem Berufungsgericht vorgelegen. 7 Rechtsfehlerhaft glaubt das Berufungsgericht obendrein, deswegen ge-ringere Anforderungen an die Erfüllung der Fürsorgepflicht des [X.]s stellen zu können, weil für eine erstinstanzliche Zivilkammer Anträge auf [X.] der Berufungsbegründungsfrist nicht zum "alltäglichen Geschäftsan-fall" gehören; gerade dieser Umstand musste die Kammer, die von der Anhän-gigkeit der Berufung Kenntnis hatte, zu besonderer Sorgfalt veranlassen. [X.]a 8 - 5 - danach der Fehler des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ursächlich geworden ist, ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet. [X.]Kurzwelly [X.]

Gehrlein

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 5 O 222/03 - [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 10 U 100/05 -

Meta

II ZB 24/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. II ZB 24/05 (REWIS RS 2006, 2824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2824

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