Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2006, Az. II ZA 1/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1841

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[X.] vom 18. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 18. September 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbe-schluss vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen. 2. Der (erneute) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: [X.] Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die beantragte [X.] verweigernden [X.]uss des Senats vom 19. Juli 2006 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Klägerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Inte-ressen zuwiderlaufen würde. 1 1. Wenn es zutrifft, dass die eingeklagte Forderung, wie die Klägerin nunmehr vorträgt, möglicherweise uneinbringlich ist, läuft ein Unterlassen der Rechtsverfolgung bereits aus diesem Grunde den allgemeinen Interessen nicht zuwider. An wirtschaftlich sinnlosen Prozessen hat die Allgemeinheit ebenso-wenig Interesse wie eine private Einzelperson. 2 - 3 - 2. Auch die von der Klägerin geäußerte Absicht, im Falle erfolgreicher Prozessführung den Geschäftsbetrieb weiterführen und neue Mitarbeiter [X.] zu wollen, vermag kein Interesse der Allgemeinheit an der Prozessfüh-rung zu begründen. Die Klägerin verkennt, dass zwar der Erhalt vorhandener Arbeitsplätze ein Interesse der Allgemeinheit begründen kann, nicht aber die vage Aussicht auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze. 3 3. Soweit die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung eine teilweise erweiter-te Liste von Gläubigern vorlegt, die ihrer Ansicht nach die Eigenschaft von [X.] aufweisen, vermag dieser Vortrag das erforderliche Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung ebenfalls nicht zu begründen. Bei den ergänzend angegebenen Personen handelt es sich nämlich in ihrer ganz über-wiegenden Mehrzahl um Gläubiger, die nach den Angaben der Klägerin zwar offene Forderungen haben; die Forderungen richten sich jedoch nicht gegen die Klägerin, sondern gegen zwei ihrer Tochterunternehmen. Eine solche mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus, um diese Gläubiger als Kleingläubiger der Kläge-rin im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen (s. dazu [X.], [X.]. v. 24. Oktober 1990 [X.], [X.] 1990, 1565). 4 - 4 - 5 I[X.] Da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach dem unter [X.] Ausgeführten weiterhin nicht dargetan sind, bleibt auch das erneuerte [X.] der Klägerin vom 28. August 2006 ohne Erfolg. Goette Kurzwelly [X.]

Gehrlein

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 72/99 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 18 U 62/03 -

Meta

II ZA 1/06

18.09.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2006, Az. II ZA 1/06 (REWIS RS 2006, 1841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1841

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