Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 3 StR 489/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5179

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[X.]/01vom8. Januar 2002in der Strafsachegegenalias:wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.] [X.] vom 4. September 2001, soweit esihn betrifft,a) im Schuldspruch zu [X.] der [X.]ünde dahin [X.], daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubtenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge schuldig ist,b) im [X.] zu [X.] der [X.]ünde und [X.] über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Be-- 3 -tsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fllen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von ff Jahren verurteilt.Die auf die Sachrsttzte Revision des Angeklagten [X.] gegen dieses Urteil hat in dem aus der [X.] ersichtlichen [X.], im rigen ist sie [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Im [X.] der [X.] die Verurteilung wegen [X.] mit [X.] rechtlicher Überprfung nicht stand.a) Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte zusammen mit ei-nem gewissen, nicht identifizierten [X.]in [X.]in der [X.] 47.Im Beisein des Angeklagten [X.] rgab [X.] dort Mitte Februar 2001 [X.] [X.]90 Gramm Kokain. Sie sollten die Drogen in die [X.] zueinem Abnehmer in [X.] transportieren, dort den Erls entgegennehmen unddiesen nach ihrer [X.] an [X.]rbringen. Vor Ablieferung des Kauf-preises durch die Schwestern [X.] sich [X.], die Wohnung in der[X.] 47 zu verlassen. Er bat den Angeklagten [X.], das Geld frden bereits durchge[X.]en Transport von 90 Gramm Kokain in Empfang zunehmen und den Schwestern [X.] weitere, bereits in der Wohnung vorhan-dene und versteckte 250 Gramm Kokain fr einen neuerlichen Transport in die[X.] auszigen. Der Angeklagte [X.] erklrte sich damit [X.], wrend der Abwesenheit des [X.]dessen [X.] mit [X.] [X.]selbstig und in eigener Verantwortung weiterzufren.[X.]informierte eine der Schwestern [X.]telefonisch dahin, [X.] sie [X.] fr die 90 Gramm Kokain nach [X.] bringen und dem Ange-klagten [X.] ausigen solle, der ihr auch das Kokain fr chstenTransport in die [X.] rgeben werde. [X.] wurde [X.] 4 -Mrz 2001 auch von den Schwestern [X.] und dem Angeklagten [X.] ver-fahren.b) Entgegen der Auffassung des [X.]s tragen diese Feststellun-gen die Annahme nicht, [X.] der Angeklagte [X.] hinsichtlich der 90 [X.] als Mittter und nicht nur als Gehilfe des [X.]gehandelt hat.Die Frage, ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit[X.] als Mittterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt [X.] den allgemeinen Grundstzr die Abgrenzung zwischen diesenBeteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte fr diese Beurteilung ksein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteili-gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so[X.] Durchfrung und Ausgang der Tat maûgeblich auch vom Willen des Be-teiligtt (st.Rspr., vgl. [X.], 482, 483). Das Tatbestands-merkmal des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] setzt fr dieAnnahme von Mittterschaft weiter voraus, [X.] der Mitwirkende eitzighandelt. [X.] ist nur bei einer solchen fr die Tatverwirklichung des un-erlaubten Handeltreibens erforderlichen Willensrichtung mlich. Es [X.], [X.] er nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstt-zen will ([X.]St 34, 124, 125 f.). Ferner deutet eine ganz untergeordnete T-tigkeit schon objektiv darauf hin, [X.] der Beteiligte nur Gehilfe ist ([X.] 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 und 56). Das hat das [X.] nicht aus-reichend bedacht.[X.] der Angeklagte [X.] irgendwelche finanziellen Vorteile aus demvon [X.]mit den Schwestern [X.]durchge[X.]en Transport und Verkauf der90 Gramm Kokain haben sollte oder sich zumindest solche erhoffte, ist [X.]. Die Beteiligung des Angeklagten an der Abwicklung dieses Ge-- 5 -scfts erscfte sich zudem in der Entgegennahme des von den Schwestern[X.]auf Anweisung des [X.]an ihn ausigten Kaufpreises und damitin einer untergeordneten Ttigkeit im Rahmen des im rigen allein von [X.] in Zusammenarbeit mit den Schwestern [X.]durchge[X.]en Kokaintransportsund -verkaufs. Schon diese Umstsprechen maûgeblich gegen die [X.]. Soweit das [X.] darauf abgestellt hat, [X.]der Angeklagte [X.] mit [X.]eine arbeitsteilige Vorgehensweise vereinbartund bereits den Erls aus dem Verkauf der 90 Gramm Kokain in seiner Eigen-schaft als wrend der Abwesenheit des [X.]zustiger Gescftspartnerder Schwestern [X.] in Empfang genommen hat, vermag dies zwar die An-nahme der [X.] die folgenden Gescfte zu sttzen. An der tat-schlichen Bewertungsgrundlage der in der Endphase der Tat erfolgten [X.] des Angeklagten beim Verkauf der [X.] dieser [X.] jedoch nichts Wesentliches. Diese kann nach den getroffenen [X.] vielmehr lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben des [X.]gewertetwerden.Der [X.] hat den Schuldspruch im [X.] der [X.], da weitere, die Annahme von Mittterschaft ermlichende [X.] nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldsprucrungnicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, [X.] der weitgehend ge-stige Angeklagte sich hiergegen anders als bisher verteidigt tte.Die Arung des Schuldspruchs im [X.] [X.] zur Aufhebung [X.] diesen Fall verten, an sich maûvollen [X.] und des [X.]. Der [X.] kann nicht [X.], [X.] der Tatrichter,wenn er von dem zwingenden Strafmilderungsgrund des § 27 StGB ausgegan-gen wre, eine noch mildere Strafe vert tte.- 6 -2. Im rigen geben die [X.], insbesondere die Darstellung [X.] 4 dem [X.] [X.] zu dem Hinweis, [X.] die [X.]ch § 267Abs. 1 Satz 1 StPO die fr erwiesen erachteten Tatsachen angeben mssen, indenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt [X.], [X.] das Urteil eine zusamm, zeitliche und gedanklich geord-nete Darstellung des Sachverhalts zur ûeren und inneren Tatseite [X.],von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wrdigung ausgeht(Kroschel/[X.], [X.], 26. Aufl. [X.] ff.). Dabeiist auf unwesentliche Nebendinge, wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe vonrwachten Telefongesprchen, die mit den abgeurteilten Taten in keinemerkennbaren Zusammenhang stehen und deren Inhalt auch sonst vomTatrichter als Beleg seiner Überzeugungsbildung nicht tigt wurde, zu ver-zichten. [X.] machen die Darstellung im Urteilrsichtlich und ungenau und begrie [X.], die den Bestand des Urteils gefrden k, weil unklar bleibt, inwelchem erwiesenen Sachverhalt der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale derabgeurteilten Tat konkret erblickt hat. Es empfiehlt sich deshalb, vor [X.] [X.]rhobenen [X.] zu sichten, zu ordnen und dahin- 7 -zrprfen, welche tatschlichen Umstfr den objektiven und subjekti-ven Tatbestand von Bedeutung sind und nur diejenigen Beweisergebnisseheranzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die [X.] dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. [X.] NStZ-RR 1999,272 m.w.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 489/01

08.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 3 StR 489/01 (REWIS RS 2002, 5179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5179

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