Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 254/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3575

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 254/12
vom
29. August 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 29.
August
2012
be-schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2011 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] den am 15.
Juli 2011 gestell-ten Antrag der Angeklagten auf erneute Ladung und Vernehmung der Zeugen Z.

und T.

sowie deren Gegenüberstellung mit dem Nebenkläger M.

B.

nicht als Beweisantrag, sondern
als Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweiserhebung gewertet. Die genannten Zeugen [X.] -
auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten R.

A.

vom 21.
März 2011 hin -
schon zuvor zu demselben Beweisthema vernommen [X.], hatten jedoch, so die Urteilsgründe ([X.]), die unter Beweis gestellte Tatsache, sie hätten einige Wochen zuvor eine Auseinandersetzung beobach-tet, in der der Geschädigte M.

B.

ein Messer gezogen habe, nicht be-stätigt. [X.] Gründe, die gemäß §
244 Abs.
2 [X.] zu einer erneuten Vernehmung dieser Zeugen hätten drängen können (vgl. dazu [X.] in Lö--
3
-
we/[X.], [X.], 26.
Aufl.,
§
244 Rn. 175 mwN), hat das [X.] zu Recht verneint.
Die zu Lasten des Angeklagten R.

A.

angestellte Erwägung der [X.], dieser habe in allen drei der ihm zur Last gelegten Straftaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den gesondert ver-folgten S.

S.

unter massiver Drohung mit einem Messer dazu [X.], für ihn Rauschgift zu verkaufen, wird, worauf der Generalbundesan-walt zutreffend hinweist, nur im ersten Fall von den Feststellungen getragen. Angesichts der vom [X.] berücksichtigten gewichtigen [X.] sowie der abgestuften Einzelstrafen, deren Höhe sich in den drei abge-urteilten Fällen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
gleichermaßen in erster Linie an den unterschiedlichen Mengen der in Rede stehenden [X.] orientiert, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit aus-schließen, dass der Strafausspruch auf dieser Erwägung beruht.
[X.] Franke

Schmitt

[X.]

Meta

4 StR 254/12

29.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 254/12 (REWIS RS 2012, 3575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3575

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