Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. II ZR 68/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6316

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja "[X.] VIIfi [X.] § 826 H; [X.] § 47 Abs. 2 Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem [X.] und falscher Prospektangaben im Bereich des [X.] für den Wil-lensentschluss des Anlegers (vgl. [X.].Urt. v. 7. Januar 2008 - [X.], z.[X.].) [X.], Urteil vom 7. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.] Frankfurt a. Main - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von [X.]-Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-tionsdeliktshaftung gegen die beklagte [X.] AG geltend. 1 Die Aktien der [X.] wurden im November 1999 zum geregelten Markt mit Handel im [X.] zugelassen und am 26. November 1999 mit dem [X.] von 20,50 • notiert. [X.] der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis Ende Februar 2000 auf den Höchststand von nahezu 260,00 •, der - nach zwischenzeitlich um mehr als die Hälfte reduzierten Kursen - im [X.] - 3 - tember 2000 - bereinigt um einen zwischenzeitlich durchgeführten Aktiensplit - erneut erreicht wurde. Der Kläger erwarb zwischen dem 16. Februar 2000 und dem 3. März 2000 insgesamt 5.771 Aktien der [X.] zu einem Kurswert von mehr als 1,2 Mio. •. Seinen gesamten Bestand verkaufte er wieder in der [X.] vom 24. Februar 2000 bis zum 6. März 2000, wobei er knapp 25.000,00 • weniger erlöste, als er für die verschiedenen Käufe aufgewendet hatte. Nachdem am 20. Februar 2002 die von der [X.] beauftragte [X.] ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der vormalige Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsgesellschafter der [X.], B. S.

, - der aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesentliche Teile der an-geblichen Umsätze der [X.] sowohl im Verkaufsprospekt als auch an-schließend in den bis Ende 2001 verlautbarten mehr als 40 [X.] fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiesene Umsatz zu 63 % auf [X.] Geschäften beruhte, während von den zuletzt durch [X.] bekannt gegebenen Umsätzen der [X.] von 93,6 Mio. • für das [X.] in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt worden waren. 3 Mit der Klage verlangt der Kläger - gestützt auf § 826 [X.] und § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 400 [X.] - von der [X.] Schadensersatz in Höhe der von ihm erlittenen Differenz zwischen den aufgewendeten Kauf- und erlösten Verkaufspreisen für die Aktien der [X.]. Bei Angabe wahrheitsgemäßer Umsatz- und [X.] wäre es weder zu einem Börsengang der [X.] gekommen noch zu seinem Engagement in deren Aktien; für das sittenwid-rige Fehlverhalten ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit des [X.] [X.] sowie der anschließenden unrichtigen Ad-hoc-4 - 4 - Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des [X.]; sie stellt weiterhin eine Ver-antwortlichkeit für das Handeln ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden im [X.] auf die §§ 57, 71 ff. [X.] in Abrede. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 7 Das Schadensersatzbegehren des [X.] sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 [X.]) gerechtfertigt. Die vom damaligen Vorstandsvorsitzenden als Organ der [X.] zur Täuschung des Börsenpublikums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe des [X.] ur-sächlich geworden. Ohne dass es auf eine Kenntnis des [X.] von diesem Verkaufsprospekt ankomme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem Börsengang der [X.] gekommen, da sich dann keine Bank bereit gefunden hätte, die - in diesem Falle nicht erfolgversprechende - Emission zu begleiten. Auf eine angebliche Kaufstimmung komme es danach ebenso wenig an wie auf eine Kenntnis des [X.] von den nachfolgenden [X.]. Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten ihres Vorstands-vorsitzenden nach § 31 [X.] einstehen und könne dem Kläger weder das [X.] - 5 - bot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.]) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. [X.]) entgegenhalten. 9 [X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren [X.] des [X.] nicht stand. 1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-likums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren [X.] vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-verkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 [X.] begründet ([X.] [X.]. Rspr. [X.] 160, 134 - [X.]; 160, 149 - [X.]I). 10 Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von dem vormaligen Vorstandsvorsitzenden als verfassungsmäßig beru-fenem Vertreter der [X.] durch die falschen Angaben in dem [X.] sowie den [X.] begangenen sittenwidrigen vorsätzli-chen Schädigungen auch die beklagte [X.] analog § 31 [X.] - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der [X.]at bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 ([X.], [X.], 1270, 1272 f. - [X.]) entschieden hat - die Naturalrestitution als Form des [X.] nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschrif-ten über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 [X.]) und das Verbot des 11 - 6 - Erwerbs eigener Aktien (§ 71 [X.]) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der Revision der [X.] gibt dem [X.]at zu einer Änderung seiner Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: [X.].Beschl. v. 28. November 2005 - [X.], [X.], 681 [X.]. 3 - [X.] I; v. 26. Juni 2006 - [X.], [X.], 326, 327 [X.]. 9 - [X.] III; v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1561 [X.]. 11 - [X.] IV). Dies gilt gleichermaßen für einen von der Revision gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a [X.]), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise geschädig-ten Anleger gegen die [X.] in erster Linie nicht auf ihrer - durch die un-erlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläu-biger beruhen. Das Integritätsinteresse der durch vorsätzlich [X.] oder strafbares - der [X.] zurechenbares - Handeln des Vorstandes geschä-digten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der dem [X.] möglichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot der [X.] der Aktionäre (vgl. [X.].Urt. v. 9. Mai 2005, [X.]O S. 1273). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien durch den Kläger. 12 a) Täuschungshandlungen der [X.] im Rahmen des [X.] ("im Vorfeld des [X.]") führen unter dem Blickwinkel des § 826 [X.] jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von dem Kläger als Anspruchsteller im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis ([X.] 100, 134, 145 m.w.Nachw.; [X.], Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für seine Willensentschließung zur 13 - 7 - Schadensersatzpflicht der [X.] im Wege der Naturalrestitution durch Rückerstattung des [X.] gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 [X.]). 14 b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-prospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des späteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz. Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-salität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach § 826 [X.] auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. [X.]) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: [X.]/[X.], [X.] 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; [X.]Rspr.: vgl. [X.] 57, 137, 142; [X.].Urt. v. 11. November 1985 - [X.], [X.] 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im Bereich des [X.] der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte [X.] die Integrität der Willensentschließung des potentiellen [X.] vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-pekt- oder Ad-hoc-Publizität ([X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1563 [X.]. 30 - [X.] IV). 15 [X.]) Dem entspricht es, dass der [X.]at bei der fehlerhaften Ad-hoc-Publizität des [X.] im Rahmen des Tatbestandes des § 826 [X.] auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des [X.] selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und 16 - 8 - dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. [X.] 160, 134 - Infomatec I; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1270, 1274 - [X.]; [X.].Beschl. v. 28. November 2005 - [X.] [X.]O S. 682 [X.]. 11 - [X.] I; v. 28. November 2005 - [X.], [X.], 680 [X.]. 8 - [X.] II; v. 26. Juni 2006 - [X.] [X.]O S. 326 [X.]. 5 - [X.] III; [X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1562 [X.]. 16 - [X.] IV; v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1564, 1565 [X.]. 16 - [X.] V). [X.]) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-zung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es im Bereich des [X.] um die [X.] nach den §§ 45, 46 [X.] a.F. (nunmehr §§ 44, 45 [X.] n.F.) und die gemäß § 48 Abs. 2 [X.] a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 [X.] n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende [X.] wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 [X.] geht. 17 Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 [X.] auch für das hier einschlägige Segment des [X.]es ent-sprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher Normierung in § 48 Abs. 2 [X.] a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des [X.] irre-18 - 9 - führenden [X.] unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes. 19 cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da es an einem entsprechenden Vortrag des [X.] mangelt - den [X.] noch weiter in das Vorfeld des [X.] verlegen will, indem es meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-pekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 [X.] nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelager-ten [X.] einschließlich der Begleitung des [X.] durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-formationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anla-geentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch [X.].Urt. v. 26. September 2005 - [X.], [X.], 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 399 [X.]: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; [X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1562 [X.]. 34 - [X.] IV). Auch im Übrigen erscheint unter [X.] die vom [X.] konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare [X.] auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird 20 - 10 - ([X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1564 [X.]. 35 - [X.] IV). 21 3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter Rückgriff auf die fehlerhaften [X.] der [X.] aufrechterhal-ten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlverhalten der [X.] und den Aktienkäufen des [X.] begründen könnten, hat das Berufungsgericht nämlich nicht getroffen. I[X.] Aufgrund des unter [X.] 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-gefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels [X.] ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 22 1. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen - nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - [X.] nicht angenommen werden, dass die falschen Angaben im Verkaufspros-pekt und/oder den [X.] der [X.] kausal für die Aktienkäufe des [X.] waren. Ebenso mangelt es bislang an einem konkreten Vortrag des [X.], in welcher Weise falsche Mitteilungen der [X.] sich auf seine Willensentschließung ausgewirkt haben. Dennoch verbietet sich eine abschlie-ßende, klageabweisende Entscheidung durch den [X.]at. Der Kläger hat [X.] bereits erstinstanzlich immerhin vorgetragen, die [X.] der [X.] "im Hinblick auf seine Investitionen" eingesehen zu haben, wobei die Beklagte im [X.]raum zwischen ihrer erstmaligen Notierung am 26. November 1999 und dem Kauf der letzten Aktien durch den Kläger am 3. März 2000 sechs derartige Mitteilungen veröffentlicht hat. Eine haftungsbegründende Kausalität der falschen [X.] für die Kaufentschlüsse des [X.] kann in-soweit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 23 - 11 - 2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den - ggf. ergänzten - Sachvortrag des [X.] erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verneh-mung des [X.] als Partei nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichter-lichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. dazu [X.]at [X.] 160, 134, 147 m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.] [X.]O S. 1274) zu prüfen haben. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anla-gestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des [X.] wird das Berufungsgericht dabei allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können ([X.].Urt. v.24 - 12 - 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1562 [X.]. 14 f. - [X.] IV; v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.] 1564, 1565 [X.]. 14 f. - [X.] V). [X.] [X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2004 - 3/16 O 30/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 78/04 -

Meta

II ZR 68/06

07.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. II ZR 68/06 (REWIS RS 2008, 6316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6316

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 229/05 (Bundesgerichtshof)


II ZR 310/06 (Bundesgerichtshof)


II ZR 147/05 (Bundesgerichtshof)


13 U 9056/21 (OLG München)

KapMuG, Anleger, Insolvenzantrag, Auslegung, Aktien, Haftung, Tatsachenbehauptung, Verfahren, Kapitalmarktinformation, Anspruch, Versagung, Feststellungsziele, Anlage, Nachweis, von …


II ZR 173/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.