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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 7/14
vom
30. Juni
2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
u.a. [X.] von der Kanzleipflicht
hier: Anhörungsrüge
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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, [X.] und
Seiters
sowie den Rechtsanwalt
Dr. Braeuer
und
die Rechtsanwältin Schäfer
am
30. Juni 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 23.
April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 23. April 2014, auf den wegen der nä-heren Begründung verwiesen wird, den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2013 verkündete Urteil
des 1. [X.]s des Hessischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt und die Rechtsmittel des [X.] gegen die Beschlüsse desselben [X.]s vom 11. November
2013 als [X.] verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrü-ge.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen und dessen
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rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der [X.] hält im
Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
[X.]König
Seiters
Braeuer Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2013 -
1 [X.] 11/13 -
Meta
30.06.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 7/14 (REWIS RS 2014, 4477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4477
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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