Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 9 W (pat) 12/18

9. Senat | REWIS RS 2020, 136

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Gleitlagerlegierung auf Aluminiumbasis und Vorrichtung zum Gießen derselben" – eine Erfindung muss für einen Fachmann in dem Umfang ausführbar sein, für den in den Ansprüchen Schutz begehrt wird


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 029 158

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie [X.] und [X.] sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] des [X.] hat nach Prüfung zweier Einsprüche des von der [X.]. unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 2009-137176 vom 8. Juni 2009 am 20. Mai 2010 in [X.] angemeldete Patent 10 2010 029 158, dessen Erteilung am 22. Dezember 2011 veröffentlicht worden ist, mit der Bezeichnung

2

"Gleitlagerlegierung auf Aluminiumbasis und Vorrichtung

3

zum Gießen derselben"

4

mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom 25. Oktober 2016 verkündeten Beschluss widerrufen und die am 19. Januar 2017 abschließend signierte Beschlussbegründung an die Beteiligten versandt. Die Ausfertigungen wurden von der [X.] 1 und der Patentinhaberin laut den [X.] jeweils am 23. Januar 2017 empfangen sowie der [X.] 2 am 26. Januar 2017 durch Niederlegung im Abholfach zugestellt.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 22. Februar 2017, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 begründet.

6

[X.] und Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen [X.] sowie hilfsweise im Umfang eines der [X.] bis 9. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Vorrichtung in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sei, ausreichend klar sei, und gegenüber dem [X.] belegten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

7

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 beantragte die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zuletzt,

8

den Beschluss der [X.] vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und

9

das Patent gemäß Hauptantrag mit den Patentansprüchen 1 und 2,

hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 2 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 3 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 4 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 5 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 6 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 7 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 8 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 9 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

mit jeweils [X.] Beschreibung,

übrige Unterlagen wie erteilt,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Beide [X.] und Beschwerdegegnerinnen stellten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 jeweils den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der im Umfang des [X.] zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet (die Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Si, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem [X.] der Legierung ausgefällt ist, wobei die [X.] (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der [X.] mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der [X.] (5) in dem [X.] ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der [X.], gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm beträgt.

Der Patentanspruch 2 des insgesamt zwei Ansprüche umfassenden Anspruchssatzes gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Durch- und Unterstreichungen kenntlich gemacht):

2. Gussvorrichtung (11) für eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3), umfassend:

ein [X.] (15);

eine Düse für die Zuführung geschmolzenen Metalls (14), um geschmolzenes Al- oder [X.], das Si enthält, zwischen das [X.] (15) zu befördern und

eine Kühleinrichtung (16) zum Abkühlen des [X.]s (15), wobei das [X.] (15) durch ein Kühlmittel, das durch die Kühleinrichtung (16) strömt, gekühlt wird und die Menge und Geschwindigkeit des zugeführten Kühlmittels durch den Öffnungs- und Verschließungsgrad eines Ventils eingestellt wird, und

wobei das [X.] (15) das aus der Düse für die Zuführung des geschmolzenen Metalls (14) zugeführte geschmolzene Metall mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 130°C/s abkühlt, bis das geschmolzene Metall 550°C erreicht, wodurch die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) nach Anspruch 1 oder 2 gegossen wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden ersten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si, optional mindestens einem Element von 1 bis 10 Massenprozent Zn, 0,1 bis 5 Massenprozent Cu und 0,05 bis 5 Massenprozent Mg, und zum Rest Al und unvermeidbaren Verunreinigungen, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem [X.] der Legierung ausgefällt ist, wobei die [X.] (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der [X.] mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der [X.] (5) in dem [X.] ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der [X.], gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm

Der Patentanspruch 2 gemäß dem ersten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden zweiten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Si, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem [X.] der Legierung ausgefällt ist, wobei die [X.] (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 4,4 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der [X.] mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 3,0 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der [X.] (5) in dem [X.] ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der [X.], gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm

Der Patentanspruch 2 gemäß dem zweiten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden dritten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si und zum Rest Al, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem [X.] der Legierung ausgefällt ist, wobei die [X.] (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der [X.] mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der [X.] (5) in dem [X.] ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der [X.], gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm

Der Patentanspruch 2 gemäß dem dritten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden vierten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si und zum Rest Al, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem [X.] der Legierung ausgefällt ist, wobei die [X.] (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 4,4 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der [X.] mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 3,0 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der [X.] (5) in dem [X.] ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der [X.], gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm

Der Patentanspruch 2 gemäß dem vierten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem fünften Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 2 gemäß dem geltenden fünften Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

2. Verfahren zur Herstellung einer Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3), unter Verwendung einer Gussvorrichtung (11) für eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3), umfassend:

ein [X.] (15);

eine Düse für die Zuführung geschmolzenen Metalls (14), um geschmolzenes Al- oder [X.], das Si enthält, zwischen das [X.] (15) zu befördern und

eine Kühleinrichtung (16) zum Abkühlen des [X.]s (15), wobei das [X.] (15) durch ein Kühlmittel, das durch die Kühleinrichtung (16) strömt, gekühlt wird und die Menge und Geschwindigkeit des zugeführten Kühlmittels durch den Öffnungs- und Verschließungsgrad eines Ventils eingestellt wird, und

wobei das [X.] (15) das aus der Düse für die Zuführung des geschmolzenen Metalls (14) zugeführte geschmolzene Metall mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 130°C/s abkühlt, bis das geschmolzene Metall 550°C erreicht, wodurch die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) nach Anspruch 1 gegossen wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem sechsten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des ersten [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 2 gemäß dem sechsten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem siebten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des zweiten [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 2 gemäß dem siebten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem achten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des dritten [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 2 gemäß dem achten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem neunten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des vierten [X.] unverändert.

Der Patentanspruch 2 gemäß dem neunten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften [X.] unverändert.

Folgende Unterlagen fanden in den [X.] als Entgegenhaltungen bzw. zur Stützung der jeweiligen Argumentationen Berücksichtigung oder sie wurden bereits mit Einreichung der ursprünglichen Unterlagen genannt:

E1: WO 2002 / 40 883 A1,

E2: "High speed twin roll caster for aluminium alloy thin strip" in: [X.] in Materials and Manufacturing Engineering, Volume 24, [X.], September 2007,

E3: "[X.], Vol. 18, Friction, [X.]", 5. Auflage, November 2006,

E4: "[X.] METALS [X.] BOOK

[X.]: [X.] 15 593 A1,

[X.]: EP 0 861 912 A2,

D3: WO 96 / 11 800 A1,

D4: [X.] 5 536 587 A,

D5: [X.] 5 053 286 A,

[X.]: [X.] et al., [X.] Aluminum Alloy Plate Produced using a High-Speed Twin-Roll Strip Caster, in: Material Transactions Vol. 45 No. 2, 2004, Seiten 403-406,

D7: [X.] 6 833 339 [X.] (Familienmitglied der Druckschrift E1),

D8: [X.] 46 848 A1,

A1: Aluminiumlegierungen für Kokillenguss und Niederdruckguss entsprechend der [X.], [X.], [X.] und [X.]/europäischen Industrienorm, Veröffentlichung der Fa. [X.], undatiert,

[X.] [X.] 3-6345 A (Familienmitglied der Druckschrift [X.]),

[X.] [X.] 11-172465 A (Familienmitglied der Druckschrift [X.]) und

P3 [X.] 2002-120047 A.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin jedoch keinen Erfolg, denn der [X.] der für die Ausführbarkeit unzureichenden [X.] im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.], der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies gilt ebenso bei dem im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 9 jeweils beanspruchten Patentanspruch 1. Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der Fassungen der jeweiligen Anträge im Übrigen nicht mehr an, weswegen es hierauf einzugehen nicht mehr braucht.

Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung des weiteren Anspruchs 2 der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätzen, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. [X.], 120 – elektrisches Speicherheizgerät; [X.] 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

3. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Gleitlagerlegierung auf Aluminiumbasis, die Silizium (Si) enthält und eine Vorrichtung zum Gießen derselben (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden [X.]).

In der [X.] wird folgendes ausgeführt:

Gleitlager, die mit einer Gleitlegierung auf Aluminiumbasis ausgerüstet sind, wiesen eine relativ gute anfängliche Paarung und eine hervorragende [X.] unter hoher spezifischer Last auf. Deshalb würden sie als Lager für Motoren mit hoher Ausgangsleistung und allgemein in großtechnischen Maschinen eingesetzt. Eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis mit einer verbesserten [X.] sei beispielsweise in der [X.] bzw. [X.] beschrieben. Diese offenbare, dass die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis 1 bis 15 Massenprozent Silizium (Si) sowie Strontium (Sr) enthalte, wobei letzteres dazu diene, fein kristallisiertes Si zu erhalten, das ermögliche, dass die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis einer hohen Belastung standhalten könne und es verhindert werden könne, dass diese brüchig bzw. spröde werde, und somit eine gute [X.] erzielt werden könne. Die Druckschrift [X.] bzw. [X.] offenbare ebenfalls eine Si-enthaltende Lagerlegierung auf Aluminiumbasis. Die Abriebsbeständigkeit werde bei dieser verbessert, indem 26 bis 80 Massenprozent Si einer Aluminium-Matrix ([X.]) zugesetzt würden, so dass die [X.] eine durchschnittliche Teilchengröße im Bereich von 0,01 μm oder mehr und weniger als 10 μm aufwiesen und wobei weiterhin nicht weniger als 3 Massenprozent Si in fester Lösung in der [X.] vorliegen sollen (vgl. Abs. [0002] bis [0004] der [X.] bzw. Seite 1, Zeile 5 bis Seite 2, Zeile 5 der ursprünglichen beim [X.] eingereichten englischsprachigen Beschreibung).

In den Abs. [0005] und [0006] der [X.] wird ausgeführt, dass bei den jüngeren Verbrennungsmotoren Gehäuse für Pleuelstangen oder dergleichen, die mit dem Gleitlager verbunden seien, leichter würden, um die Ausnutzung des Treibstoffs zu verbessern. Wenn jedoch das Gehäuse dünner gemacht werde, um Gewicht einzusparen, nehme die Festigkeit des Gehäuses ab, so dass es leicht deformiert werden könne. Im Ergebnis führe eine dynamische Belastung einer Welle, die durch eine Lagerlegierung (Gleitlager) auf Aluminiumbasis oder dergleichen gestützt werde, zur Deformation der Gehäuse und in Folge dessen wohl auch zu einem Verbiegen oder Deformieren der Lagerlegierung auf Aluminiumbasis, was zu einer Zunahme der Ermüdung in der Lagerlegierung auf Aluminiumbasis führe. Des Weiteren bestehe auch das Bedürfnis nach der Verwendung von Schmierölen mit einer niedrigen Viskosität, um die Treibstoffausnutzung zu verbessern. Wenn jedoch ein solches Schmieröl mit niedriger Viskosität verwendet werde, bestehe die Gefahr, dass der [X.] unter der dynamischen Belastung auf der durch die Lagerlegierung aus Aluminium oder dergleichen gestützten Welle abreiße. Im Ergebnis kämen die Welle und die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis häufiger miteinander in direkten Kontakt, was zu einer Zunahme der Temperatur durch Reibungswärme führe, und dieses zu einer Abnahme der Festigkeit, die das Auftreten von Ermüdungserscheinungen erhöhe.

Unter solchen Bedingungen sei die gemäß Druckschrift [X.] bzw. [X.] erzielte [X.] ungenügend. Da Strontium einer Lagerlegierung auf Aluminiumbasis zur Kristallisation von feinem Silizium in der Struktur zugegeben werde, könnten sich [X.] abscheiden. Bei einer solchen Abscheidung könnten unter schweren Bedingungen Risse gebildet werden. Aus diesem Grund sei es wünschenswert, feines Silizium ohne Verwendung von Strontium zur Kristallisation zu bringen. Auch das Lager der Druckschrift [X.] bzw. [X.] sei bei neueren Gleitlageranwendungen unter schweren Bedingungen ungeeignet. Da der dort offenbarten Legierung nicht weniger als 26 % Si der [X.] zugesetzt sei, könne diese Legierung brüchig werden (vgl. Abs. [0007] und [0008] der [X.]).

Gemäß Abs. [0009] der [X.] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis, die mit geringerer Wahrscheinlichkeit brüchig wird und eine hervorragende [X.] aufweist, und eine Vorrichtung zum [X.] derselben bereitzustellen.

4. Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten [X.] legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Werkstoffkunde zugrunde, der seit mehreren Jahren auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Gleitlagern tätig ist.

5. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.] 2012, 1124 – [X.]). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat ([X.] 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.] 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so auszulegen, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden ([X.] 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Der Anspruch 1 des [X.] und derjenige des zu diesem wortgleichen [X.] 5 haben merkmalsstrukturiert folgenden in Fettdruck kenntlich gemachten Wortlaut, wobei die gegenüber diesen Anträgen geänderten Merkmale der [X.] und 1.2 der weiteren [X.] bis 4 und 6 bis 9 durch hochgestellte Indizes gekennzeichnet sind (ist für einen Hilfsantrag keine veränderte Formulierung der Merkmalsgruppe 1.1 oder 1.2 angegeben, so entspricht sie für diesen Hilfsantrag der Formulierung des [X.], vgl. auch die Wiedergabe der Ansprüche unter I.):

1.0 Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3)

1.1 mit einem Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Si,

1.1

 optional mindestens einem Element von

 0,1 bis 5 Massenprozent Cu und

 0,05 bis 5 Massenprozent Mg,

 und zum Rest Al und unvermeidbaren Verunreinigungen,

1.1

und zum Rest Al,

1.2 worin Si in Form von Teilchen (5) in einem [X.] der Legierung ausgefällt ist, wobei

1.2.1 die [X.] (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 µm aufweisen und

1.2.1

1.2.2 eine Gesamtfläche der [X.] mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 µm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der [X.] (5) in dem [X.] ausmacht, und

1.2.2

1.3 worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der [X.],

1.3.1 gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist,

1.3.2 wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 µm beträgt.

Das Merkmal 1.0 fordert eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis, die mit Merkmal 1.1 nach Hauptantrag dahingehend konkretisiert ist, dass diese einen Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Silizium (Si) aufweist. Der [X.] entnimmt der eingangs definierte Fachmann eine Lagerlegierung, die neben dem Basismetall Aluminium und unvermeidlichen Verunreinigungen (vgl. Abs. [0030] der [X.]: "Die … Zusammensetzungen können unvermeidlich Verunreinigungen enthalten") mindestens ein Legierungselement, nämlich Silizium enthält, mit einem quantifiziert angegebenen Anteil von 1 bis 15 Massenprozent. Über weitere nachweisbare, nicht unwesentliche – und von daher nicht als Verunreinigungselemente zu bezeichnende – Legierungselemente schweigt sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aus, sie können daher vorhanden sein, brauchen es aber nicht. Die Eintragungen in Tabelle 1 der [X.], denen in der Spalte "Zusammensetzungen der [X.] auf Aluminiumbasis" neben den detaillierten Massenprozentangaben des [X.] von getesteten Proben als einziger weiterer Bestandteil lediglich die pauschale Massenprozentangabe des Basiselements Aluminium "zum Rest" zu entnehmen ist, lassen für den Hauptantrag in der geltenden Fassung seines Anspruchs 1 ebenso wenig einen Schluss auf das Nichtvorliegen weiterer Legierungskomponenten zu wie die Angaben in Abs. [0045] der [X.] zu weiteren beizumengenden Legierungselementen wie Zink (Zn), Kupfer (Cu) und Magnesium (Mg) in dort speziell angegebenen Massenprozentanteilen auf das Vorliegen weiterer bestimmter Legierungskomponenten.

Die Variationen des Merkmals 1.1 1.1 nach Hauptantrag, Aluminium in Reinform, dem lediglich das Silizium in gleichem Massenprozentanteil beigemengt ist – selbstredend mit unvermeidbaren Verunreinigungen (mit und ohne Erwähnung im Merkmal) –, jedoch dahingehend beschränkend, dass weitere nicht explizit genannte Elemente, die nach Hauptantrag noch mitumfasst sein können, ausgeschlossen sind ("…bestehend aus…"). Fakultativ können die in Abs. [0045] der [X.] genannten Komponenten in entsprechenden Konzentrationen beigemengt sein ("…eine Aluminiumlegierung anstelle von Aluminium …, der mindestens ein Element von 1 bis 10 Massenprozent Zn, 0,1 bis 5 Massenprozent Cu und 0,05 bis 5 Massenprozent Mg in den Beispielen 1 bis 12 zugesetzt worden war…").

Mit Merkmalsgruppe 1.2 ist das wesentliche Legierungselement Silizium konkretisiert. Das in Form von Teilchen bzw. Körnern ausgefällte bzw. abgeschiedene Silizium weist nach Hauptantrag in einem [X.] der Legierung einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 µm auf (Merkmal 1.2.1) und nach den Hilfsanträgen 2, 4, 7 und 9 mit Merkmal 1.2.1 1.2.2 1.2.2 bzw. 1.2.2

Die Merkmalsgruppe 1.3 definiert eine weitere Forderung hinsichtlich der [X.] in der Lagerlegierung, nämlich die Festlegung auf eine bestimmte Größenordnung einer durchschnittlichen Regionalfläche der gesamten Regionalflächen der [X.], also dem Kehrwert der Teilchendichte.

Mittels einer regionalen Splitting-Methode (Merkmal 1.3.1) werden die Regionalflächen der [X.] (in dem vom Fachmann gewählten [X.] mit einer von ihm gewählten Auflösung des Elektronenmikroskops) gemessen. Ausweislich Abs. [0022] der [X.] basiert die regionale Splitting-Methode, oder auch Flächentrennmethode, auf der Grundidee des Aufstellens sog. [X.]. Diese werden von den [X.] der Strecken gebildet, die einen Punkt (hier ein detektiertes [X.]) mit den ihm am nächsten liegenden Punkten (hier die weiteren detektierten [X.]) verbinden, vgl. die nachfolgende [X.] (entspricht [X.]. 2 der [X.]). Dadurch entstehen berechenbare Flächeninhalte, in der [X.] Regionalflächen genannt. Somit lassen sich diejenigen Regionalflächen quantitativ bestimmen, die jedes einzelne [X.] belegt. Für die weitere Betrachtung wird die sog. regionale Splitting-Methode als üblich, mindestens aber als nacharbeitbar unterstellt. Im Durchschnitt muss die berechnete durchschnittliche Regionalfläche gemäß Merkmal 1.3.2 5 bis 10 µm

Abbildung

[X.]: [X.]. 2 der [X.]

Somit steht (vgl. auch Abs. [0023] der Streitpatentschrift) bei gleichem [X.] die Größe der [X.] und die Anzahl der [X.] in Korrelation miteinander. Bei größeren [X.] ist die Anzahl der Teilchen kleiner und die durchschnittliche Regionalfläche größer, wohingegen bei kleineren [X.] die Anzahl der Teilchen größer und die durchschnittliche Regionalfläche kleiner ist, gleiche Auflösung bei der Messmethode vorausgesetzt. Deshalb kann die Größe der Regionalflächen quantitativ die Größe der [X.] anzeigen, was im Übrigen im Einklang steht mit den der Tabelle 1 der [X.] zu entnehmenden Testergebnissen der unterschiedlichen Proben von [X.].

6. Der Hauptantrag sowie sämtliche Hilfsanträge sind unzulässig, weil das Patent gemäß Hauptantrag bzw. weil die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Eine patentierte Erfindung ist dann ausreichend offenbart, wenn ein für das Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 21 Rdn 28). Dabei muss eine Erfindung für einen Fachmann in dem Umfang ausführbar sein, für den der Anmelder in den Ansprüchen Schutz begehrt (vgl. [X.]/[X.], [X.], a.a.[X.], § 34 [X.]). Der mögliche Patentschutz wird durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt. Die ausführbare [X.] erfasst in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen [X.]en, jedenfalls plausibel ist. Damit wird dem Schutz spekulativ beanspruchter, weiter Bereiche, zu deren Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leistet und die in vollem Umfang zu erreichen sie den Fachmann nicht in die Lage versetzt, und deren ungerechtfertigter Monopolisierung entgegengewirkt (vgl. [X.], 300-313 – Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn 23).

Hieran fehlt es aber bei der geltenden Formulierung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie aller Hilfsanträge, denn die Forderungen der in allen Anträgen beanspruchten Merkmalsgruppe 1.3 kann der Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung nicht im gesamten beanspruchten Bereich verwirklichen.

Der Tabelle 1 der [X.] (vgl. nachfolgende Abb. 2) entnimmt der Fachmann zwölf Beispiele 1 bis 12 von Aluminiumlegierungen, die nach einem anmeldungsgemäßen Verfahren hergestellt sind (vgl. Abs. [0028] und [0029] der [X.]). Die Beispiele 1 bis 9 sind mit einer Abkühlungsgeschwindigkeit von 80 bis 100°C/s und die Beispiele 10 bis 12 mit einer Abkühlungsgeschwindigkeit von 100 bis 130°C/s bis auf eine Temperatur von 550°C abgekühlt (vgl. Abs. [0033] und insbesondere die letzten beiden Sätze des Abs. [0034] der [X.]).

Abbildung

Abb. 2: Ausschnitt aus der Tabelle 1 der [X.]

Wenn auch der Parameter der Abkühlungsgeschwindigkeit in den Ansprüchen 1 aller Anträge keinen Niederschlag gefunden hat, so sind auf Basis der Gesamtoffenbarung der [X.] (auch entsprechend dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung) der Siliziummassenanteil und die Abkühlungsgeschwindigkeit auf die genannte Temperatur von 550°C die entscheidenden Prozessparameter zur Erzielung der gewünschten Ergebnisse hinsichtlich der Merkmale 1.2.1 (also hinsichtlich der maximalen Durchmesser der [X.]) und 1.2.2 (also hinsichtlich der Durchmesser der [X.] mit einem Flächenverhältnis von 95%). Dabei werden tendenziell kleinere Siliziumteilchen ausgefällt, wenn die Abkühlungsgeschwindigkeit erhöht und der Siliziummassenanteil verkleinert wird.

Die Proben 1 bis 3 mit 1% Siliziummassenanteil weisen hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 kleine maximale Durchmesser ausgefällter [X.] auf (von 1,9 µm bis 2,7 µm) und auch hinsichtlich des Merkmals 1.2.2 kleine [X.] (von 1,3 µm bis 1,8 µm). Im Unterschied hierzu weisen die Proben 7 bis 9 mit 15% Siliziummassenanteil hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 große maximale Durchmesser ausgefällter [X.] auf (von 5,3 µm bis 7,4 µm) und auch hinsichtlich des Merkmals 1.2.2 große [X.] (von 3,6 µm bis 5,0 µm). Damit liegen die genannten Proben 1 bis 3 und 7 bis 9 gerade unterhalb der mit der Merkmalsgruppe 1.2 festgelegten Grenzwerte 7,5 µm für den maximalen Durchmesser der [X.] (Merkmal 1.2.1) und dem Durchmesser 5,5 µm der [X.] mit einem Flächenverhältnis von 95% (Merkmal 1.2.2). Mithin ist mit den Proben 1 bis 3 und 7 bis 9, aber auch mit den hinsichtlich des Siliziummassenanteils dazwischen liegenden Proben 4 bis 6 der gesamte mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchte Bereich der Merkmalsgruppe 1.2 abgedeckt.

Allerdings beschränkt das Merkmal 1.3.2 die durchschnittliche Regionalfläche der [X.] auf Werte von 5 bis 10 µm1.3.2 geforderten Bereichs von 5 bis 10 µm1.3.2 geforderten Werte für die durchschnittliche Regionalfläche der [X.] nicht, und mit der höheren Abkühlungsgeschwindigkeit von 100 bis 130°C/s zumindest nur mit einem Siliziummassenanteil von mehr als 6% und somit nicht im gesamten beanspruchten Bereich des Siliziummassenanteils von 1% bis 15% erreicht werden können.

Dies auch deswegen, weil aus Tabelle 1 der [X.] unübersehbar hervorgeht, dass die Abnahme der [X.] gemäß Merkmal 1.3.2 für die Proben 1 bis 9 bei Erhöhung der Abkühlungsgeschwindigkeit nicht linear, sondern degressiv verläuft, bei unterstellten Abkühlungsgeschwindigkeiten von 80°C/s, 90°C/s und 100°C/s der jeweiligen Proben mit gleichem Siliziummassenanteil. Ein entsprechender degressiver Verlauf der Abnahme der Durchschnittsfläche ist auch für die Abkühlungsgeschwindigkeiten von 100°C/s bis 130°C/s bei Vervollständigung der Tabelle 1 mit den dort nicht aufgeführten Proben mit [X.] von 1% und 15% zu erwarten. Diese Schlussfolgerung wird zusätzlich gestützt beispielsweise durch die [X.]. 4 der Druckschrift [X.] (vgl. nachfolgende Abb. 3), die den degressiven Zusammenhang zwischen dem Dendritenarmabstand (DAS) und der Abkühlgeschwindigkeit zeigt (in der doppelt logarithmischen Darstellung bildet sich hierbei eine Gerade ab).

Abbildung

Abb. 3: [X.]. 4 der Druckschrift [X.]

Lediglich bei [X.] linearer Extrapolation des weiteren Verlaufs der Abnahme der [X.] mit steigender Abkühlungsgeschwindigkeit bis auf 130°C/s würde sich bei geringeren [X.] unter 6% bis hin zu 1% die beanspruchte maximale durchschnittliche Regionalfläche von 10 µm

Eine Beschränkung des Massenanteils Silizium in den Ansprüchen 1 aller Anträge hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, da sie der Auffassung ist, dass nicht alle Bereiche erfasst sein müssten, solange eine Nacharbeit (partiell) möglich sei. Diese Auffassung ist allerdings nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall unzutreffend. Denn die Ausführbarkeit der beanspruchten Lagerlegierung ist zumindest im Bereich von [X.] zwischen 1% und unter 6% – wie oben dargelegt – mit den in der [X.] zur Verfügung gestellten Anweisungen und unterstellt üblicher Auswertung nicht gegeben. Somit würde ein entsprechender Patentanspruch einen spekulativ beanspruchten (zu weiten) Bereich umfassen, zu dessen Erschließung die offenbarte Lehre keinen Beitrag leistet und den Fachmann auch nicht in die Lage versetzt, sie in vollem Umfang zu erreichen.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen, da sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch die weiteren Gegenstände nach sämtlichen [X.] eine Aluminiumlegierung auch mit einem Gehalt von 1 bis unter 6 Massenprozent an Silizium aufweisen.

Meta

9 W (pat) 12/18

18.05.2020

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 21 Abs 1 Nr 2 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 9 W (pat) 12/18 (REWIS RS 2020, 136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 136

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