Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 1 StR 726/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5718

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Richterablehnung im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung des Gerichts in Form eines erlassenen Haftbefehls


Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Untreue jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre dagegen gerichteten, mit Verfahrensbeanstandungen und mit der Sachrüge begründeten Revisionen haben mit jeweils auf Verletzung von § 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 [X.] gestützten Verfahrensrügen Erfolg. Auf die geltend gemachten sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht an.

2

1. Den Rügen liegt jeweils folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

Am 14. Dezember 2012, dem elften von insgesamt 24 Hauptverhandlungstagen, verkündete der Vorsitzende von den Berufsrichtern der [X.] beschlossene, jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehle gegen die Angeklagten. Für den Angeklagten S. sah das [X.] diesen Haftgrund u.a. in der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe sowie „dringende(n) Anhaltspunkte(n) für weitere, gravierende Straftaten", bzgl. derer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aber noch nicht eingeleitet war, begründet. Weiterhin wird in dem Haftbefehl ausgeführt, der Angeklagte S.    erkenne nunmehr, dass eine langjährige Vollzugsstrafe näher rücke. Vor diesem Hintergrund sei auch „sein bisheriges, auf Konfrontation angelegtes Prozessverhalten zu würdigen". Dieses lege nahe, dass der Angeklagte alles unternehmen werde, um eine Verurteilung zu vermeiden.

4

In Bezug auf den Angeklagten [X.]stützte das [X.] die Fluchtgefahr u.a. auf die hohe Straferwartung und - wie bei dem Angeklagten S. - auf den dringenden Verdacht weiterer gewichtiger Straftaten. Vor allem führte es in dem Haftbefehl aus, der Angeklagte sei zwar zu allen bisher zehn [X.] erschienen. Der Umstand jedoch, dass er nunmehr einen [X.] herbeigeführt habe, lasse zusammen mit dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme „ernsthaft befürchten", der Angeklagte wolle dem Verfahren „bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen".

5

Hinsichtlich beider Angeklagter bezogen sich die Haftbefehle nicht lediglich auf einen dringenden Tatverdacht bzgl. der später zum Schuldspruch führenden Untreue, sondern erfassten auf der Grundlage der zum Hauptverfahren zugelassenen Anklage weitere Tatvorwürfe, u.a. verschiedene Betrugstaten, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie Insolvenzdelikte.

6

Mit Anträgen ihrer Verteidiger lehnten beide Angeklagte im [X.] an die Verkündung der Haftbefehle die berufsrichterlichen Mitglieder der [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit, vor allem im Hinblick auf die jeweiligen Begründungen für den Haftgrund der Fluchtgefahr, ab. Der Verteidiger des Angeklagten S. machte geltend, die Ausführungen der [X.] zum Haftgrund der Fluchtgefahr seien floskelhaft und willkürlich. Ausführungen zu den konkreten Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme fehlten. Für den Angeklagten [X.] führte sein neuer Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]aus, es fehle in dem „aus heiterem Himmel" erlassenen Haftbefehl an Angaben darüber, aufgrund welcher konkreten Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme sich die Anklagevorwürfe erhärtet hätten. Soweit die [X.] die Fluchtgefahr auf den „plötzlichen [X.]" stütze, habe Rechtsanwalt [X.] dem Vorsitzenden telefonisch bereits am 12. Dezember 2012 mitgeteilt, dass er (Rechtsanwalt [X.] ) in die Sache ausreichend eingearbeitet sei und keinen Aussetzungsantrag stellen werde. Dies bestätigte er schriftlich in einem per Telefax übersandten Schriftsatz.

7

Die berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts gaben auf die Anträge hin dienstliche Erklärungen ab. Der Vorsitzende führte unter näherer Darlegung aus, in den Befangenheitsanträgen würden die bisherigen Beweisergebnisse selektiv und einseitig wiedergegeben. Im Übrigen hätten die Haftbefehle nichts mit einer Abstrafung der Angeklagten für prozessual zulässiges Verhalten zu tun. Es zeichne sich aber immer deutlicher ab, dass die Angeklagten mit langjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen hätten und neben den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen gravierende neue Tatsachen auftauchten, die das Verhalten der Angeklagten in einem negativeren Licht erscheinen ließen. Die beisitzende [X.]in stellte in ihrer den Angeklagten [X.] betreffenden Stellungnahme ebenfalls eine Abstrafung für den vorgenommenen [X.] in Abrede. Dieser Wechsel am elften Verhandlungstag nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme lasse aber in der Zusammenschau mit deren bisherigen Ergebnissen darauf schließen, „daß die Wahl eines neuen Verteidigers nicht der Wahrung seiner Verfahrensrechte, sondern dazu dient, das Verfahren - etwa durch Aussetzungsanträge - 'platzen' zu lassen." Die dienstliche Stellungnahme des weiteren Beisitzers erschöpfte sich in einer Bezugnahme auf die Begründung der Haftbefehle, die er mittrage.

8

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 wies die [X.], ohne die Mitwirkung der abgelehnten [X.], die Befangenheitsanträge der Angeklagten als unbegründet zurück. [X.] im laufenden Verfahren begründeten die Befangenheit der beteiligten [X.] erst dann, wenn die darin geäußerte Rechtsansicht völlig unhaltbar sei oder den Anschein von Willkür erwecke. Dies sei vorliegend auch für den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht der Fall. Bezüglich beider Angeklagter ergebe sich aus den Haftbefehlen nicht, dass das Bestehen von Fluchtgefahr aus der Wahrnehmung prozessualer Rechte durch die Angeklagten hergeleitet werde. Insoweit handele es sich jeweils lediglich um eines von mehreren für die Beurteilung der Fluchtgefahr herangezogenen Kriterien.

9

Auf die Beschwerden der Angeklagten hin hob das [X.] die Haftbefehle wegen Fehlens eines Haftgrundes auf. Fluchtgefahr bestehe nicht. Der Wechsel seines Pflichtverteidigers durch den Angeklagten [X.] sei ein prozessual zulässiges Verhalten, durch das im Übrigen auch keinerlei Verzögerung des Verfahrens eingetreten sei. Das Verteidigungsverhalten des Angeklagten S. , selbst wenn es als Konfliktverteidigung bezeichnet werden könne, sei ebenfalls prozessual zulässig. Zudem hätten sich die beiden Angeklagten in Kenntnis der gegen sie erhobenen Vorwürfe und des durch die Staatsanwaltschaft bereits vor Beginn der Hauptverhandlung angebrachten Haftbefehlsantrags dem Verfahren stets gestellt. Der Ausgang des erst am 17. Dezember 2012 und damit nach Erlass des Haftbefehls eingeleiteten weiteren Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagten sei noch völlig ungewiss.

2. Die Verfahrensrügen greifen durch. Die drei berufsrichterlichen Mitglieder der [X.] haben an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt, obwohl sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren und die [X.] jeweils zu Unrecht abgelehnt worden sind. Aus Sicht beider Angeklagter lag bei objektiver Beurteilung ein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 [X.]).

a) Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s ist bei dem [X.] gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 341; vom 9. Juli 2009 - 5 [X.]/08 [insoweit in [X.]St 54, 39 ff. nicht abgedruckt]). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger ([X.], aaO, [X.]St 21, 334, 341; [X.], Urteil vom 13. März 1997 - 1 StR 793/96, [X.]St 43, 16, 18 mwN) bzw. verständiger Angeklagter ([X.], Beschluss vom 8. März 1995 - 5 [X.], [X.]St 41, 69, 71; siehe auch [X.], Beschluss vom 18. November 2008 - 1 [X.], [X.], 85 f.).

Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende [X.] der abgelehnten [X.] - wie hier die Mitwirkung an den Haftbefehlen gegen die Angeklagten - an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe (vgl. etwa § 22 Nr. 4 und 5; § 23 [X.]) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 [X.], [X.], 44, 46 Rn. 23 mwN). Rechtsfehler in Entscheidungen bei [X.] mit dem Verfahrensgegenstand können für sich genommen eine Ablehnung der mitwirkenden [X.] grundsätzlich nicht begründen ([X.], Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, [X.], 342 f.; [X.] in [X.], [X.]. 18, § 24 Rn. 15 mwN); etwas Anderes gilt jedoch, wenn die von den abgelehnten [X.]n getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung sich als rechtlich völlig abwegig erweist oder gar als willkürlich erscheint ([X.], Beschluss vom 10. September 2002 - 1 [X.], [X.]St 48, 4, 8; Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, [X.], 342 f.; Scheuten in [X.], 7. Aufl., § 24 Rn. 8). Besondere Umstände können aber auch dann gegeben sein, wenn sich aus der Art und Weise der Begründung von [X.] die Besorgnis der Befangenheit ergibt (vgl. [X.] in [X.], aaO, § 24 Rn. 15).

b) Nach diesen Maßstäben, die im rechtlichen Ausgangspunkt auch das [X.] bei seiner Entscheidung über die Befangenheitsanträge zugrunde gelegt hat, konnten die Angeklagten bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihnen die abgelehnten [X.] nicht (mehr) unvoreingenommen und unparteilich gegenüberstanden, nachdem sie am elften Verhandlungstag Haftbefehle mit den unter 1. dargestellten Inhalten gegen die Angeklagten erließen und an diesen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festhielten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bereits der Erlass der Haftbefehle während der laufenden Hauptverhandlung als solcher unter den konkreten Umständen als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründbar und damit als zumindest objektiv willkürlich erweist. Denn jedenfalls die für das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr angeführten Erwägungen sind hinsichtlich beider Angeklagter rechtlich in keiner Weise tragfähig und begründen deshalb die Besorgnis der Befangenheit.

„Fluchtgefahr" im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht dann, wenn die Würdigung der konkreten Umstände des Falls es wahrscheinlicher macht, dass der Angeklagte sich dem Verfahren entzieht, als dass er sich zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung hält (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 112 Rn. 17 mwN). Das Sich-Entziehen durch den Angeklagten knüpft an Verhaltensweisen an, die bewirken, dass der Fortgang des Strafverfahrens dauerhaft oder zumindest vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft des Angeklagten verhindert wird, sich für Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen ([X.]/[X.], aaO, § 112 Rn. 18).

Die in den Haftbefehlen gegen die Angeklagten angeführten Begründungen enthalten keine Gesichtspunkte, die die vorgenannten Voraussetzungen der Fluchtgefahr stützen könnten, nachdem sich beide Angeklagten an den ersten zehn Verhandlungstagen dem Verfahren gestellt und den Ladungen Folge geleistet hatten.

aa) In dem Haftbefehl gegen den Angeklagten [X.] stellen die abgelehnten [X.] für die nunmehr bestehende Fluchtgefahr ausdrücklich auf den Umstand ab, dass er einen [X.] herbeigeführt habe. Aus welchen Gründen das prozessual zulässige Verhalten der Wahl eines neuen Verteidigers einen Schluss auf die Bereitschaft des Angeklagten gestatten soll, sich wie bisher dem Verfahren zu stellen, lässt sich dem Haftbefehl nicht entnehmen und ist auch außerhalb dessen nicht ersichtlich. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der von dem neuen Wahlverteidiger gegenüber dem Vorsitzenden mündlich und schriftlich vor dem Erlass des Haftbefehls abgegebenen (retrospektiv eingehaltenen) Zusicherung, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen. Zwar wird in der Begründung des Haftbefehls auch ausgeführt, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme lasse „ernsthaft befürchten, dass der Angeklagte dem Verfahren bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen will". Diese Bewertung stützen die abgelehnten [X.] aber wiederum lediglich darauf, die bisherige Beweisaufnahme habe „die Anklagevorwürfe in vielen Bereichen erhärtet". Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden jedoch nicht näher ausgeführt, so dass bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit sich für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevante Änderungen der Umstände für die Angeklagten ergeben haben sollen. Vor allem aber verknüpfen die drei abgelehnten [X.] in dem Haftbefehl die Ergebnisse der „bisherigen Beweisaufnahme" und die Erkenntnis des Angeklagten, eine langjährige Freiheitsstrafe rücke näher, in einer nicht erläuterten und in der Sache nicht nachvollziehbaren Weise mit dem „plötzlichen [X.]". Warum der zulässige Wechsel zu einem in die Sache bereits eingearbeiteten neuen Verteidiger ein auf den angeblichen Willen des Angeklagten [X.] , sich dem Verfahren zukünftig nicht mehr zu stellen, hindeutender Umstand sein soll, ist nicht erklärlich und wird seitens der abgelehnten [X.] weder in der Haftbefehlsentscheidung noch in ihren dienstlichen Erklärungen erklärt.

Die Art und Weise der Begründung des gegen den Angeklagten [X.] ergangenen Haftbefehls begründet damit die Besorgnis der Befangenheit der an diesem beteiligten [X.]. Gemessen am Maßstab des verständigen Angeklagten konnte der Angeklagte [X.] den Eindruck haben, die abgelehnten [X.] würden ihm nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstehen, nachdem sie zulässiges prozessuales Verhalten als wesentlichen Gesichtspunkt herangezogen haben, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen. Ein vernünftiger Angeklagter konnte angesichts der gegebenen Begründung zu dem Eindruck gelangen, die abgelehnten [X.] hätten die Haftentscheidung getroffen, um damit auf ein ihnen missliebiges, aber [X.] zulässiges Verhalten in Gestalt des [X.]s zu reagieren. Eine solche Reaktion der [X.] wäre aber mit der gebotenen inneren Haltung der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit nicht zu vereinbaren.

Da die Art und Weise der Begründung der Haftentscheidung die Besorgnis der Befangenheit herbeiführt (vgl. [X.] in [X.], aaO, § 24 Rn. 15), bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob Rechtsfehler in [X.] die Befangenheit der beteiligten [X.] lediglich bei völliger Abwegigkeit oder dem Anschein von Willkür begründen oder ob dieser Maßstab lediglich dafür Bedeutung hat, ob das Ergehen der Zwischenentscheidung als solches - unabhängig von der dafür angeführten Begründung - willkürlich bzw. abwegig ist.

bb) Die für das Vorliegen von Fluchtgefahr bei dem Angeklagten S. in dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl angeführten Gründe lösen - wiederum von dem Standpunkt eines verständigen Angeklagten aus beurteilt - ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit aus. Die abgelehnten [X.] haben in einer der Begründung der Fluchtgefahr bei dem Angeklagten [X.] entsprechenden Weise darauf abgestellt, die bisherige Beweisaufnahme habe die Anklagevorwürfe in vielen Bereichen erhärtet. Zudem wird ebenfalls auf dringende Anhaltspunkte für weitere gravierende Straftaten, bezüglich derer aber zum Zeitpunkt des [X.] des Haftbefehls ein Ermittlungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet war, hingewiesen. Entscheidend stellt die Begründung darauf ab, der Angeklagte erkenne nunmehr, dass eine langjährige Freiheitsstrafe näher rücke. „Auch vor diesem Hintergrund ist sein bisheriges, auf Konfrontation angelegtes Prozessverhalten zu würdigen." Denn es lege nahe, dass der Angeklagte alles unternehmen werde, um eine Verurteilung zu vermeiden. Zwischen dem nicht näher erläuterten, durch die abgelehnten [X.] als konfrontativ bezeichneten Prozessverhalten des Angeklagten S. und den Voraussetzungen der Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht bei der gebotenen Gesamtwürdigung kein erkennbarer Zusammenhang, der eine Verknüpfung von [X.] Verhalten im Prozess und der Wahrscheinlichkeit des sich dem Prozess Entziehens tragen könnte. Der Angeklagte hatte sich von Anfang an dem Verfahren gestellt und war an allen bis dahin stattgefundenen [X.] erschienen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hatten sich seit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht verändert. Auch die in dem Haftbefehl weiter angeführten Erwägungen, der Angeklagte habe Privatinsolvenz angemeldet, lebe von seiner Ehefrau getrennt und habe keinen Wohnsitz im Inland mehr, bestanden bereits bei Beginn des Hauptverfahrens. Trotz dieser Umstände war der Angeklagte zu allen [X.] anwesend. Angesichts dessen lässt die von den abgelehnten [X.]n hergestellte Verknüpfung zwischen dem zulässigen Prozessverhalten des Angeklagten und der Begründung von Fluchtgefahr aus der verständigen Sicht des Angeklagten S. befürchten, die abgelehnten [X.] missbilligten sein bisheriges Agieren im Strafverfahren und wollten diese Missbilligung durch die Anordnung von Untersuchungshaft zum Ausdruck bringen. Eine solche Art der Reaktion auf zulässiges Prozessverhalten ist vorliegend aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragfähig und ließ den Angeklagten besorgen, die Berufsrichter der [X.] stünden ihm nicht mehr unvoreingenommen und unparteilich gegenüber.

c) Das aufgrund der Begründung der beiden Haftbefehle berechtigte Misstrauen der Angeklagten gegen die Unbefangenheit der abgelehnten [X.] ist auch nicht - was möglich wäre (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 [X.], [X.], 229; vom 22. September 2008 - 1 [X.], [X.], 159, 160; [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - 3 [X.], [X.], 155, 156 mwN) - durch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.] ausgeräumt worden.

Die dienstliche Stellungnahme des beisitzenden [X.]s erschöpft sich bzgl. beider Angeklagter in der Bezugnahme auf die Begründung der beiden Haftbefehle. Da gerade die für das Vorliegen von Fluchtgefahr angeführten Gründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten [X.]s begründen, kann die auf diese Gründe ausdrücklich verweisende Stellungnahme das berechtigte Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von vornherein nicht ausräumen.

Die beisitzende [X.]in verhält sich in ihrer den Angeklagten S. betreffenden Stellungnahme zu der Verknüpfung zwischen dem im Haftbefehl als konfrontativ bezeichneten Prozessverhalten des Angeklagten und der Fluchtgefahr nicht. Dementsprechend bleibt für den Angeklagten der aus der Begründung des Haftbefehls resultierende Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit bestehen. Mit der den Angeklagten [X.] betreffenden Stellungnahme verstärkt die beisitzende [X.]in diesen Eindruck sogar noch (vgl. zu der Möglichkeit einer solchen Wirkung der dienstlichen Stellungnahme [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - 3 [X.], [X.], 155, 156). Es wird erneut auf den erfolgten [X.] verwiesen und die Besorgnis geäußert, dieser Wechsel diene angesichts des umfangreichen [X.] nicht der Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, sondern dazu, das Verfahren - etwa durch Aussetzungsanträge - „platzen" zu lassen. Eine solche erneute Verknüpfung zwischen prozessual zulässigem Verhalten und der Begründung von Fluchtgefahr bestätigt und intensiviert den Eindruck, die abgelehnte [X.]in wolle ihre Missbilligung des Verhaltens des Angeklagten [X.] durch den Erlass des Haftbefehls zum Ausdruck bringen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der neue Wahlverteidiger vor Ergehen des Haftbefehls und vor der dienstlichen Stellungnahme versichert hatte, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen.

Die auf beide Angeklagten bezogene dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden stellt zwar in Abrede, dass die Haftbefehle etwas mit einer „Abstrafung ... für prozessual zulässiges Verhalten" zu tun habe. Damit allein wird der durch die Begründung der Haftbefehle hervorgerufene Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aber nicht ausgeräumt. Der Vorsitzende verweist nämlich in der Stellungnahme auch darauf, die Tendenz der Angeklagten, „das Verfahren nicht zu einem Abschluss durch Urteilsspruch kommen zu lassen", sei unverkennbar. Aus der Sicht verständiger Angeklagter kann diese „Tendenz" wiederum nur aus ihrem Verhalten im Prozess abgeleitet werden. Ist dieses Verhalten aber prozessual zulässig, lässt sich nicht erkennen, wie daraus auf Fluchtgefahr geschlossen werden könne.

   

   

Ri[X.] Dr. Wahl ist im
Urlaub und deshalb an
der Unterschriftsleistung
gehindert.

   

   

Raum   

   

Raum

   

[X.]

   

Radtke   

   

   [X.]   

   

Meta

1 StR 726/13

08.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 8. April 2013, Az: 9 KLs 508 Js 113196/08

§ 24 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 338 Nr 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2014, Az. 1 StR 726/13 (REWIS RS 2014, 5718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5718

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