Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 8/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 4472

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 8/14
vom

30.
Juni 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
u.a. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, [X.] und
Seiters
sowie den Rechtsanwalt
Dr. Braeuer
und
die Rechtsanwältin Schäfer
am
30. Juni 2014

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 23.
April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der [X.] hat mit Beschluss vom 23. April 2014, auf den wegen der nä-heren Begründung verwiesen wird, den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2013 verkündete Urteil des 1. [X.]s des Hessischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt und die Rechtsmittel des [X.] gegen die Beschlüsse desselben [X.]s vom 11. November
2013 als [X.] verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrü-ge.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen und dessen

1
2
-

3

-

rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der [X.] hält im
Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

[X.]König

Seiters

Braeuer Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2013 -
1 [X.] 10/13 -

Meta

AnwZ (Brfg) 8/14

30.06.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 8/14 (REWIS RS 2014, 4472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4472

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