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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 21/15
vom
13. Juli
2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltskammer
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Der
Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin
des Bundesgerichtshofs Limperg, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Kau
am 13. Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen [X.]s vom 9.
Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Seine hiergegen erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen und die [X.] nicht zugelassen. Diese Entscheidung greift der Kläger mit seinem [X.] an.
II.
Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Vermögensverfall wird nach §
14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende [X.] eingetragen i[X.] Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger
waren -
neben weiteren gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren -
zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids im [X.] elf Haftbefehle eingetragen. Entsprechend den [X.] Ausführungen des [X.]s hat er die hierdurch begründete Vermu-tung des Vermögensverfalls nicht entkräftet.
Soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut behauptet, die "Mehrzahl der eingetragenen Verbindlichkeiten" seien zum maßgebenden Zeitpunkt "be-reits erledigt" gewesen, hat er dies nicht belegt. Entsprechendes gilt für seinen
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lediglich auf eine E-Mail über den behaupteten Stand eines Sonderzinskontos gestützten -
Vortrag, sein frei verfügbares Bankvermögen habe die Summe der Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen. Abgesehen davon, dass dieses [X.] in deutliche Spannung zu dem Umstand tritt, dass es der Kläger auch wegen vergleichsweise geringer Forderungen zur Einleitung von [X.] und zum Erlass von Haftbefehlen hat kommen lassen und
dass es ihm nach eigenem Vortrag nicht gelungen ist, sämtliche Forderungen zu begleichen, hätte es ihm -
worauf der [X.] mit Recht [X.] hat -
oblegen, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und darzutun, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig ge-ordnet waren ([X.] Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. Februar 2015 -
AnwZ 3
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([X.]) 51/13 Rn. 14; Beschluss vom 6. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn. 5 m.w.N.). Dem ist er trotz entsprechender Hinweise weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem [X.] nachgekommen.
2.
Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs.
2 Nr. 3
VwGO) liegt offensichtlich nicht vor (vgl. zu den Anforderungen etwa [X.], Beschluss vom 29. April 2015 -
AnwZ ([X.]) 4/15 Rn. 5).
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Zulassungsantrag eine Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23. Januar 2012 -
AnwZ ([X.]) 11/11 Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger verkennt darüber hinaus abermals, dass es ihm oblegen hätte, die Vermutung des Vermögensverfalls
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wozu nur er selbst in der Lage ist -
durch Vorlage umfassender Nachweise zu widerlegen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Limperg König Remmert
[X.] Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2015 -
BayAGH I -
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10/13 -
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Meta
13.07.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 21/15 (REWIS RS 2015, 8312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8312
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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