Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2010, Az. 8 B 4/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 4731

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Gegenstand

Wirkung und Reichweite des Rehabilitierungsbescheids


Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Hat - wie hier - das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Begründungen des [X.] mindestens ein [X.] geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Diese Voraussetzung wird von der Beschwerde der Klägerin nicht erfüllt. Jedenfalls liegt zur zweiten Begründungsalternative kein durchgreifender Zulassungsgrund vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Rechtsfolgenverweisung des § 1 Abs. 7 [X.] nur bei einer nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung der vermögensentziehenden Maßnahme eingreife und die isolierte Entscheidung über die Rehabilitierung als solche nicht ausreiche. Zum anderen könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die Beigeladene nicht an dem Rehabilitierungsverfahren beteiligt war und deshalb die [X.] ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalte.

4

Der von der Beschwerde hinsichtlich der zweiten Begründung geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage:

Mit welchen Einwendungen kann sich der Verfügungsberechtigte in dem dem Rehabilitierungsverfahren nachfolgenden Restitutionsverfahren verteidigen, wenn er aus Rechtsgründen nicht am Rehabilitierungsverfahren beteiligt werden konnte?

5

Die Beantwortung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass die grundsätzlich bestehende Bindung an die Feststellungen eines [X.] nicht zu Lasten eines Verfügungsberechtigten wirkt, der am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligt war. Für den Verfügungsberechtigten ist der [X.] der Rechtsgrund, aus dem ihm sein Eigentum an dem Vermögenswert entzogen und auf den Berechtigten übertragen wird. Den Entzug seines Eigentums als Rechtsfolge der Rehabilitierung muss er nur auf einer rechtmäßigen Grundlage hinnehmen. Er muss die Möglichkeit haben, eine Fehlerhaftigkeit des [X.] gerichtlich geltend zu machen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 [X.] 21.03 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 14 und vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 [X.] 18.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 15).

6

Diese zunächst zu verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungen ergangene Rechtsprechung gilt auch für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung (vgl. Urteil vom 6. August 2008 - BVerwG 8 [X.] 2.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 19 Rn. 23). Damit ist im Restitutionsverfahren in vollem Umfang die Berechtigung zu überprüfen.

7

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Einwendungen der Verfügungsberechtigte in dem Restitutionsverfahren vorbringen kann, beantwortet sich damit von selbst: Da die [X.] gegenstandslos ist und im Restitutionsverfahren in vollem Umfang die Berechtigung überprüft wird, kann die beigeladene Verfügungsberechtigte alle dies in Frage stellenden Einwendungen vorbringen. Nur so ist ihr wirkungsvoller Rechtsschutz gesichert.

8

Die darüber hinaus von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,

liegt es in der Kompetenz eines [X.], die Entscheidung des [X.] im Verfahren auf strafrechtliche Rehabilitierung daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erfüllt sind,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Da die [X.] gegenstandslos ist, hat das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vorliegen, sondern ob die Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Berechtigung gegeben sind.

9

Da hinsichtlich der selbstständig tragenden zweiten Begründung des angefochtenen Urteils ein [X.] nicht vorliegt, kommt es auf die von der Beschwerde hinsichtlich der ersten Begründung des [X.] (keine Anwendung des § 1 Abs. 7 [X.], wenn die Vermögensentziehung nur für rechtsstaatswidrig erklärt, nicht aber förmlich aufgehoben ist) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Meta

8 B 4/10

15.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Magdeburg, 10. November 2009, Az: 5 A 306/08, Urteil

§ 1 Abs 7 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2010, Az. 8 B 4/10 (REWIS RS 2010, 4731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4731


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2436/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2436/10, 04.07.2013.


Az. 8 B 4/10

Bundesverwaltungsgericht, 8 B 4/10, 15.07.2010.


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