Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. XII ZB 322/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10350

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[X.]BESCHLUSS [X.] 322/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1835 Abs. 1, 3 und 4, 1836 Abs. 1; [X.] § 1 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 114 Satz 1, 116 Satz 1 Nr. 1, 121 1. Einem anwaltlichen [X.] darf Prozesskostenhilfe nicht mit der [X.] verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf [X.] möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des [X.] (§ 1835 Abs. 4 [X.], § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]) ausreichend abgedeckt. 2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des [X.] nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der [X.] selbst Verfahrensbeteiligter ist. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2011 - [X.] 322/10 - [X.] in [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2011 durch [X.], Weber-Monecke, [X.], Schilling und [X.] beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 18. Familiensenats des [X.] in [X.] vom 4. Dezember 2009 abgeändert. Dem [X.] wird für das Beschwerdeverfahren [X.] ohne Ratenzahlung unter seiner eigenen Beiordnung bewilligt. 2. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. [X.]: bis 3000 • Gründe: A. Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Antragsgegner), der als Rechtsan-walt tätig ist, wurde zum berufsmäßigen Vormund für das am 11. Mai 2001 ge-borene [X.] bestellt. Die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Antragsteller) sind die Großeltern des Kindes. 1 Nachdem der Mutter im August 2007 das Sorgerecht entzogen worden war, wuchs das Kind zunächst bei den Antragstellern auf, die im November 2 - 3 - 2007 förmlich als Pflegeeltern anerkannt wurden. Auf Veranlassung des [X.]s wurde das Kind im Mai 2009 bei einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, bei der es sich bis heute befindet. 3 Im vorliegenden Verfahren möchten die Antragsteller einen wöchentli-chen Umgang mit dem Kind erreichen. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag zurückgewiesen. [X.] diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Den [X.] des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren hat das [X.] abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist ([X.]sbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] 197/10 - FamRZ 2011, 100). 6 [X.] Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. [X.] ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen 7 - 4 - auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen ([X.]sbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - [X.] ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Rn. 6 und vom 18. November 2010 - [X.] 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN) und höchstrichterlich noch nicht entschieden sind. 8 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 9 1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass dem Rechtsbe-schwerdeführer keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne, weil es an der gemäß § 14 [X.] i.V.m. § 115 ZPO erforderlichen Bedürftigkeit des [X.] fehle. Die durch das Verfahren entstehenden Kosten seien nämlich an-derweitig gedeckt. Da einem [X.] wie dem Antragsteller nach § 1836 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormün-dern und Betreuern ([X.]) eine Vergütung zu bewilligen sei und der Vormund zudem einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen habe (§ 1835 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]), sei sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung ebenso abgedeckt wie die Erstattung möglicher von ihm verauslagter Gerichtskosten. Sollte das Mündel mittellos sein, könne er die Erstattung von der Staatskasse verlangen. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 10 a) Der [X.] hat für den Fall der Vertretung eines mittellosen Betreuten in einem gerichtlichen Verfahren durch einen [X.] entschieden, dass dann, wenn dem Betreuten ein Anspruch auf Bewilligung von [X.] zustehe, ihm diese auch für die Verfahrensführung durch seinen An-waltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigten zu gewäh-ren sei ([X.]sbeschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] 118/03 FamRZ 2007, 381 ff.). 11 - 5 - Zur Begründung hat der [X.] im Wesentlichen ausgeführt, dass der [X.] schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amts-führung verpflichtet sei, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen [X.] zu beantragen. Eine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil über §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 [X.] auch außerhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die Staatskasse wegen der Gebührenansprüche des für den Betreuten tätigen Rechtsanwalts eröffnet werden könne. Zudem diene die bevorzugte Inan-spruchnahme von (ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe wegen der unter-schiedlichen Fristen für die Geltendmachung von Regressansprüchen den Inte-ressen des Betreuten für den Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbs. Durch eine vorrangige Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe könne auch verhindert werden, dass ein mittelloser Betreuter für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der er voraussichtlich nicht durchdringen könne, die ihm aber aus anderen Gründen - etwa zur Verzögerung von Vollstre-ckungsmaßnahmen des [X.] - nützlich sei, eine [X.] aus öffentlichen Mitteln erlangen könne, die eine mittellose [X.], für die keine Betreuung errichtet worden sei, nicht erhielte. Die in §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Mithaftung der Staatskasse für die Aufwen-dungen eines Betreuers verfolge nicht das Ziel, einem mittellosen Betreuten eine Prozessführung zu ermöglichen, die über den durch das [X.] gebotenen Rahmen hinausgehe. Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Prinzip der Rechtsgleichheit verlange keine vollständige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfas-sungsrechtlich nicht geboten sei, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch dann zu ermöglichen, wenn die von ihnen beabsichtigte 12 - 6 - Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf [X.] verspreche oder mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheine. 13 Dieser Rechtsprechung des [X.]s haben sich die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum angeschlossen (vgl. [X.], 64 Rn. 17 f. und Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 85/09 - juris; [X.] BtPrax 2009, 839 f.; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1835 Rn. 47; [X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. § 1835 Rn. 13; [X.]/Pammler in: [X.], 5. Aufl. 2010 § 1835 [X.] Rn. 86; [X.] Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 [X.] Rn. 16). b) Da sich der Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen für Betreuer und Vormund gleichermaßen nach §§ 1835 ff. [X.] und den [X.] über die Vergütung von [X.] und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - [X.]) vom 21. April 2005 ([X.]l I S. 1076) bestimmt, gelten diese Erwägungen grundsätzlich auch, wenn ein zum [X.] bestellter Rechtsanwalt im Rahmen der ihm übertrage-nen Aufgaben an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Diesem darf daher Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, der Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche, falls das Mündel mittellos ist (§ 1835 Abs. 4 [X.], § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]), [X.] abgedeckt. 14 c) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner im Umgangsrechtsverfahren selbst Verfahrensbeteiligter ist und nicht nur als [X.] Vertreter des [X.] tätig wird. 15 - 7 - (1) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] abzustellen ([X.]sbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166). [X.] in diesem Sinne ist jeder, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung unmittelbar materiellrechtliche Wirkung hat ([X.]/[X.]. § 114 Rn. 42). Bei der Prozessführung durch einen Vertreter sind daher allein die Vermögensverhältnisse des Vertretenen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ([X.] FamRZ 1998, 1302; [X.]/[X.]. § 114 Rn. 46; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 114 Rn. 12; Prüt-ting/Gehrlein/Völker/Zempel ZPO § 116 Rn. 2; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 8). Ist ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des [X.] an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, folgt daraus, dass bei der Prüfung der wirt-schaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes abzustellen ist (anders für [X.] des Vormunds Bork in [X.] ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 4). 16 (2) In einem Umgangsrechtsverfahren wie hier wird der Vormund aller-dings nicht als Vertreter des Kindes tätig. Denn als Inhaber des Rechts, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen (§§ 1800, 1632 Abs. 2 [X.]) ist er selbst Verfahrensbeteiligter. Seine Rechtsstellung im [X.] weist jedoch eine entscheidende Besonderheit auf. Denn obwohl der [X.] formal Beteiligter ist und das Verfahren im eigenen Namen betreibt, wer-den von ihm ausschließlich die Interessen des ihm anvertrauten [X.] ver-folgt. Seine Verfahrensbeteiligung beruht allein auf den ihm durch die Bestel-lung zum Vormund (§ 1789 Satz 1 [X.]) übertragenen Rechten und Pflichten (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 [X.]), die auch das Umgangsrecht als Teil der übertra-genen elterlichen Sorge erfassen (§§ 1800, 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 2 [X.]). 17 - 8 - Insofern ähnelt seine Rechtsstellung im Umgangsrechtsverfahren der ei-ner [X.] [X.] Amtes, die zwar als Prozesspartei auftritt, dabei aber [X.] des ihr übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertritt ([X.]sbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166). Da die [X.] [X.] Amtes im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen [X.] tätig wird, hat sie nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen (vgl. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 18 Zwar entspricht es ganz herrschender Meinung, dass der Vormund nicht als [X.] [X.] Amtes angesehen werden kann (statt aller [X.]/[X.]. § 116 Rn. 6). Die Vergleichbarkeit der [X.] im Umgangsrechtsverfahren mit der einer [X.] [X.] [X.] gebietet es jedoch, im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des [X.] nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern als Inhaber der Personensorge unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist (vgl. auch [X.] FamRZ 1995, 373). 19 d) Da das Mündel offenkundig bedürftig ist, durfte das [X.] dem Antragsgegner die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagen. Der [X.] kann diese Entscheidung nachholen, weil mit weiteren Feststellungen nicht zu rechnen ist, insbesondere die Erfolgssaussichten der beabsichtigten Rechtsver-teidigung des Antragsgegners nicht zu prüfen sind (§ 119 Abs. 1 Satz 2 20 - 9 - ZPO). Die Beiordnung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.]/[X.]. § 116 Rn. 19; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 121 Rn. 1). [X.]Klinkhammer Schilling [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 42 F 182/09 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 18 UF 209/09 -

Meta

XII ZB 322/10

19.01.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. XII ZB 322/10 (REWIS RS 2011, 10350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10350

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