Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2019, Az. 9 W (pat) 701/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 2678

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Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 54 246

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Körtge

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

1

Auf die am 23. Dezember 1996 beim damaligen [X.] eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 54 246 mit der Bezeichnung

2

„Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge“

3

vom nunmehrigen [X.] erteilt und die Erteilung am 6. März 2014 veröffentlicht worden.

4

Gegen das Patent sind sechs Einsprüche erhoben worden.

5

Das Patent ist durch Zeitablauf erloschen. Nach einem entsprechenden Hinweisschreiben des [X.] vom 20. Januar 2017 hat die Einsprechende 1) mit Schreiben vom 1. Februar 2017 ein Rechtsschutzinteresse am Fortgang des [X.] dargetan. Sie hat ein Schreiben der damaligen Konzernmutter

6

[X.] vom 22. August 2014 vorgelegt, in dem an-

7

gekündigt wird, bei Bestand des Patentes Schadensersatzansprüche wegen Nutzung des [X.]s geltend machen zu wollen. Diesem Rechtsschutzinteresse hat sich die Einsprechende 6) mit Eingabe vom 22. Februar 2017 angeschlossen.

8

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 hat die Patentinhaberin gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] beantragt, dass der Beschwerdesenat des [X.] durch Beschluss darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird.

9

Die Einsprechende 6) hat im laufenden Einspruchsverfahren ihren Namen geändert.

Der Senat hat im [X.] vom 1. Oktober 2019 seine vorläufige Auffassung zur Kenntnis gegeben.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 hat die Patentinhaberin die Hilfsanträge 1 bis 3 eingereicht.

D1 bis [X.]5 eingeführt worden, insbesondere die Druckschriften

[X.] [X.] C2,

[X.] [X.] 14 389 A1,

[X.] EP 0 763 418 A2,

D18 [X.] 36 934 C2 und

[X.] DE 93 03 143 U1.

Die Einsprechende 1) bemängelt in der mündlichen Verhandlung einen Widerspruch. Zum einen sei in Abs. [0016] Satz 1 des [X.]s angegeben, dass zwischen [X.] und [X.] ein Standardkleber eingesetzt werden könne. Zum anderen gehe jedoch aus dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 13. August 2019 hervor, dass ein dehnbarer [X.] eingesetzt werden müsse. Somit sei der Fachmann anhand dieses Widerspruchs nicht in der Lage, den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auszuführen.

Die Einsprechende 3) macht im schriftlichen Verfahren geltend, dass dem Gegenstand des Patents die Offenbarung einer ausführbaren Lehre fehle. Nach ihrer Auffassung sei eine „Schrumpfoptimierung“ kein feststehender Begriff und die alleinige Angabe, dass eine solche durch eine Wärmebehandlung durchzuführen sei, sei ohne weitere Angaben hinsichtlich Temperaturen und Zeitraum nicht ausreichend dafür, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne.

[X.] und [X.].

[X.] in Kenntnis des Gegenstands der Druckschrift [X.] naheliegend. Denn die Druckschrift [X.] betreffe ein Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge, das einen dem patentgemäßen Schichtaufbau nahekommenden Aufbau mit einer [X.] als Obermaterial aufweise. Diesem Gegenstand fehlten lediglich die Merkmale, wonach die Deckflächen des [X.]s textile Deckflächen seien und wonach das Fadensystem aus Monofilgarn bestehe. Die Druckschrift [X.] beschäftige sich ebenfalls mit [X.] für den Fahrzeuginnenraum und lehre, dass die erforderliche Druckweichheit auch ohne Verwendung von Schaumstoffen durch eine Abstandsschicht u.a. aus [X.] erreicht werden könne. Sie offenbare ein patentgemäßes [X.] mit zwei textilen Deckflächen unter Verwendung von monofilen elastischen Fäden. Die nahe liegende Kombination dieser beiden Gegenstände ergäbe den patentierten Gegenstand.

Die [X.] 1) und 6) beantragen in der mündlichen Verhandlung wie auch die [X.] 2) bis 5) im schriftlichen Verfahren,

das Patent zu widerrufen.

[X.] stellt sich dem Einspruchsvorbringen entgegen und beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2,

weiter hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3,

für alle Hilfsanträge Beschreibung und Zeichnungen [X.]uren wie erteilt.

Alle Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019.

Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei ausführbar. Zum einen trägt sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass aus dem zur Beurteilung der Ausführbarkeit relevanten [X.] auf Basis des erteilten Anspruchs 1 und des Abs. [0016] der [X.]schrift (im Folgenden: [X.] genannt) ausreichende Angaben hervorgingen, insbesondere kenne der Fachmann geeignete Standardkleber, die im Übrigen alle in einem bestimmten Maß dehnbar seien. Zum anderen argumentiert sie im schriftlichen Verfahren, dass Abs. [0018] der [X.] den Begriff Schrumpfoptimierung erläutere und dem Fachmann somit eine ausreichende Lehre dafür gebe, wie die Schrumpfoptimierung zu erreichen sei.

Nach Ansicht der Patentinhaberin gehe aus keinem der im Verfahren befindlichen Dokumente des Standes der Technik ein Gegenstand mit allen Merkmalen des [X.]s hervor.

[X.] mit Sitzen, die einen starken elastischen [X.] aufwiesen, und damit nicht mit einem Innenausstattungsteil. Bekanntermaßen stelle sich Schaumstoff nach einer Belastung nicht vollständig zurück und verursache daher eine Faltenbildung, die das [X.] gerade vermeiden wolle. Die Faltenbildung bei der Verwendung von Echtleder beruhe laut [X.] auf Zugkräften im Leder, z.B. wegen Temperaturänderungen. Jedenfalls fehle dem Gegenstand der [X.] das starre Trägerformteil, weiterhin sei wegen der Verwendung der Abdichtfolie zwischen [X.] und Klebeschicht das Merkmal nicht erfüllt, wonach eine erste [X.]schicht zwischen Trägerformteil und [X.] angeordnet sei. Darüber hinaus gehe die Lehre der Druckschrift [X.] hinsichtlich der Verwendung von Klebstoffen in eine im Vergleich zum [X.] konträre Richtung. Dort sei gerade ein kleberfreier Schichtaufbau offenbart. Darüber hinaus stehe in der Druckschrift [X.] der Recyclingaspekt im Vordergrund und damit einhergehend die Sortenreinheit des Materials. Deswegen sei auch die Verwendung von Echtleder dort nicht offenbart. Auch in der nach Ansicht der Patentinhaberin nicht veranlassten Kombination der Gegenstände der Druckschriften [X.] und [X.] entstehe kein Gegenstand mit allen Merkmalen gemäß dem erteilten Patentanspruch 1.

Selbst wenn aus den verschiedenartigen Kombinationen der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des Anspruchs 1 des [X.]s hervorgingen und der Fachmann zu diesem Gegenstand hätte gelangen können, sei der Weg hierzu nicht nahegelegt. Denn kein Stand der Technik offenbare die patentgemäßen Zusammenhänge zwischen [X.], Klebeverbindung und echtem Leder.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in einer gegliederten Fassung:

[X.] Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge, mit

M1 - einem starren [X.] (2),

[X.] - einer auf einer Oberfläche des [X.]s (2) angeordneten Schicht aus einem [X.] (3) und

[X.] - einer ersten [X.]schicht (5) zwischen [X.] (2) und [X.] (3)

[X.] - einer auf dem [X.] (3) angeordneten Schicht aus schrumpfoptimiertem Echtleder (4) sowie

M5 - einer zweiten [X.]schicht (6) zwischen [X.] (3) und der [X.] (4); wobei

[X.].1 - das [X.] (3) eine Dicke von 1-6 mm und

[X.].2 zwei textile Deckflächen (7) aufweist,

[X.].2.1 die durch ein Fadensystem (8) aus [X.] im Abstand voneinander verbunden sind.

Diesem erteilten Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 an.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet, hier wiedergegeben in einer gegliederten und die Unterscheide zum erteilten Patentanspruch 1 kennzeichnenden Fassung:

Instrumententafel, Mittelkonsole oder Türverkleidung Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge, mit

M1 - einem starren [X.] (2),

[X.] - einer auf einer Oberfläche des [X.]s (2) angeordneten Schicht aus einem [X.] (3) und

[X.] - einer ersten [X.]schicht (5) zwischen [X.] (2) und [X.] (3)

[X.] - einer auf dem [X.] (3) angeordneten Schicht aus schrumpfoptimiertem Echtleder (4) sowie

M5 - einer zweiten [X.]schicht (6) zwischen [X.] (3) und der [X.] (4); wobei

[X.].1 - das [X.] (3) eine Dicke von 1-6 mm und

[X.].2 zwei textile Deckflächen (7) aufweist,

[X.].2.1 die durch ein Fadensystem (8) aus [X.] im Abstand voneinander verbunden sind.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet, hier wiedergegeben in einer gegliederten und die Unterscheide zum erteilten Patentanspruch 1 kennzeichnenden Fassung:

[X.] Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge, mit

M1 - einem starren [X.] (2),

[X.] - einer auf einer Oberfläche des [X.]s (2) angeordneten Schicht aus einem [X.] (3) und

wobei

das Trägerformteil (2) mit dem [X.] (3) mittels der ersten [X.]schicht (5) verbunden ist,

[X.] - einer auf dem [X.] (3) angeordneten Schicht aus schrumpfoptimiertem Echtleder (4) sowie

), wobei

die [X.] (4) mit dem [X.] (3) mittels der zweiten [X.]schicht (6) verbunden ist; wobei

[X.].1 - das [X.] (3) eine Dicke von 1-6 mm und

[X.].2 zwei textile Deckflächen (7) aufweist,

[X.].2.1 die durch ein Fadensystem (8) aus [X.] im Abstand voneinander verbunden sind.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schließen sich die zumindest mittelbar auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 an.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet, hier wiedergegeben in einer gegliederten und die Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1 kennzeichnenden Fassung:

Instrumententafel, Mittelkonsole oder Türverkleidung Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge, mit

M1 - einem starren [X.] (2),

[X.] - einer auf einer Oberfläche des [X.]s (2) angeordneten Schicht aus einem [X.] (3) und

, wobei

das Trägerformteil (2) mit dem [X.] (3) mittels der ersten [X.]schicht (5) verbunden ist,

[X.] - einer auf dem [X.] (3) angeordneten Schicht aus schrumpfoptimiertem Echtleder (4) sowie

, wobei

die [X.] (4) mit dem [X.] (3) mittels der zweiten [X.]schicht (6) verbunden ist; wobei

[X.].1 - das [X.] (3) eine Dicke von 1-6 mm und

[X.].2 zwei textile Deckflächen (7) aufweist,

[X.].2.1 die durch ein Fadensystem (8) aus [X.] im Abstand voneinander verbunden sind.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schließen sich die zumindest mittelbar auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 6 wird auf die Patentschrift und wegen der [X.] der Hilfsanträge sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1. Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des [X.] ist durch § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] begründet. Eine Beteiligte, hier die Patentinhaberin, hat den Antrag auf Entscheidung durch den Beschwerdesenat des [X.] mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 und somit nach mehr als 15 Monaten nach Ablauf der am 8. Dezember 2014 geendeten Einspruchsfrist unter gleichzeitiger Zahlung der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG wirksam gestellt. [X.] gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind den Akten nicht zu entnehmen.

2. Das Einspruchsverfahren wird auch nach Erlöschen des [X.]s durch Zeitablauf fortgeführt.

Nach dem Erlöschen des [X.]s besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das [X.] von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. B[X.] GRUR 2010, 363 – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. [X.], 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – [X.]). Das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des [X.] wurde zumindest von der [X.] 1) durch Vorlage des Schreibens der damaligen Konzernmutter [X.] vom 22. August 2014 glaubhaft dargelegt. Denn dort werden Schadensersatzansprüche angekündigt. Darüber hinaus hat die Patentinhaberin die Einsprechende 1) weder auf das Hinweisschreiben des [X.] vom 20. Januar 2017 noch auf den gerichtlichen [X.] vom 1. Oktober 2019 von der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vergangenheit freigestellt.

3. Die unbestritten zulässigen Einsprüche sind begründet und führen zum Widerruf des Patents.

4. Die Änderung des Namens der [X.] 6) betrifft lt. Handelsregisterauszug eine reine Namensänderung ohne Auswirkung auf das Einspruchsverfahren.

5. Das [X.] betrifft ein Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge (vgl. Abs. [0001] der [X.]schrift, im folgenden [X.] genannt).

Bei [X.] in Kraftfahrzeugen, beispielsweise [X.], Mittelkonsolen oder Türverkleidungen, gebe es eine Vielzahl unterschiedlicher Materialzusammensetzungen und Herstellungsverfahren. Bei exklusiveren Innenausstattungen werde Echtleder als Dekormaterial verwendet. Bei der Lederverarbeitung spiele die Schrumpfungsneigung von Echtleder eine wichtige Rolle. Bisher werde Echtleder als Dekormaterial für Innenausstattungsteile mit einem starren [X.], wie etwa [X.], unmittelbar auf die starren [X.]e aufgezogen, was sich entsprechend hart anfühle, abgesehen von der minimalen Nachgiebigkeit des Leders selbst (vgl. Abs. [0002] und [0003] der [X.]).

D18 sei bekannt, im unteren Bereich eines Armaturenbretts eines Kraftfahrzeugs eine Polsterung aus einem Schaumstoffkörper vorzusehen, um so eine verletzungsmindernde Nachgiebigkeit des Armaturenbretts zu erzielen. In der vom gleichen Anmelder stammenden Druckschrift [X.] werde ein Verfahren vorgeschlagen, bei dem das Innenausstattungsteil, das mit einer Kunststoff-Folie bezogen sei, nachträglich mit einem zusätzlichen Lederbezug beklebt, um den Fahrgastinnenraum qualitativ aufzuwerten. Bei diesen bekannten [X.] werde also eine so starke Nachgiebigkeit angestrebt, dass Verletzungen, etwa bei ungewolltem Anstoßen oder unfallbedingtem Aufschlagen, vermieden würden (vgl. Abs. [0004] der [X.]).

Es sei jedoch wünschenswert, bei an und für sich starren [X.], die mit einem [X.] versehen seien, etwa [X.] oder Mittelkonsolen, eine gewisse begrenzte Nachgiebigkeit des [X.]s zu realisieren. Zwar würde eine Hinterpolsterung von Echtleder mit Schaumstoff die Möglichkeit bieten, eine bestimmte Nachgiebigkeit beim Berühren des [X.] zu erreichen, es habe sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass sich das Echtleder durch seine Schrumpfungsneigung - etwa bei [X.], wie sie im Inneren von Kraftfahrzeugen auftreten können, - besonders in konkav geformten Bereichen des Innenausstattungsteils ablöse bzw. eine wellige oder ungleichmäßige Oberflächenerscheinung ausbilde. Dieses Problem bestehe auch bei den verletzungsmindernden [X.], wenn diese mit einem [X.] bezogen seien (vgl. Abs. [0005] und [0007] der [X.]).

Der Erfindung liegt daher gemäß Abs. [0008] der [X.] das technische Problem zugrunde, ein Innenausstattungsteil zu schaffen, bei dem ein [X.] auf einem starren Formträgerteil eine gewisse begrenzte Nachgiebigkeit und eine einwandfreie Oberflächenformhaltigkeit aufweist und sich trotzdem nicht von dem Innenausstattungsteil ablöst.

[X.] gelten. Dort wird offenbart, dass [X.]en zum Beziehen eines Innenausstattungsteils für Fahrzeuge vor dem Aufbringen auf das Innenausstattungsteil einer Wärmebehandlung unterzogen werden (vgl. Anspruch 1, [X.]. 1, [X.] 13 bis 16). Weiterhin wird dort erklärt, dass durch diese Wärmebehandlung der [X.] Feuchtigkeit entzogen wird und damit die [X.] nicht erst nach erfolgter Verklebung schrumpft (vgl. [X.]. 2, [X.] 44 bis 49). Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass das Echtleder bereits während der Wärmebehandlung im [X.] schrumpft, nicht erst beim Einsatz im Fahrzeug im eingebauten Zustand. Somit ist diese Vorbehandlung als Schrumpfoptimierung im Sinne des [X.]s zu verstehen.

7. Die Prüfung der Patentfähigkeit, aber auch die Prüfung der Ausführbarkeit erfordern regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.], 1124 – [X.]). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird ([X.], 859 - [X.] darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.], 1023 [X.] Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.

[X.]), das für Kraftfahrzeuge hergerichtet sein muss. Hierzu nennt die [X.] in den Absätzen [0002] und [0005] sowie in Patentanspruch 6 beispielhaft [X.], Mittelkonsolen oder Türverkleidungen.

M1 weist das Innenausstattungsteil ein starres Trägerformteil auf, das ein Formteil aus Blech, Duroplast, Thermoplast, Verbundwerkstoffen usw. sein kann. Bevorzugt ist wegen seiner geringen Verzugsneigung ein Trägerformteil aus faserverstärktem Polyurethan, wobei die Faserverstärkung z.B. aus Glasfasern oder Naturfasern bestehen kann (vgl. Abs. [0016] und Patentanspruch 5 der [X.]).

[X.] auf einer Oberfläche des mit Merkmal M1 beanspruchten starren Trägerformteils angeordnet sein soll, sich allerdings nicht in direktem Kontakt mit der Oberfläche des Trägerformteils befinden muss. Denn ausweislich des Merkmals [X.] ist zumindest eine [X.]schicht 5 zwischen dem Trägerformteil und dem [X.] angeordnet. Gleiches gilt auch für eine [X.] 4, die auf dem [X.] angeordnet ist (Merkmal [X.]) mit zumindest einer sich zwischen ihr und letzterem befindlichen [X.]schicht 6 (Merkmal M5). Die [X.] führt darüber hinaus in Abs. [0017] weiter aus, dass es zweckmäßig sein kann, zwischen den [X.] und der polsternden Zwischenschicht an sich bekannte [X.]errbeschichtungen vorzusehen, um ein Eindringen von [X.] in die polsternde Zwischenschicht zu minimieren. Zudem kann es zweckmäßig sein, eine [X.]errbeschichtung zwischen der [X.] und der zugehörigen [X.]schicht vorzusehen, um auch ein Eindringen von [X.] in das Leder zu minimieren. Aus alledem, also aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] folgt somit, dass die Klebeschichten die angrenzenden Schichten nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar (d.h. unter Anordnung einer dazwischenliegenden ([X.]err-) Schicht) verbinden können.

[X.].2 und [X.].2.1 aus zwei separaten textilen Deckschichten, die durch ein (als eine weitere Schicht zu verstehendes) Fadensystem aus [X.] im Abstand voneinander verbunden sind.

[X.]) soll ein Standardkleber eingesetzt werden, der vorzugsweise wärmeaktivierbar ist (vgl. Abs. [0016] und Patentanspruch 3 der [X.]).

[X.] fordert, dass die [X.] 4 schrumpfoptimiert ist. Eine Schrumpfoptimierung lässt sich z.B. durch eine Wärmebehandlung erreichen (vgl. Abs. [0018] der [X.]), also durch ein auf ein Halbzeug einwirkendes bestimmtes Verfahren. Welche Temperaturbereiche notwendig sind, wie lange das Leder einer solchen Behandlung unterzogen werden muss und welche Eigenschaften letztlich das Erzeugnis schrumpfoptimiertes Leder aufweisen muss um als solches eingestuft bzw. erkannt werden zu können, wird nicht näher ausgeführt und bleibt somit dem Fachmann überlassen.

8. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist ausführbar.

[X.] iVm Abs. [0016] und Anspruch 3 der [X.] soll ein vorzugsweise wärmeaktivierbarer Standardkleber eingesetzt werden. Die hier zu treffende Auswahl eines anzuwendenden wärmeaktivierbaren [X.]s – in Abhängigkeit von den mit einander zu verklebenden fachüblichen Materialien – für den Einsatzfall im Kraftfahrzeug betrifft eine fachnotorische Maßnahme ohne unzumutbare Schwierigkeiten.

[X.] wird der Begriff „schrumpfoptimiert“ verwendet. Ob dieser Begriff ein feststehender (Fach-) Begriff ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gibt die [X.] in Abs. [0018] hierzu den zusätzlichen Hinweis auf eine Wärmebehandlung. Diese Angaben reichen völlig aus, den Fachmann in die Lage zu versetzen, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zu verwirklichen. Denn dem Fachmann sind die Notwendigkeit und die Art der Vorbehandlung von [X.]en für den Einsatz im Kraftfahrzeug bekannt, wie dies vorstehend unter Ziffer 6 bereits erläutert wurde.

Somit versetzt die Gesamtoffenbarung der [X.] den Fachmann problemlos in die Lage, den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auszuführen.

9. Hauptantrag – erteilte Fassung

[X.] und [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

9.1 Der Gegenstand des unbestritten ursprünglich offenbarten erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar neu.

[X.] betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer mehrlagigen Bahn aus einem außenliegenden Bezug und einem darunterliegenden Vliesstoff mit einem erhöhten stehenden Faseranteil, wobei die Lagen unter Verwendung eines dazwischen angebrachten [X.] aufeinanderkaschiert werden (vgl. S. 2, [X.] 3 bis 5). Der außenliegende Bezug kann auch aus Leder bestehen (vgl. S. 3, [X.] 36, 37). Der darunterliegende Vliesstoff soll eine flächige Faser- oder Filamentanordnung sein, bei der die Fasern oder Filamente – im Gegensatz zum bloßen, lockeren Vlies – durch mechanische (z.B. durch Vlieswirken oder Nadeln), chemische (z.B. durch faserbenetzende [X.]) und/oder thermische Verfahren (z.B. durch Anschmelzen von [X.]) zu einem zusammenhaltenden Flächengebilde verfestigt sind (vgl. S. 3, [X.] 40 bis 43). Zwar werden auf S. 4, [X.] 6 bis 36 vier verschiedene Vliesstoffe bzw. Vliesgewirke zusammen mit deren Ober- und Unterseiten beschrieben. Allerdings fehlt es hier an der unmittelbaren konkreten Offenbarung des patentgemäßen [X.]s, das neben der den Abstand bildenden Schicht zwei zusätzliche (separate) textile Deckflächen aufweist. Die beschriebenen Ober- und Unterseiten der Vliesstoffe bzw. Vliesgewirke der Druckschrift [X.] entstehen durch die Erzeugung der entsprechenden Stoffe bzw. Gewirke und sind nicht als zusätzliche separate Schichten im patentgemäßen Sinne als textile Deckflächen eingebracht.

[X.] betrifft ein Polsterteil, bspw. für den Einsatz in Kraftfahrzeugen als Polsterseitenteil angrenzend zur Rücksitzlehne (vgl. S. 1, vorl. Abs.), mithin ein Innenausstattungsteil für Kraftfahrzeuge gemäß Merkmal [X.]. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin befasst sich die Druckschrift [X.] somit nicht mit einem notwendigerweise einen starken elastischen [X.] aufweisenden Sitz an sich.

M1 auf, das laut S. 3, Abs. 2 aus einem [X.] besteht. Durch die Bezeichnung als [X.] und den in der Druckschrift [X.] gelehrten Aufbau mit dem darüber liegenden [X.] mit Rücksprungvermögen (vgl. auch die [X.]ur) ist dem Fachmann ersichtlich, dass das Trägerformteil 14 eine gewisse Stabilität aufweisen und damit im Sinne des Merkmals M1 starr sein muss, da die geforderte Elastizität zum Toleranzausgleich (vgl. S. 1, vorl. Abs.) vom [X.] beigetragen wird.

[X.] eine Schicht aus einem [X.] 20 angeordnet (vgl. die [X.]ur und S. 3, letzter Abs.). Die Oberfläche des Trägerformteils und die Schicht aus [X.] brauchen sich nach der oben erläuterten Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 nicht in unmittelbarem Kontakt zu befinden, um das Merkmal [X.] zu erfüllen.

[X.] eine erste [X.]schicht 24 (vgl. die [X.]ur und S. 3, letzter Abs.). Dass sich zwischen Trägerformteil 14 und der ersten [X.]schicht 24 noch eine Abdichtfolie 18 befindet, ist nach der oben erläuterten Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 unschädlich für die Erfüllung des Merkmals [X.].

[X.] eine Schicht aus Echtleder 16 angeordnet (vgl. die [X.]ur und S. 3, letzter Abs.). Die Schicht aus [X.] und die Schicht aus Echtleder brauchen sich nach der oben erläuterten Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 nicht in unmittelbarem Kontakt zu befinden, um das Merkmal [X.] zu erfüllen.

M5 eine zweite [X.]schicht 22 (vgl. die [X.]ur und S. 3, letzter Abs.).

[X.].1 umfasst ist. Es besteht hinsichtlich des Merkmals [X.].2.1 aus einem Fadensystem aus Polyester (vgl. Anspruch 3), also aus Kunstfasern.

[X.].2 zwei textile Deckflächen aufweist, die gemäß Merkmal [X.].2.1 durch ein Fadensystem aus [X.] im Abstand voneinander verbunden sind.

[X.] nicht alle Merkmale des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 auf.

Die Gegenstände der weiteren im Einspruchsverfahren befindlichen Druckschriften kommen nach Überzeugung des Senats dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erkennbar nicht näher. Dies wurde im Übrigen auch nicht vorgetragen.

9.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

[X.] dadurch, dass das [X.] gemäß Merkmal [X.].2 zwei textile Deckflächen aufweist, die gemäß Merkmal [X.].2.1 durch ein Fadensystem aus [X.] im Abstand voneinander verbunden sind.

[X.] aus und sucht zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe (also ein Innenausstattungsteil zu schaffen, bei dem ein [X.] auf einem starren Formträgerteil eine gewisse begrenzte Nachgiebigkeit und eine einwandfreie Oberflächenformhaltigkeit aufweist und sich trotzdem nicht von dem Innenausstattungsteil ablöst; vgl. letzter Abs. unter Ziffer 5) nach einer möglicherweise besseren Alternative, so stößt er auf den Gegenstand der Druckschrift [X.]. Denn die dortige zu lösende Aufgabe besteht darin, einen Schichtaufbau (für ein Ausstattungsteil für einen Fahrzeuginnenraum) zu schaffen, der u.a. qualitativ hochwertig ist (vgl. [X.]. 1, [X.] 61 bis 65). Hierdurch wird der Fachmann angeregt, den durch die Druckschrift [X.] offenbarten Schichtaufbau auf die (die Qualität des Innenausstattungsteils betreffenden) Eigenschaften der Oberflächenformhaltigkeit und der Haftung der Dekorschicht zu prüfen.

[X.] offenbart einen Schichtaufbau für ein Ausstattungsteil für einen Fahrzeuginnenraum (vgl. [X.]. 1, [X.] 3 bis 6). Zwischen einem dort als Trägerschicht bezeichneten Trägerformteil 6 und einer äußeren Oberflächenschicht 3 ist eine druckweiche Abstandsschicht 5 angeordnet (vgl. [X.]. 1 und [X.]. 5, [X.] 10 bis 21). Die druckweiche Abstandsschicht 5 weist gemäß Merkmal [X.].2 zwei textile Deckflächen 10 und 11 auf (vgl. [X.]. 1 und [X.]. 5, [X.] 58 bis 63), die gemäß Merkmal [X.].2.1 in einer von mehreren beschriebenen Ausführungsformen durch ein Fadensystem aus [X.] im patentgemäßen Sinn im Abstand voneinander verbunden sind (vgl. [X.]. 1 und [X.]. 5, [X.] 31 bis 39 und [X.] 66 bis 68).

[X.] auch weitere Aspekte wie die Recyclingfähigkeit und die damit einhergehende Sortenreinheit behandelt und darüber hinaus deren Gegenstand ohne die Verwendung von [X.]n auskommt, ändert nichts an der aufgezeigten Offenbarung des [X.]s mit zwei textilen Deckflächen.

[X.] mit demjenigen der Druckschrift [X.] zu kombinieren. Somit gelangt er in naheliegender Weise zu dem Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1.

Die auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogenen erteilten [X.] 2 bis 6 fallen zusammen mit dem erteilten Anspruch 1 (vgl. [X.], 862 – 865 – Informationsübermittlungsverfahren II).

10. Hilfsantrag 1

[X.] das Wort „Innenausstattungsteil“ durch die Formulierung „Instrumententafel, Mittelkonsole oder Türverkleidung“ (Merkmal [X.] 

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zwar ausführbar und neu, er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

[X.] offenbart ein sog. Polsterteil, das beispielsweise in Kraftfahrzeugen als Polsterseitenteil seitlich angrenzend an die Rücksitzlehne zum Einsatz kommt (vgl. S. 1, Abs. 1). Es kann demzufolge für den Fachmann leicht ersichtlich nicht nur dort, sondern auch an anderen Stellen im Kraftfahrzeug zum Einsatz kommen, an denen ähnliche Anforderungen auftreten. Insbesondere eine explizit vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasste Türverkleidung unterscheidet sich diesbezüglich kaum von einem sog. Polsterseitenteil der Druckschrift [X.]. Der Fachmann wird also bedarfsweise ohne Probleme zur Lösung der gestellten Aufgabe vom Gegenstand der Druckschrift [X.] ausgehen.

Die zum Hauptantrag dargelegte Argumentation hinsichtlich der mangelnden erfinderischen Tätigkeit beim Auffinden seines Gegenstands trifft daher vollinhaltlich auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu.

Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 fallen zusammen mit Anspruch 1.

11. Hilfsantrag 2

Der Hilfsantrag 2 ist unzulässig.

[X.].1 und [X.] hinzugekommen. Diese Merkmale sollen nach Aussage des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung des Anspruchs 1 in der Folge des gerichtlichen [X.]s dienen. Über die Worte „mittels“ und „verbunden“ soll die unmittelbare Verbindung der jeweils benachbarten Schichten herausgestellt werden, also hinsichtlich des Merkmals [X.].1 des Trägerformteils und des [X.]s und hinsichtlich des Merkmals [X.] des [X.]s und der [X.]. Allerdings ist der Wortlaut dieser beiden Merkmale nach Überzeugung des Senats weiterhin dahingehend auszulegen, dass die betreffenden [X.] die benachbarten Schichten zwar unmittelbar, aber auch nur mittelbar verbinden können bzw. auf diese Weise zur Verbindung dieser Schichten beitragen. Die entsprechende Auslegung wurde bereits vorstehend unter Ziffer 7 für den erteilten Anspruch 1 dargelegt. Im Resultat ergibt sich somit durch die Einfügung der Merkmale [X.].1 und [X.] in den erteilten Anspruch 1 keine Änderung seines Gegenstandes. Damit handelt es sich bei dieser Änderung offensichtlich um eine Klarstellung ohne materielle Änderung des Patents. Solche reinen Klarstellungen von (inhaltlich) unverändert aufrechterhaltenen Ansprüchen des Patents sind unzulässig (vgl. [X.], 757 Düngerstreuer; 89, 103 (III2c) Verschlussvorrichtung für Gießpfannen). Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit unzulässig.

12. Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist zwar ausführbar und neu, er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 kombiniert die Änderungen der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] und 2 und beschränkt somit den erteilten [X.]. Die [X.] 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 entsprechen den wie eingereicht erteilten [X.]n 2 bis 5. Hilfsantrag 3 ist daher unter Bezugnahme auf die oben abgehandelte Betrachtung der Zulässigkeit der Hilfsanträge 1 und 2 ebenfalls zulässig. Allerdings ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 inhaltlich identisch mit demjenigen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, vgl. die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, und beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 fallen zusammen mit Anspruch 1.

13. Das Patent war somit zu widerrufen.

Meta

9 W (pat) 701/18

14.10.2019

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2019, Az. 9 W (pat) 701/18 (REWIS RS 2019, 2678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2678

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