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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja BGHSt : ja [X.] : ja StPO § 244 Abs. 6 Zum Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener Beweisaufnahme, welche die [X.]des be- nannten Zeugen eingeschlossen hat. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 5 StR 38/08 LG [X.] 5 StR 38/08 [X.]DES VOLKES URTEIL vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 5. Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom 10. [X.]2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.]Basdorf, [X.]Dr. Brause, [X.]Schaal, [X.]Prof. Dr. Jäger, Richterin Dr. [X.] als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin R. als Verteidigerin des Angeklagten [X.] [X.] , Rechtsanwältin B. als Verteidigerin des Angeklagten H. [X.] , Rechtsanwalt K. als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.]vom 14. September 2007 werden verworfen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-verfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sie haben jedoch die hier entstandenen Auslagen des [X.]zu tragen. [X.]Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.]hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Kör-perverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel bleiben erfolglos. 1. Das [X.]hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Der Nebenkläger J. K.
und I.
[X.] , der Vater der im März 1988 beziehungsweise Mai 1989 geborenen Angeklagten, kennen sich seit Jahren; ihre Familien sind freundschaftlich miteinander verbunden. 3 Am 15. Februar 2007 kam es während einer gemeinsamen Ge-schäftszwecken dienenden Zugfahrt zwischen den beiden Männern zum Streit. Der Nebenkläger fuhr allein von [X.]aus nach [X.]zurück und begab sich zu seinem in der Nähe der Wohnung der Familie 4 - 4 -[X.] abgestellten Pkw. Die Angeklagten hatten den Nebenkläger dort erwar-tet und die Reifen des Pkw zerstochen. Der Angeklagte [X.] [X.] , der [X.]an der Beifahrerseite des Wagens gestanden und telefoniert hatte, ging auf den Nebenkläger zu. Er hielt ein stilettähnliches Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm in der Hand. Als der Nebenkläger auf die Mitteilung des Angeklagten [X.] [X.] , sein Vater wolle mit ihm sprechen, nicht reagierte und stattdessen Anstalten machte, sein Fahrzeug aufzu-schließen und einzusteigen, stach dieser Angeklagte mit dem Messer mit einer kräftigen Bewegung in den Bauchbereich des Geschädigten. Zuvor war der Angeklagte H.
[X.] hinzugekommen und hatte seinem Bruder auf arabisch sinngemäß —steche/schlage ihn mit dem [X.]zugerufen. Die Klinge durchschnitt die Jacke des [X.]und drang mindestens 10 cm tief in den linken Oberbauch unterhalb des [X.]ein. Dem Nebenkläger gelang es, in sein Fahrzeug einzusteigen und es zu verriegeln. Die Angeklagten schlugen wütend mit Fäusten gegen die Scheiben des Pkw. Der Nebenkläger konnte mit geringer Geschwindigkeit davonfahren. 5 Die Verletzung des [X.]machte eine operative Inspektion der Bauchhöhle erforderlich. [X.]
besuchte den Nebenkläger mehrmals im Krankenhaus und sprach mit ihm einige Male darüber, ob die Anzeige nicht zurückgezogen werden könne, weil die Familien schließlich befreundet seien. b) Das [X.]hat sich von der Täterschaft der in der [X.]schweigenden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussage des [X.]überzeugt. 6 Die [X.]hat auch den Angeklagten H. [X.] als Mittä-ter angesehen. Dessen die Tatausführung seines Bruders auslösender Zuruf offenbare ein dafür genügend starkes Tatinteresse. Beide Angeklagte hätten auch gleichberechtigtes Tatinteresse zum Ausdruck gebracht, als sie ge-meinsam gegen die Scheiben des Pkw schlugen. 7 - 5 -2. Die von den Angeklagten erhobenen Beweisantragsrügen greifen [X.]im Gegensatz zur Auffassung des [X.][X.]nicht durch. 8 a) Das [X.]hat am ersten Verhandlungstag den Nebenkläger und am dritten Verhandlungstag den Vater der Angeklagten als Zeugen ver-nommen. Im [X.]daran hat es den Zeugen E. gehört, der [X.]hat, auf Wunsch des I. [X.] den Nebenkläger ebenfalls im [X.]besucht und diesem die Haare geschnitten zu haben. Nach [X.]eines weiteren Zeugen haben die Verteidiger beider Angeklagter beantragt, —den Zeugen
Al. – zu laden und als Zeugen zu hören. Der Zeuge wird bekunden, den Geschädigten Kh. im Krankenhaus besucht zu haben. Er wird ferner bekunden, dass Herr Kh. aus freien Stücken gesagt hat, [X.] und H. [X.] haben ihm nicht die Stichverlet-zung vom 15. Februar 2007 zugefügt.fi 9 10 Diesen Antrag hat das [X.]am nächsten Verhandlungstag mit folgender Begründung abgelehnt: —Die Kammer hat in der Hauptverhandlung die Zeugen I. A.
und E. unter anderem zu den Abläufen der Besuche beim Nebenkläger im Krankenhaus vernommen. Der Zeuge E. hat angegeben, allein mit dem Zeugen I.
[X.] den Nebenkläger [X.]zu haben. Der Zeuge [X.]hat zwar angegeben, dass auch der Zeuge Al. bei einem der Besuche dabei gewesen sei. Mehr hat der Zeuge I. [X.] nicht angegeben. Von daher bestehen keine [X.]dafür, ob, wann und unter welchen Umständen die in dem Be-weisantrag behauptete Äußerung des [X.]gegenüber dem Zeugen Al. erfolgt ist. Der Nebenkläger hat derartiges ebenfalls nicht bekun-det. Angesichts dessen stellt sich das [X.]als ins Blaue hinein gestellt dar, so dass ihm nicht nachzukommen war.fi b) Diese Behandlung des Antrags offenbart im Ergebnis keinen Rechtsfehler. 11 - 6 -aa) Der [X.]kann es dahingestellt sein lassen, ob das [X.]dem Antrag die Eigenschaft als Beweisantrag zu Recht [X.]weil ohne tatsächli-che und argumentative Grundlage und somit wegen einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung [X.]absprechen durfte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; [X.]StV 1993, 3; [X.]NJW 1997, 2762, 2764; [X.]NStZ 2002, 383). Deshalb ist auch eine Stellungnahme des Senats zu den jüngst vom 3. Strafsenat des [X.]erhobenen systemati-schen Bedenken (StV 2008, 9, 10) gegen eine derartige Einschränkung des Beweisantragsrechts hier nicht veranlasst. Immerhin ist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Hintergrund der im Gerichtsbeschluss aufgeführ-ten Ergebnisse der vorangegangenen Beweisaufnahme die Annahme eines missbräuchlich gestellten Antrags nicht ganz fernliegend. 12 13 bb) Es bestehen schon grundlegende Bedenken, ob der Antrag das für die Annahme eines Beweisantrags geltende Gebot der Bestimmtheit der behaupteten [X.]erfüllt (vgl. BGHSt 43, 321, 329 m.w.N.). Zwar ist ihm eine [X.]wenn auch mangels gleichzeitiger Angabe des wahren [X.]eher unvollständige [X.]Äußerung des [X.]über die Identität der Täter zu entnehmen (vgl. [X.]StV 2005, 254, 255; BGH, Beschluss vom 29. März 2007 [X.]5 StR 116/07). Indes ist der ohne jeden tatsächlichen Anhalt ergänzte, eher wertend zu verstehende Zusatz —aus freien Stückenfi mit der übrigen Behauptung untrennbar verknüpft und stellt deshalb den Charakter als bestimmte Behauptung insgesamt in Frage. cc) Das [X.]war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des [X.]gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst, weil es an einer bestimmten Be-weisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Be-weismittel mangelt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9; BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch [X.][X.]Kammer Œ, Beschluss vom 10. Mai 2005 [X.]2 BvR 2144/04). Der Antrag bezeichnete hier jedenfalls im Blick auf die von den Antragstellern bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage die [X.]des [X.] - 7 -ten Zeugen nicht wie erforderlich konkret genug (vgl. [X.]StV 2003, 687, 693). Die Antragsteller haben es auch nachfolgend unterlassen, die [X.]des benannten Zeugen ersichtlich zu machen (vgl. [X.]NStZ 2000, 437; [X.]aaO). (1) Das Gebot einer Konkretisierung der [X.]un-ter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme erschließt sich aus dem Rechtsgrund und dem Wesen des Beweisantragsrechts von selbst. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist verfassungsrechtlich etabliert und umfasst einen Anspruch auf [X.]([X.][X.]Kammer [X.]NJW 2001, 2245, 2246 und 2007, 204, 205). Dieser ist aber nicht grenzenlos gewährt, sondern auf den Zweck des Strafverfah-rens zur Wahrheitserforschung ausgerichtet (vgl. Herdegen NStZ 2000, 1, 7). Dies kann nur mit geeigneten Anträgen geschehen, die eine Plausibilität für das mögliche Gelingen der Beweiserhebung darlegen. Beim Zeugenbeweis ist hierfür die mögliche Wahrnehmung in Bezug auf die Beweisbehauptung eine wesentliche Voraussetzung. Erst wenn es plausibel erscheint, dass der benannte Zeuge in der Lage gewesen ist, etwas wahrzunehmen, kann die namentlich im Blick auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wesentliche weitere Frage beantwortet werden, ob dies unter Umständen geschehen sein soll, die nach den [X.]des Zeugen eine Reproduktion des Wahrgenommenen nach der Le-benserfahrung erwarten lässt, der Zeuge mithin ein geeignetes oder völlig ungeeignetes Beweismittel sein wird (vgl. [X.][X.]Kammer [X.]NJW 2004, 1443; [X.]NStZ 2000, 156, 157; [X.]StV 2005, 115, 116; vgl. [X.]NStZ 1993, 602; NJW 2005, 1985; [X.]aaO). Auch die Frage nach [X.]möglichen tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) lässt sich unter Umständen nur bei konkreter An-gabe der unter Beweis gestellten [X.]des benannten Zeugen beurteilen ([X.]NStZ 1993, 602). 15 - 8 -Bei fortgeschrittener Beweisaufnahme kann sich der Anspruch auf weitere Beweiserhebung nur auf eine Ausweitung oder Falsifizierung, nicht aber auf eine bloße nicht weiter ergiebige Wiederholung (vgl. BGHSt 46, 73, 80 m.w.N.) des bisher erhobenen Beweisstoffs beziehen. Die weitere [X.]steht also in diesem Sinne in unlösbarem Zusammenhang mit der bisher durchgeführten. Solches kann aber auch eine Modifizierung des Erfordernisses der Konnexität beim Zeugenbeweis erfordern. Die Darlegung der Eignung des Begehrens für eine weitere Sachaufklärung hat auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu erfolgen und kann beim Zeugenbeweis die Darlegung der [X.]des Zeugen auf der Grundlage des Verständnisses des Antragstellers von der erreichten Be-weislage erfordern, sofern sich solches nicht von selbst versteht. 16 17 Der Antragsteller begibt sich dabei mit dem Gericht und anderen [X.]in eine Art Dialog über die Eignung und die Notwendigkeit der erstrebten Beweiserhebung. Legitime Aufklärungsinteressen der [X.]werden hierdurch nicht eingeschränkt. Möglicherweise werden sie in die Anträge ablehnenden Beschlüssen [X.]wie auch hier [X.]auf deren Defizite hingewiesen; sie erhalten hierdurch die Möglichkeit, die Anträge sachgerecht zu ergänzen (vgl. BGHSt 43, 212, 215). Bei [X.]kann es der [X.]gebieten, die Antragsteller auf die nicht ausreichend darge-legte Konnexität hinzuweisen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-trag 38). (2) Der hier zu beurteilende Antrag beschreibt die Wahrnehmungssi-tuation lediglich in einem eher abstrakten Sinne insoweit ausreichend, als der benannte Zeuge Al. im Rahmen eines Krankenhausbesuchs Äuße-rungen des [X.]über die Täter gehört haben soll. Dies allein kann aber die Anforderungen an die Darlegung der Konnexität nicht erfüllen, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, deren [X.]freilich vorläufiges [X.]Ergebnis gerade auch die mögliche [X.]des benannten Zeugen zum Gegenstand hatte. So liegt der Fall hier: Das [X.]hat [X.]auch von 18 - 9 -den Revisionen insoweit hingenommen [X.]in seinem Ablehnungsbeschluss klar ausgeführt, dass die Zeugen I.
[X.] und E.
zwar einen Be-such im Krankenhaus [X.]I. A.
zusammen mit dem benannten Zeu-gen [X.]bestätigt hätten, indes nicht die behauptete Äußerung des [X.]in ihrer Anwesenheit; der Nebenkläger habe die behauptete Aussage gänzlich in Abrede genommen. Bei solcher Sachlage hat der Beweisantragsteller das bisherige Beweisergebnis in seine Antragstellung auch hinsichtlich der [X.]des Zeugen, dessen Vernehmung er begehrt, auf-zunehmen. Das haben die Antragsteller hier unterlassen. Die behauptete [X.]vom Nebenkläger aus Sicht der Antragsteller sogar wahrheitswidrig in Abrede gestellte [X.]Äußerung könnte während eines ge-meinsamen Besuchs des benannten Zeugen mit dem Vater der Angeklagten [X.]gegebenenfalls auch mit dem Zeugen E.
, der das in Abrede gestellt hatte [X.]gefallen sein, möglicherweise auch, als der weitere oder die weiteren Besucher das Krankenzimmer verlassen hatten. In Betracht käme auch, dass der benannte Zeuge die Bekundung während eines Einzelbesuchs bei dem [X.]gehört hat. Möglich, aber ferner liegend erscheint ein Überhören der Äußerung durch den weiteren oder die weiteren Besucher mangels Hörver-mögens oder aufgrund geringerer Aufmerksamkeit oder eine Wahrnehmung des benannten Zeugen, wie behauptet, indes unter der Voraussetzung, dass die hierzu bereits vernommenen Zeugen der Wahrheit zuwider die gehörte Äußerung verschwiegen haben. All dies bleibt nach dem Inhalt des vage ge-haltenen und auch nicht nachgebesserten Antrags offen. Das verhinderte zudem, dass sich das [X.]in Befolgung der Aufklärungspflicht um die Aussagen des Zeugen Al. hätte bemühen müssen. 19 3. Auch die weitergehenden [X.]versagen. 20 Das [X.]hat nach schlüssiger Anklageerhebung u. a. wegen versuchten Totschlags unter der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG auch bezüglich des Angeklagten [X.]den Nebenkläger zu Recht als [X.] - 10 -schlussberechtigt erklärt. Die komplexe Beweiswürdigung offenbart keine sachlichrechtlich er-heblichen Mängel (vgl. [X.]NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt). Die vorgetragene Kritik fußt auf sich nicht aus dem Urteil ergebenden Umständen. 22 Die jeweilige Annahme von Mittäterschaft ist nach den maßgeblichen wertenden Betrachtungen des Tatrichters nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 48, 52, 56). 23 Auch die Bemessung der jeweils wegen Schwere der Schuld verhäng-ten Jugendstrafen offenbart keinen Wertungsfehler (vgl. BGHSt 15, 224). Das [X.]war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten der schweigenden Angeklagten zu unterstellen, sie hätten auf Anweisung ihres [X.]solches indes nicht offenbarenden [X.]Vaters gehandelt (vgl. [X.][X.]Kammer Œ, Beschluss vom 8. November 2006 [X.]2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324, 325), selbst wenn insoweit eine gewisse familiäre Rücksichtnahme nicht gänzlich fernliegen mag. 24
Basdorf Brause [X.]
Jäger [X.]
Meta
10.06.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 5 StR 38/08 (REWIS RS 2008, 3537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3537
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 188/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag
4 StR 372/12 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen
4 StR 372/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 379/13 (Bundesgerichtshof)
Ablehnung eines Beweisantrags im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung von Zeugen
3 StR 201/05 (Bundesgerichtshof)
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