Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. II ZB 13/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6107

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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2022 und vom 14. April 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 15. November 2021 hat das [X.] ein Akteneinsichtsgesuch und einen Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller "Widerspruch" eingelegt. Ferner hat er einen Strafantrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat das [X.] darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht für die Bearbeitung von Strafanträgen zuständig sei. Im Übrigen bestehe kein Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom 15. November 2021, da der Beschluss rechtskräftig sei. [X.] vorsorglich werde das Verfahren dem [X.] Stuttgart vorgelegt.

2

Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat das [X.] festgestellt, dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst sei. Der Beschluss des [X.]s vom 15. November 2021 sei rechtskräftig, da die Beschwerdefrist bei Eingang des Schreibens des Antragstellers vom 17. März 2022 abgelaufen gewesen sei. Eine Anhörungsrüge des Antragstellers hat das [X.] mit Beschluss vom 14. April 2022 als unzulässig verworfen.

3

Mit Schreiben vom 20. April 2022 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verlangt. Ungeachtet eines Hinweises der Rechtspflegerin, dass ein zum [X.] statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des [X.]s vom 28. März 2022 und vom 14. April 2022 nicht gegeben sei, hält der Antragsteller an seinem Begehren fest.

4

II. Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.]s konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5

1. Gegen die Entscheidungen des [X.]s ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Diese setzt die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 544 Abs. 1 ZPO) bzw. einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisenden Beschluss voraus (§ 522 Abs. 3 ZPO). Die Beschlüsse des [X.]s vom 28. März 2022 und vom 14. April 2022 sind keine ein Berufungsverfahren abschließenden Entscheidungen.

6

2. Der Beschluss vom 14. April 2022, mit dem das [X.] die Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig verworfen hat, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

7

3. Gegen den Beschluss des [X.]s vom 28. März 2022wäre allenfalls die Rechtsbeschwerde statthaft. Dies setzte aber nach § 70 Abs. 1 FamFG voraus, dass das [X.] sie zugelassen hat. Das ist nicht der Fall. Mit einem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen ([X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 7. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 4).

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Bernau

      

V. Sander     

      

Adams     

      

Meta

II ZB 13/22

20.09.2022

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 28. März 2022, Az: 20 W 10/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. II ZB 13/22 (REWIS RS 2022, 6107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6107

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