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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 43/14
vom
11. Juni
2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer
am 11. Juni
2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 12. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des [X.] vom 12. März 2015 wird abgelehnt.
Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 12. März 2015, auf den wegen der nä-heren Begründung verwiesen wird, den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. [X.]s des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
1. Die Anhörungsrüge ist
gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein zu be-rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergan-gen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der [X.] hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. 1
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Namentlich hatte er entgegen der Meinung des [X.] im [X.] selbständig zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsäch-lich vorlag (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile sowie Pietzner/Bier in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 124 Rn. 61, § 124a Rn. 131,
§ 133 Rn. 85 m.w.N.).
2. Da die Anhörungsrüge nicht durchdringt, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.
[X.] König Remmert
[X.] Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2014 -
AGH 5/13 (I/3) -
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Meta
11.06.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. AnwZ (Brfg) 43/14 (REWIS RS 2015, 9977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9977
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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