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PDF anzeigen [X.] vom 14. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. März 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in 13 Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; außerdem hat es Einziehungs- und Verfallsanordnungen ge-troffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Er läßt besorgen, daß sich das [X.] bei der Bemessung der Gesamtfreiheits-strafe zu sehr von der Gesamtzahl der [X.] und der Summe der Einzel-strafen hat leiten lassen.
In seiner zusammenfassenden Würdigung zur Begründung der erkann-ten Gesamtstrafe hat das [X.] ausschließlich zugunsten des Angeklag-ten sprechende Umstände aufgeführt ([X.]). Auch bei seinen Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen, die es bei der Gesamtstrafenbildung erneut in die Abwägung einbezogen hat, hat es strafschärfend nur berücksichtigt, daß der Angeklagte mit Heroin als der gefährlichsten Droge Handel getrieben hat und daß in fünf Fällen die nicht geringe Menge deutlich überschritten war ([X.]).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, daß das [X.] dennoch zu der hohen Gesamtstrafe von acht Jahren kommt, die sich zudem auffallend von der Einsatzstrafe von drei Jahren entfernt. Vielmehr ist zu besorgen, daß sich die [X.] in zu starkem Maße von der Summe der 38 Einzelstrafen hat [X.] lassen.
Das Gewicht der Gesamtdelinquenz wird beim unerlaubten Handeltrei-ben nicht vorrangig durch die Anzahl der [X.] geprägt, sondern durch die Menge des gehandelten Rauschgifts. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit einer Gesamtmenge von 480 g Heroin - von der 99,5 g auf-grund der polizeilichen Überwachung des Geschäfts sichergestellt werden konnten - mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 19 % [X.] Handel - 4 - getrieben. Auch im Hinblick darauf begegnet die hohe Gesamtstrafe rechtli-chen Bedenken. [X.] Kuckein
Solin-Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
14.10.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. 4 StR 292/04 (REWIS RS 2004, 1173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1173
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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