Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. AnwZ (Brfg) 43/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 9977

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 43/14

vom
11. Juni
2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am 11. Juni
2015
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 12. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des [X.] vom 12. März 2015 wird abgelehnt.

Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 12. März 2015, auf den wegen der nä-heren Begründung verwiesen wird, den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. [X.]s des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
1. Die Anhörungsrüge ist
gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein zu be-rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergan-gen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der [X.] hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. 1
2
-
3
-
Namentlich hatte er entgegen der Meinung des [X.] im [X.] selbständig zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsäch-lich vorlag (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile sowie Pietzner/Bier in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 124 Rn. 61, § 124a Rn. 131,
§ 133 Rn. 85 m.w.N.).
2. Da die Anhörungsrüge nicht durchdringt, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.
[X.] König Remmert

[X.] Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2014 -
AGH 5/13 (I/3) -
3

Meta

AnwZ (Brfg) 43/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. AnwZ (Brfg) 43/14 (REWIS RS 2015, 9977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9977

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.