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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 68/04
vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 29. September 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom
4. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 342.351,67 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des [X.] Gehörs unterlaufen. Es hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde an-geführten Beweisangebote der Klägerin ersichtlich im Blick auf das Urteil des Senats vom 17. April 1986 ([X.] ZR 54/85, [X.], 720) für unerheblich gehal-- 3 - ten (vgl. [X.] 67, 90, 95; 70, 288, 294), nachdem die Schuldnerin allein gegenüber der Bank aufgetreten und sich als alleinige Kontoinhaberin be-zeichnet hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
29.09.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZR 68/04 (REWIS RS 2005, 1561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1561
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